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Wohnungseigentum

BayObLG2Z BR 92/9805.11.1998unveröffentlicht

FGG § 12; KO § 3 Abs. 1, §§ 12, 57, 58 Nr. 2; WEG § 16 Abs. 2, § 28; ZPO § 139

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Konkurs; Wohngeldrückstände; Masseforderung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird über das Vermögen eines Wohnungseigentümers der Konkurs eröffnet, können als Masseforderungen gegen den Konkursverwalter nur die nach Eröffnung fällig gewordenen Ansprüche auf Wohngeldvorschüsse sowie die sogenannte Abrechnungsspitze aus der nach Eröffnung beschlossenen Jahresabrechnung (das heißt der Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Wohngeldvorschüsse übersteigt) geltend gemacht werden. Die vor Konkurseröffnung fällig gewordenen, nicht beglichenen Wohngeldvorschüsse bleiben gewöhnliche Konkursforderungen (wie BGH, NJW 1994, 1866 ff.).

2. Weist die bestandskräftig beschlossene Einzeljahresabrechnung für einen Gemeinschuldner aus, daß vor Beschlußfassung keine Zahlungen geleistet wurden, ist damit auch gegenüber dem Konkursverwalter verbindlich festgestellt, daß die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse nicht beglichen sind.

3. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts eingeschränkt; das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, daß jede Seite die ihr günstigen Tatsachen vorträgt und die geeigneten Beweismittel benennt oder vorlegt. Das ändert aber nichts an der Aufklärungspflicht des Gerichts, die mindestens ebensoweit reicht wie im Zivilprozeß. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit eines Antrags muß das Gericht konkret und unmißverständlich hinweisen; dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller und die Firma C. GmbH sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Über das Vermögen der Firma C., der in der Anlage neun Wohnungen und zwölf sonstige Einheiten (vor allem Garagen) gehören, wurde am 17.8.1995 das Konkursverfahren eröffnet. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter aufgrund der am 25.7.1996 beschlossenen Jahresabrechnung 1995 Wohngeldansprüche in Höhe von 29.198 DM nebst Zinsen geltend; dies ist die Summe aller Fehlbeträge aus den Einzelabrechnungen für die Wohnungen und Teileigentumsrechte der Gemeinschuldnerin.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um einfache Konkursforderungen handele. Diese haben gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner sei als Konkursverwalter verpflichtet, die während des Konkursverfahrens fällig gewordenen Wohngelder zu zahlen; hier werde nicht Wohngeld für eine Zeit vor der Eröffnung gefordert, sondern es würden die Spitzenbeträge über das aufgrund Wirtschaftsplans festgelegte Wohngeld hinaus verlangt. Diese Wohngelder seien durch die Beschlußfassung im Jahre 1996 fällig geworden, also nach Eröffnung des Konkursverfahrens.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß im Konkurs eines Wohnungseigentümers nur die nach Konkurseröffnung begründeten und fällig gewordenen Wohngeldansprüche im Wege der Klage oder des Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegen den Konkursverwalter geltend gemacht werden können, da es sich nur insoweit um Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO handelt. Die vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewordenen Ansprüche sind dagegen einfache Konkursforderungen, die im Konkurs gemäß §§ 3 Abs. 1, 12 KO nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren, also nach den §§ 138 ff. KO verfolgt werden können. Zu den Massekosten gehören die aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans geschuldeten, nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse (vgl. § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 WEG). Vom Schuldsaldo, der sich aus der nach Konkurseröffnung beschlossenen Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) ergibt, gehört zu den Massekosten nicht der ganze in der Einzelabrechnung ausgewiesene Schuldsaldo des Schuldners, sondern nur die sogenannte Abrechnungsspitze, das heißt die Differenz zwischen den im beschlossenen Wirtschaftsplan veranschlagten, durch Vorschüsse zu deckenden Lasten und Kosten (Wohngeldsoll) und den für das Wohnungseigentum tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten; nicht zu den Massekosten gehören somit die Wohngeldvorschüsse, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung schuldig geblieben ist, auch wenn sie in der Jahresabrechnung den Schuldsaldo erhöhen. Dieser vom Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1994, 1866 f.; BGHZ 131, 228/231 f.) entwickelten (ebenso schon früher Hauger in der Festschrift für Bärmann und Weitnauer 1990, S. 353/365 f.; Schnauder, WE 1991, 7/11), von der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, WuM 1996, 113 f.; OLG Köln, WE 1996, 112 f.) und von der Literatur (z.B. Bärmann/Pick, WEG 7. Aufl. Rn. 103, Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. Rn. 43; Niedenführ/Schulze, WEG 4. Aufl. Rn. 361., jeweils zu § 16; Staudinger/Bub, WEG 13. Aufl. § 28 Rn. 212, 215 und 419; Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. Rn. 9 a, MünchKomm/Röll BGB 3. Aufl. Rn. 38, jeweils zu § 16 WEG; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. Rn. 8 f., Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. Anmerkung 4 l jeweils zu § 58; Wenzel, WE 1994, 353/357 f.) ganz überwiegend übernommenen Rechtsauffassung (anderer Ansicht soweit ersichtlich nur Deckert in "Partner im Gespräch" 44, 193 ff.) schließt sich der Senat, dessen Rechtsprechung früher (vgl. BayObLGZ 1991, 93 ff. m. w. N.) wie die des Kammergerichts (NJW-RR 1994, 85 f.) die rechtliche Bedeutung der Jahresabrechnung im Verhältnis zum Wirtschaftsplan und damit die Frage der "Abrechnungsspitze" anders beurteilte, nunmehr ausdrücklich an.

b) Aufgrund des Vortrags der Antragsteller und der von ihnen vorgelegten Jahresabrechnungen läßt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die geltend gemachten, sich der Höhe nach aus den beschlossenen und bestandskräftig gewordenen Einzelabrechnungen ergebenden Wohngeldforderungen Massekosten betreffen und in welcher Höhe sie einfache Konkursforderungen sind. Die Abrechnungen für die Wohnungen Nr. 1, 101, 102 und 103 legen den Schluß nahe, daß die Wohngeldvorschüsse voll beglichen wurden, darüber hinaus aber Abrechnungsspitzen von 1.596 DM, 976 DM, 285 DM und 203 DM (für die Wohnung Nr. 104 ergibt sich ein Guthaben von 149 DM) verbleiben, bei denen es sich um Massekosten handeln kann. Bei allen anderen Einheiten ist ausweislich der beschlossenen Einzelabrechnungen nichts gezahlt worden; hier kann es sich somit bei den Schuldsalden zu einem großen Teil nicht um Abrechnungsspitzen handeln. Allerdings sind für diese Einheiten nach den bestandskräftigen und insoweit auch für den Konkursverwalter verbindlichen Einzelabrechnungen vor der Beschlußfassung auch für die nach Konkurseröffnung liegenden Monate September bis Dezember keine Wohngeldvorschüsse gezahlt worden. Abschließend beurteilen läßt sich die entscheidende Frage, in welcher Höhe es sich bei den geltend gemachten Ansprüche um Masseforderungen im Sinne von § 57 KO handelt, nur anhand des für 1995 beschlossenen Wirtschaftsplans einschließlich aller die Einheiten des Gemeinschuldners betreffenden Einzelwirtschaftspläne, gegebenenfalls auch der Zahlungsaufforderungen der Verwalterin gemäß § 28 Abs. 2 WEG und der Angaben, wann und mit welcher Bestimmung Beträge auf die Wohngeldschulden gezahlt wurden. Die bestandskräftig beschlossenen Einzelabrechnungen sind dabei auch für den Konkursverwalter verbindlich, was die Höhe der auf die betreffende Wohnung entfallenden Lasten und Kosten, den Gesamtbetrag der darauf für diese Wohnung geleisteten Zahlungen und den sich daraus ergebenden Schuldsaldo betrifft. Die Einzelabrechnung gibt aber keine verbindliche Auskunft darüber, ob und wieweit sich der Schuldsaldo aus Masseansprüchen oder aus Konkursforderungen zusammensetzt.

c) Hier hätte sich nun das Beschwerdegericht nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß es erneut an einem entsprechenden Sachvortrag der Antragsteller fehle. Es hätte vielmehr gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung dieser entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen müssen. Dazu wäre jedenfalls nötig gewesen, die Antragsteller konkret auf diese Punkte hinzuweisen und sie zur Vorlage der obengenannten Unterlagen aufzufordern. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ist zwar im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeschränkt. In solchen Verfahren sind die Beteiligten verpflichtet, bei der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen mitzuwirken. Das Gericht kann davon ausgehen, daß jede Seite die ihr günstigen Tatsachen mitteilt und die geeigneten Beweismittel benennt oder vorlegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 1170 f.; 1991, 531/533; Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rn. 6). Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit einer Klage muß das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozeß hinweisen; dies gilt auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage ersichtlich nicht zutreffend beurteilt (vgl. BGHZ 127, 254/260; BGH NJW-RR 1997, 441, jeweils m. w. N.). Diese Grundsätze gelten um so mehr im Amtsermittlungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Aufklärungs- (Hinweis- und Frage-) Pflicht des Gerichts kann hier nicht weniger weit gehen als im Zivilprozeß, der vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Jansen § 12 Rn. 7). Konkrete und unmißverständliche Hinweise darauf, welcher Sachvortrag und welche Beweismittel noch erforderlich gewesen wären, hat das Landgericht aber nicht gegeben.

d) Da infolge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Beschwerdegericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt ist und weitere Ermittlungen erforderlich sind, muß der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen. Dieses wird den Antragstellern aufzugeben haben, die obengenannten Unterlagen (Wirtschaftsplan 1995 samt Beschlußfassung darüber, Einzelwirtschaftspläne für alle Einheiten der Gemeinschuldnerin, Zahlungsanforderungen der Verwalterin) vorzulegen; daraus müßte sich ergeben, inwieweit sich der geltend gemachte Anspruch aus Masseansprüchen im Sinne von §§ 57, 58 Nr. 2 KO zusammensetzt, insbesondere auch, inwieweit es sich bei den Einzelabrechnungen für die Einheiten Nr. 1, 101 bis 103 um "Abrechnungsspitzen" handelt.