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Wohnungseigentum

BayObLG, 1. ZivilsenatBReg. 1 b Z 35/8916.01.1990GE 1990, 717

WEG a.F. § 23 Abs. 4, § 44 Abs. 3 ; FGG § 29 Abs. 4, § 24 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung; einstweilige Anordnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann ein angefochtener Eigentümerbeschluß für die Dauer des Verfahrens außer Kraft gesetzt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. In der Ei-gentümerversammlung vom 30.6.1987 haben die Wohnungseigentümer u. a. mit Mehrheit beschlossen: "...die Abänderung der Berechnungsgrundlage für die Betriebskosten insoweit, daß ab Wirtschaftsjahr 1987 statt der Tausendstel Miteigentumsanteile die Anzahl der Quadratmeter der einzelnen Wohnungen die Berechnungsgrundlage darstellen. ..."

Das BayObLG hat im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt, daß der angefochtene Eigentümerbeschluß für das Wirtschaftsjahr 1989 nicht anzuwenden und damit die Aufteilung der Betriebskosten unter den Mitei-gentümern unter Zugrundelegung der tausendstel Miteigentumsanteile vorzunehmen sei, wie dies die Teilungserklärung vorsehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen. Diese Be-fugnis steht, wenn weitere Beschwerde eingelegt ist, gemäß § 29 Abs. 4, § 24 Abs. 3 FGG auch dem Rechtsbeschwerdegericht zu (BayObLG Be-schluß vom 14.3.1985 BReg. 2 Z 8/85 m. w. Nachw.; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl., Rn. 19, 14, Jansen FGG 2. Aufl. Rn 8, 11, jeweils zu § 24).

2. Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist ein drin-gendes Bedürfnis, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zuläßt (BayObLG aaO). Dies ist hier gegeben, weil bei der Verwalterin die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1989 zur Bearbeitung ansteht und eine Endentscheidung nicht ergehen kann, bevor dem Senat die für die Wohn-anlage maßgebende Teilungserklärung in vollständiger Form vorliegt.

3. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann ein angefochtener Eigentü-merbeschluß abweichend von § 23 Abs. 4 WEG für die Dauer des Verfah-rens außer Kraft gesetzt werden (KG DWE 1987, 27; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 44 Rn. 3 c; Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl.§ 23 WEG Anm. 5a). Dies ist hier geboten, weil den Wohnungseigentümern durch die Anwendung des Eigentümerbeschlusses erhebliche Kosten entstehen würden, die im Fall seiner Ungültigerklärung vergebens aufgewendet wären. Für ei-ne Abrechnung auf der Grundlage des Eigentümerbeschlusses vom 30.6.1987 müßten zunächst durch einen Sachverständigen die Spitzböden vermessen und die "Quadratmeter der einzelnen Wohnungen" berechnet werden. Die Kosten dieser Maßnahme sind nach Angabe der Ver-walterin mit ca. 5.000 DM zu veranschlagen. Weitere Kosten von rund 3.000 DM würden nach Angabe der Verwalterin entstehen, wenn die Jah-resabrechnung unter Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels wiederholt werden müßte. Es erscheint daher angemessen, daß die Abrechnung der Betriebskosten nach den maßgebenden Bestimmungen der Teilungserklärung vorgenommen wird, bis über den Antrag auf Ungültigerklärung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses entschieden ist.