Wohnungseigentum
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 44 Abs. 1; FGG § 15; ZPO § 372 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; gerichtliche Augenscheinseinnahme; Loggiaverkleidung durch faltbare Glasfensterkonstruktion; bauliche Veränderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Durchführung eines Augenscheins vor der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen durch ein Mitglied der Kammer ist zulässig, wenn die Kammer den erforderlichen Eindruck von den maßgeblichen Verhältnissen durch die Niederschrift über den Augenschein und andere Unterlagen (hier: Lichtbilder) gewinnen kann und dies in der Entscheidung ausreichend dargelegt ist.
2. Nachträgliche Anbringung einer Loggiaverkleidung (hier: faltbare Glasfensterkonstruktion) als bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG und Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG, wenn die Fassade gerade durch die Anordnung von Balkonen und Loggien gestalterisch bestimmt ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In den §§ 3, 10 der Teilungserklärung ist festgelegt, daß die Bal-kone der Wohnanlage zwar zum Sondereigentum gehören, die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes und seiner Konstruktion aber auch insoweit gemeinschaftli-ches Eigentum sind und Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung der Anlage stören, nur mit Zustimmung des Verwalters oder der Eigentümerversammlung vorge-nommen werden dürfen. Ohne eine solche Zustimmung ließen die Antragsgegner im November 1984 an der offenen Vorderseite der Loggia ihrer im Erdgeschoß liegenden Wohnung Nr. 59 eine faltbare Glasfensterkonstruktion anbringen, die sie trotz der schriftlichen Aufforderung vom 25.11.1984 durch ein Mitglied des Verwaltungsbeirats nicht entfernten. ...
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) stand. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen ei-nes Beseitigungsanspruchs aufgrund des § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG festgestellt.
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Fensterkonstruktion an ei-ner Loggia eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (BayObLG WuM 1987, 327 m. w. Nachw.), so daß sie grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurfte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG).
b) Richtig hat das Landgericht seinem Beschluß zugrundegelegt, daß die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu solchen Maßnahmen erforderlich ist, die Rechte der Wohnungseigentümer nicht über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Maß beeinträchtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG).
c) Ebenfalls fehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß den Antragstellern durch die Fensterkonstruktion ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.
aa) Es hat dabei richtig auf eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung abgestellt, die auf dem architektonischen, äußeren Gesamteindruck beruhen kann (BayObLG WuM 1987, 327 m. w. Nachw.), insbesondere in einer Störung der Harmonie (BayObLG a.a.O. m. w. Nachw.). Diese Feststellungen liegen im wesentlichen auf tat-sächlichem Gebiet, obliegen daher dem Landgericht und bewirken eine Bindung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 ZPO), wenn sie ver fahrensfehlerfrei zustande gekommen sind.
bb) Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur da-hin nachprüfbar, ob die Richter der Tatsacheninstanz den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen haben (vgl. BayObLGZ 1985, 436/438).
cc) Das Landgericht hat als Ergebnis seiner Ermittlungen festgestellt, daß mit der Ver-glasung der Loggia der Antragsgegner die durch die Verteilung von Balkonen und Loggien gestalterisch bestimmte Gliederung der Fassade in einer Weise verändert wird, die den ästhetischen Gesamteindruck im Sinn einer Störung der Harmonie be-einträchtigt. Auch dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Sichtbarkeit der Glas-fensterkonstruktion von der Straße aus konnte auch im Winter festgestellt werden, da die davor liegende Fläche überwiegend mit Nadelgewächsen bepflanzt ist. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist möglich, dies reicht aus. Zwingend braucht sie nicht zu sein. Daß eine andere Würdigung ebenso möglich wäre, läßt die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen (BayObLGZ 1971, 147/154 und ständige Rechtsprechung). Nach den Darlegungen des Landgerichts ist es naheliegend, daß ein gestalterisch gerade durch Balkone und Loggien bestimmtes Fassadenbild durch die Verglasung einer Loggia gestört wird und darin eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, also ein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 2 WEG gesehen werden kann (vgl. BayObLGZ 1982, 69/75; BayObLG MDR 1986, 853; ZMR 1987, 30). Dabei durfte das Landgericht auch den Gesichtspunkt beachten, daß die Duldung dieser Maßnahme der Antragsgegner der Beginn einer völligen Umgestaltung der Fassade durch ähn-liche Maßnahmen anderer Wohnungseigentümer sein könnte. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
d) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht schließlich angenommen, daß das Beseitigungsverlangen nicht rechtsmißbräuchlich sei, daß es an der insofern notwendigen Vergleichbarkeit der Veränderungen durch andere Wohnungseigentümer (Markisen, Bepflanzung) fehle.