Wohnungseigentum
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3; BGB § 748
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Aufwendungsersatzanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Macht ein Wohnungseigentümer aufgrund eines Eigentümerbeschlusses Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum, so steht ihm gegen die übrigen Eigentümer ein anteilsmäßiger Ausgleichsanspruch zu. Auf die Regelungen des Auftragsrechts oder der Geschäftsführung ohne Auftrag braucht nicht zurückgegriffen zu werden.
Aus den Gründen: ...
häufig von der Redaktion verfasst
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragstellerin (eine Wohnungseigentümerin) hat in der zu-erkannten Höhe einen Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegner (andere Woh-nungseigentümer) für die Aufwendungen, die sie entsprechend dem Eigentümerbeschluß vom 26.6.1979 für die Verkleidung (Wärmedämmung) der Ost-, West- und Nordfassaden gemacht hat. a) Die Eigentümer beschlossen am 26.6.1979, daß die Nord-, Ost- und Westseiten der Häuser mit Styroporsystem verkleidet werden. Sie legten weiter fest, welche Ko-sten für die sog. Altkäufer unter den Wohnungseigentümern anfallen würden und daß der m2-Preis für die Verkleidung 30 DM nicht überschreiten dürfe. Sämtliche anderen Kosten der Fassadenverkleidung sollten von der Antragstellerin übernommen werden. ...
b) Die Antragstellerin hat Aufwendungen gemacht, die aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 26.6.1979 teilweise von den Antragsgegnern zu tragen waren. Sie hat einen Ausgleichsanspruch, der seine Grundlage in § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3 WEG, § 748 BGB hat (vgl. BGH NJW 1985, 912; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32/34 f.; KG OLGZ 1988, 312/314 f.; Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. § 16 Rn. 72; Palandt/Bassenge BGB 48. Aufl. § 16 WEG Anm. 3 d dd; MünchKomm/K. Schmidt BGB 2. Aufl. § 748 Rn. 11). Die Antragstellerin ist nicht darauf verwiesen, ihren Anspruch über die Ver-walterin geltend zu machen (so wohl Weitnauer § 21 Rn. 4). Darauf, ob zwischen An-tragstellerin und den übrigen Wohnungseigentümern ein Auftragsverhältnis bestanden hat oder ob die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, kommt es nicht mehr entscheidend an. Die Höhe des Anspruchs ist auf der Grundlage des Eigentümerbeschlusses vom 26.6.1979 richtig errechnet; insoweit erheben die Antragsgegner auch keine Einwendungen.