Wohnungseigentum
WEG a.F. § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung als Voraussetzung der Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers; Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Solange nicht durch Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung festgestellt ist, in welcher Höhe jeder einzelne Wohnungseigentümer Zahlungen zu leisten hat, besteht keine Zahlungspflicht, so daß ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung auch nicht in Verzug geraten kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. c) Das Landgericht hat auch den von den Antragstellern gemachten Zahlungsanspruch ohne Rechtsfehler verneint.
Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber ver-pflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums anteilmäßig zu tragen. Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebenden Zahlungsanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer ist, daß die Zahlungsverpflichtung und die ihr zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen durch Beschluß der Wohnungseigentümer verbindlich für alle Wohnungseigentümer festgelegt sind.
In Betracht kommen Beschlüsse über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 1, 3, 5 WEG). Diese Beschlüsse sind wesentliche Elemente des sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebenden Anspruchs; sie setzen seine Höhe ziffernmäßig fest. Vor einer Beschlußfassung der Wohnungseigentümer besteht eine Zahlungspflicht nicht (BGH NJW 1985, 912; BayObLGZ 1986, 128/130 f.). Voraussetzung für eine Zahlungspflicht ist ein Eigentümerbeschluß nicht nur über die Jahresabrechnung, sondern auch über die Einzelabrechnungen (BayObLGZ 1987, 86/89). Nur damit ist für jeden einzelnen Wohnungseigentümer verbindlich festgestellt, welcher Betrag von ihm nachgezahlt werden muß oder an ihn zu erstatten ist. Entsprechendes gilt für den Wirtschaftsplan; bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich ohne weiteres, daß dieser "die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Ko-stentragung" auszuweisen hat (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG).
Das Landgericht hat ausgeführt, die Eigentümerbeschlüsse vom 22.10.1985 (Wirtschaftsplan) und vom 8.12.1986 (Jahresabrechnung) ließen nicht erkennen, daß da-bei auch über die jeden einzelnen Wohnungseigentümer treffende Zahlungspflicht beschlossen worden sei. Damit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin zu 2 verneint. Wenn die Antragsgegnerin zu 2 aber nicht zur Zahlung verpflichtet war, konnte sie mit der Zahlung auch nicht in Verzug geraten. Da der geltend gemachte Zinsanspruch aber nur bei Verzug begründet sein könnte (§§ 284, 286 Abs. 1, § 288 BGB), ist er zu Recht abgewiesen worden.
Bei den geltend gemachten Kosten für die Müllentsorgung handelt es sich um Lasten im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG. Voraussetzung für eine Zahlungspflicht ist somit ein Eigentümerbeschluß. Ein solcher fehlt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, so daß auch insoweit eine Zahlungspflicht und damit ein Verzug nicht gegeben sind.