Wohnungseigentum
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und Abs. 5; HeizkostenV § 3, § 7, § 8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Heizkostenverteilungsschlüssel; Kostenverteilungsbeschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besteht keine mit der Heizkostenverordnung in Einklang stehende Regelung über den Verteilungsschlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten, so müssen die Wohnungseigentümer zunächst eine solche Regelung schaffen, damit die Heizkostenverordnung für die Gemeinschaft verbindlich wird.
Keine Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über die Kostenverteilung, wenn diese der Heizkostenverordnung nicht entspricht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2 (2) Ohne Rechtsfehler gelangt das Landgericht zu dem Er-gebnis, daß die Antragsgegner aufgrund des bindenden Eigentümerbeschlusses vom 8.3.1985 zur Zahlung des verlangten Betrags verpflichtet sind (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, Abs. 5 WEG). Der Eigentümerbeschluß wurde nicht für ungültig erklärt; durch ihn wurden die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen und damit auch die Zahlungspflichten der Antragsgegner verbindlich festgestellt. Darauf, ob die Abrechnung materiell richtig, ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften und mit der Gemeinschaftsordnung in Einklang steht, kommt es nicht mehr an (BayObLGZ 1977, 89/91; 1979, 30/32; BayObLG WEM 1981 Heft 1 S. 60; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136/137; OLG Karlsruhe WEM 1980, 80/81). Der Anspruch ist damit fällig geworden (Bay-ObLGZ 1986, 128/131; 1987, 86/96). Dies alles gilt in gleicher Weise für die Heiz-kosten wie für die sonstigen Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Ein Grund für die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 8.3.1985 ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbe-sondere nicht aus einem Verstoß gegen die Heizkostenverordnung (Verordnung über verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten - HeizkostenV vom 23.2.1981, BGBl. I S. 261). Die Bestimmungen dieser Verordnung über die verbrauchsabhängige Umlegung der Heiz- und Warmwasserkosten (§§ 3, 7, 8 HeizkostenV) sind in einer Wohnungseigentumsanlage erst dann maßgeblich, wenn die Eigentümer durch Vereinbarung oder Beschluß eine entsprechende Regelung für die Gemeinschaft getroffen haben (BayObLG NJW-RR 1986, 1076); darauf hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch. Im übrigen würde ein Verstoß gegen die §§ 3, 7, 8 der HeizkostenV bei den Heiz- und Warmwasserkosten den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar machen (BayObLG WuM 1986, 27; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums Rn. 716; vgl. auch Weitnauer WEG 6. Aufl. Vorbemerkung zur HeizkostenV Anhang III 11 Rn. 5).