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Wohnungseigentum

BayObLGBReg. 2 Z 130/8915.12.1989GE 1990, 873

WEG a.F. § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 4, BGB § 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentum; Sondereigentumbegründung bei aufteilungsplanwidriger Herstellung der Wohnanlage; Ausgleichsanspruch eines benachteiligten Wohnungseigentümers

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird ein Gebäude abweichend vom Aufteilungsplan an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet, entsteht sachenrechtlich dann Wohnungseigentum mit Sondereigentum in diesem Gebäude, wenn Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zweifelsfrei abgrenzbar sind.

2. Jeder Wohnungseigentümer kann bei einer aufteilungsplanwidrigen Herstellung der Wohnanlage die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen. Dieser Anspruch kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. In diesen Fällen kann ein Ausgleichsanspruch eines benachteiligten Wohnungseigentümers in Betracht kommen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus einem Doppelhaus und zwei Fertiggaragen bestehenden Wohnanlage.

Die beiden Fertiggaragen wurden in Abweichung von dem Aufteilungsplan einen Meter zu weit nach vorne gesetzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

c) Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßi-gen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen (BayObLG NJW-RR 1986, 954/955; BayObLGZ 1987, 78/82). Danach kann der Antragsteller verlangen, daß die Garagen an der Stelle errichtet werden, an der sie nach dem Aufteilungsplan vorge-sehen sind. Nachdem die Garagen nicht an dieser Stelle stehen, geht der Anspruch auf Versetzung der Garagen. Freilich wird bei Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands nicht selten daran scheitern, daß dies nur durch tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk verwirklicht werden könnte, etwa bei einer Ver-setzung von tragenden Wänden. Der Anspruch findet deshalb seine Gren-ze in dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Ein Wohnungseigentümer kann daher die Herstellung eines den Plänen entsprechenden Bauzustands dann nicht verlangen, wenn dies den übrigen Wohnungseigentümern bei Berücksichtung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zu-mutbar ist. Allerdings kann es in diesen Fällen geboten sein, einem Woh-nungseigentümer, der dadurch in seinen Rechten nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, in geeigneter Weise einen Ausgleich zu verschaffen (vgl. OLG Celle OLGZ 1981, 106/108 f.).

d) Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller die Zurückversetzung der Garagen nicht verlangen. Das Landgericht hat aufgrund eines Augenscheins festgestellt, daß der Antragsteller durch die planwidrige Errichtung der Garagen bei Benutzung seines Wohnungseigentums in keiner Weise beeinträchtigt oder behindert wird (wird ausgeführt).

Wohnungseigentum — BayObLG BReg. 2 Z 130/89 — vera