Wohnungseigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Balkongeländeranstrich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben sich die vier Wohnungseigentümer einer Anlage darüber geeinigt, daß jeder sein Balkongeländer außen auf eigene Kosten streicht, so bedeutet dies nicht, daß jeder auch den Farbton des Anstrichs selbst auswählen darf. Können sich die Wohnungseigentümer darüber nicht einigen, bleibt die Entscheidung einem Mehrheitsbeschluß vorbehalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Frühjahr 1994 kamen die Beteiligten überein, die aus dunklen Eternitplatten bestehenden Balkongeländer durch solche aus Holz zu ersetzen. Sie bestellten jeweils auf eigene Rechnung anhand ei-nes Prospekts Balkongeländer aus imprägniertem Fichtenholz in gleicher Ausführung. Die Beteiligten waren sich auch einig, daß jeder sein Balkongeländer selbst und auf eigene Kosten streichen sollte. Die Antragsteller behaupten, alle Beteiligten hätten sich in einer Eigentümerversammlung am 11.4.1994 auf den Farbton "Eiche hell" geeinigt; sie selbst hätten ihr Balkongeländer nur mit farbloser Lasur behandelt. Die Antragsgegner strichen ihre Balkongeländer mit einer Mischung aus der Farbe "Nußbaum dunkel" und aus einem farblosen Holzschutzmittel. Der weitere Beteiligte strich sein Balkongeländer mit dem Farbton "Eiche hell". Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung des Farbanstrichs an den zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teilen der Balkone und zum Streichen dieser Teile in dem Farbton "Eiche hell" zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge am 19.6.1995 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht nach Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung aller Beteiligten und Erholung einer schriftlichen Auskunft des Balkonlieferanten mit Beschluß vom 29.5.1996 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Antragsgegner verpflichtet, den Farbanstrich an den Außenseiten der Holzgeländer ihrer Balkone zu entfernen; die Abweisung des weitergehenden Antrags hat es bestätigt. Die Antragsgegner haben gegen ihre Verpflichtung sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die erfolglos blieb. Der Beseitigungsanspruch der Antragsteller ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG und aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Balkongeländer gehören gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum (BayObLG WuM 1990, 315; 1991, 440). Der (auch mehrfache) Anstrich der Geländer dient deren Schutz vor Witterungseinflüssen; er ist keine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern gehört zu dessen ordnungsmäßiger Instandhaltung, über die die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen (§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG, (vgl. BayObLG aaO.; KG NJW-RR 1993, 1104). Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG sind darauf entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht anzuwenden; ob § 7 GO hier einschlägig ist, kann dahingestellt bleiben.
Das Vorgehen der Antragsgegner ist nicht durch einen Eigentümerbeschluß gedeckt; es hält sich nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung und entspricht auch nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (§ 21 Abs. 4 WEG). Auch wenn sich die Wohnungseigentümer einig sind, daß jeder das Geländer seines Balkons als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums selbst auf eigene Kosten streicht, bedeutet dies nicht, daß jeder auch den Farbton selbst auswählen darf. Über den Farbton der Balkongeländer kann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden; ohne einen solchen Beschluß entspricht ein uneinheitlicher Farbton jedenfalls nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Landgerichts wählten die Antragsgegner einen Farbton, der zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild der Fassade führte und sich in erheblichem Maße negativ auf das äußere Erscheinungsbild des Hauses auswirkte.
Die Antragsgegner können sich nicht auf § 21 Abs. 2 WEG berufen. Um von den Holzgeländern Schaden durch Witterungseinflüsse abzuwenden, hätte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, das Streichen mit farbloser Lasur ausgereicht.
Dem Anspruch der Antragsteller steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen; auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts dazu wird Bezug genommen. Der Vortrag der Antragsgegner zum Verhalten der Antragsteller nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens kann, wie schon ausgeführt, nicht mehr berücksichtigt werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben sich die vier Wohnungseigentümer einer Anlage darüber geeinigt, daß jeder sein Balkongeländer außen auf eigene Kosten streicht, so bedeutet dies nicht, daß jeder auch den Farbton des Anstrichs selbst auswählen darf. Können sich die Wohnungseigentümer darüber nicht einigen, bleibt die Entscheidung einem Mehrheitsbeschluß vorbehalten.