Wohnungseigentum
WEG a.F. § 26 Abs. 1; FGG § 20 a Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Anfechtung der Verwalterbestellung; Hauptsacheerledigung durch Kündigung des Verwaltervertrages
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Eigentümerbeschluß über die Abwahl des alten und die Bestellung eines neuen Verwalters angefochten, erledigt sich die Hauptsache nicht dadurch, daß der neue Verwalter den Verwaltervertrag kündigt. Beschränkt der Rechtsmittelführer in diesem Fall sein Rechts-mittel gleichwohl auf die Kosten, wird das Rechtsmittel unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Erledigt sich in einer Wohnungseigentumssache das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache, wird das Rechtsmittel unzulässig. Der Rechtsmittelführer kann eine Verwerfung dadurch abwenden, daß er seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränkt (BayObLGZ 1971, 182/184; Demharter ZMR 1987, 201/203). Dies haben die Antragsgegner zu 1 hier getan. Sie haben zum Ausdruck gebracht, daß sie keine Ent-scheidung in der Sache mehr anstreben und nur noch über die Kosten ent-schieden haben wollen.
Voraussetzung für eine zulässige Beschränkung der sofortigen weiteren Beschwerde auf die Kosten ist aber, daß sich die Hauptsache erledigt hat. Sofern wie hier keine übereinstimmende Erledigterklärung vorliegt, an die das Gericht gebunden wäre, ist von Amts wegen zu prüfen, ob sich die Hauptsache erledigt hat (BayObLGZ 1979, 117/121; Demharter ZMR 1987, 201 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Streit darüber, ob die Eigen-tümerbeschlüsse über die Abwahl des alten und die Neubestellung eines anderen Verwalters (§ 26 Abs. 1 WEG) für ungültig zu erklären sind, erle-digte sich nicht dadurch, daß der neue Verwalter den Verwaltervertrag ge-kündigt hat. Die Hauptsache hat sich dann erledigt, wenn ein Umstand ein-getreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat entfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sach-entscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLGZ 1986, 310/311). Nach diesen Grundsätzen hat sich die Hauptsache nicht erledigt. Ob die Bestellung des neuen Verwalters am 14.1.1988 wirksam war, hat nämlich Aus-wirkungen auf die Rechtshandlungen, die der neue Verwalter in der Fol-gezeit vorgenommen hat. Würde der Eigentümerbeschluß über seine Be-stellung für ungültig erklärt, wären Rechtshandlungen, die er gemäß § 27 Abs. 2 WEG im Namen der Wohnungseigentümer vorgenommen hat, von ihm als Vertreter ohne Vertretungsvollmacht getätigt worden. Dies hätte andere Rechtsfolgen als Rechtshandlungen eines ordnungsgemäß bestellten Verwalters (BayObLG NJW-RR 1988, 270).
Die Beschränkung des Rechtsmittelantrags auf die Kosten ohne Hauptsacheerledigung hat die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge. Die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts könnte mangels Hauptsache-erledigung weiterhin angefochten werden; in diesem Fall ist eine Anfechtung lediglich der Kostenentscheidung nicht möglich (§ 20 a Abs. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde ist daher zu verwerfen.