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Wohnungseigentum

BayObLG2Z BR 77/9918.11.1999GE 2000, 481

WEG § 14 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Geräuschbelästigung; Unterlassungsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Welche Geräuschbeeinträchtigungen bei der Benutzung der Bad- und Toiletteninstallationen in einer benachbarten Wohnung hinzunehmen sind, ist unter Heranziehung der einschlägigen DIN-Normen zu entscheiden.

2. Werden Jahrzehnte nach Errichtung eines Bauwerks Bad und Toilette einer Wohnung erneuert, ist für die Frage, welche bei dem Gebrauch der Installation ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen in einer Nachbarwohnung hinzunehmen sind, die DIN Norm maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gilt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1970 begründeten Wohnanlage. Das Schlafzimmer der Wohnung des Antragstellers grenzt an Bad und Toilette der von dem Antragsgegner 1993 erworbenen Wohnung. Der Antragsgegner nahm im Jahr 1993 Umbauarbeiten unter anderem in Bad und Toilette seiner Wohnung vor; der Umfang der Umbauten im einzelnen ist streitig.

Der Antragsteller behauptet, seit den Umbauarbeiten träten in seinem Schlafzimmer Geräuschbeeinträchtigungen auf. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Geräuschentwicklung bei Betätigung der Toilettenspülung sowie des Wassereinlaufs in der Badewanne durch geeignete Maßnahmen soweit zu vermindern, daß Geräusche im Schlafzimmer des Antragstellers überhaupt nicht mehr, jedenfalls nicht lauter als höchstens 30 dB(A) zu hören sind; ferner hat er beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 4.963,20 DM sowie eines vom Antragsteller erholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 856,18 DM zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den danach zulässigen Gebrauch, setzt er sich Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung eines Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert. Was die Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers durch den Gebrauch der im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Installationen in Bad und Toilette angeht, können für das Maß der nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Beeinträchtigungen die einschlägigen DIN Normen herangezogen werden. Unmittelbar verbindlich sind diese jedoch nicht, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsvorschriften handelt (BayObLG WuM 1993, 287). Gleichwohl haben sie erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der maßgebenden Frage (BayObLG DWE 1984, 89). In der Regel überschreiten Beeinträchtigungen, die sich im Rahmen der DIN-Normen bewegen, das Maß des § 14 Nr. 1 WEG nicht. Im Einzelfall können sogar darüberliegende Beeinträchtigungen hinzunehmen sein, andererseits aber auch darunterliegende Beeinträchtigungen nicht zu dulden sein; ausschlaggebend sind immer die Umstände des Einzelfalles (vgl. dazu auch Bärmann/Pick, WEG, 7. Aufl. § 13 Rn. 178).

b) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller nicht die Beseitigung jeglicher Geräuschbeeinträchtigungen durch die Benutzung der Bad- und Toiletteninstallationen durch den Antragsgegner verlangen kann, weil die einschlägigen DIN-Normen Beeinträchtigungen bis höchstens 35 dB(A) zulassen.

(1) Ohne Rechtsfehler hat sich das Landgericht auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützt, die dahingehen, daß nach der am 19.10.1998 vorgenommenen Einstellung der Einlaufzeit für den WC-Spülkasten in der Wohnung des Antragsgegners auf etwa 95 Sekunden ein Geräuschpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird. Die DIN-Norm 4109 läßt nach den Ausführungen der Sachverständigen in ihrer Fassung bis zum Jahr 1989 einen Geräuschpegel von 30 dB(A) und in der danach geltenden Fassung einen solchen von 35 dB(A) zu. Es kann offenbleiben, in welcher Fassung die DIN-Norm anzuwenden ist, weil jedenfalls selbst die strengeren Anforderungen erfüllt sind.

Zu Recht hat der Antragsteller aber im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hingewiesen, Voraussetzung dafür, daß ein Schallpegel von 30 dB(A) nicht überschritten werde, sei, daß die von der Sachverständigen vorgenommene Einstellung der Einlaufzeit erhalten bleibe; dazu habe sich der Antragsgegner nicht verpflichtet. Der Senat legt diesen Vortrag dahin aus, daß der Antragsteller eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners anstrebt. Im Wohnungseigentumsverfahren sind an die Antragstellung nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie im Zivilprozeß. Das Gericht hat vielmehr den Willen des Antragstellers zu erkunden und im übrigen ohne strenge Bindung an den erklärten Antrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (BayObLG ZMR 1990, 65/66). Der Senat hält es für geboten, die Entscheidungen der Vorinstanzen durch eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners zu ergänzen, zumal der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.1999 vor dem Landgericht eine entsprechende Verpflichtung anerkannt hat.

(2) Soweit es um die Geräuschbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Einlassen von Wasser in das Bad in der Wohnung des Antragsgegners geht, gelten die vorstehenden Erwägungen in entsprechender Weise. Auf den vom Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei und damit für den Senat in bindender Weise (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 561 ZPO) getroffenen Feststellungen liegen die entstehenden Geräusche bei etwa 36 bis 38 dB(A) und damit geringfügig über den Vorgaben der DIN-Norm 4109 in der ab 1989 geltenden Fassung, die lediglich einen Geräuschpegel von 35 dB(A) vorsieht.

Zu Recht hat das Landgericht die DIN-Norm in der ab 1989 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Zwar war bei Errichtung des Gebäudes die DIN Norm in ihrer früheren Fassung maßgebend, die eine Geräuschentwicklung von nicht mehr als 30 dB(A) vorsah. Gleichwohl ist aber jedenfaIls dann, wenn nach mehreren Jahrzehnten eine gebotene Renovierung von Bad und Toilette vorgenommen wird, eine dann geltende DIN Norm maßgebend, stelle sie strengere oder weniger strenge Anforderungen als die DIN Norm in der vorhergehenden Fassung. Ausschlaggebend ist die Erwägung, daß bei einer Neuerrichtung des Gebäudes Beeinträchtigungen nach der weniger strengen Norm hingenommen werden müßten; dann kann bei einer sachlich gebotenen Umbaumaßnahme im Zuge einer Renovierung von Bad und Toilette nichts anderes gelten.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine geringfügige Überschreitung der Norm Vorgaben für zumutbar gehalten, sofern das Bad in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht mit Wasser eingelassen wird. Hinzu kommt, daß der Antragsteller nach den Feststellungen des Landgerichts auf dieser Grundlage eine einvernehmliche Regelung für möglich gehalten hat. Im Hinblick darauf hat das Landgericht zu Recht dem Antrag des Antragstellers nicht stattgegeben. Allerdings hat auch hier der Antragsteller zu Recht beanstandet, daß es an einer verbindlichen Verpflichtung des Antragsgegners zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten fehle. Nur im Hinblick auf solche kann die geringfügige Überschreitung der DIN Norm als zumutbar angesehen werden. Deshalb wird auch insoweit eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners in die Entscheidung der Vorinstanzen aufgenommen.