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Wohnungseigentum

BayObLGBReg. 2 Z 62/8910.08.1989GE 1989, 1279

FGG § 27; WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 43

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Verwalterermächtigung für Ansprüche der Wohnungseigentümer; Heilung des Fehlens der Ermächtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist eine Verfahrensvoraussetzung. Das Fehlen der Ermächtigung wird rückwirkend geheilt, wenn die Wohnungseigentümer das bisherige gerichtliche Verfahren genehmigen. Eine solche Genehmigung kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Über Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen einen früheren Verwalter hat das Wohnungseigentumsgericht zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der jetzige Verwalter die Ansprüche in Verfahrensstandschaft geltend macht (BGHZ 59, 58/63 f.; BayObLGZ 1975, 161/163; Senatsbeschluß vom 8.1.1987 - BReg. 2 Z 135/86 -). 2. Die Antragstellerin ist befugt, in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer den von ihr näher bezeichneten Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft selbständig ohne Bindung an die Feststellungen des Beschwerdegerichts prü-fen, da es sich um eine Verfahrensvoraussetzung handelt (BayObLGZ 1969, 209/211 f.; 1988, 212/213). Es ist fraglich, ob das Landgericht eine Ermächtigung der Antrag-stellerin zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im eigenen Namen aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 24. 2 1988 und der mit dem Verwaltervertrag verbundenen Vollmacht zu Recht verneint hat. Jedenfalls haben die Wohnungseigentümer mit dem nach der Entscheidung des Landgerichts gefaßten Beschluß vom 22.6.1989 die Einreichung des Antrags durch die Antragstellerin in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer genehmigt. Die Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, muß zwar spätestens zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorliegen (vgl. BGHZ 31, 279/282 f.; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. Anm. IV 2). Dies war hier aber der Fall, weil der nach Erlaß der Entscheidung des Landge-richts gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümer vom 22.6.1989 den etwaigen Mangel der fehlenden Ermächtigung rückwirkend geheilt hat. Eine solche Genehmigung ist auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich (vgl. BGHZ 41, 104/106; BGH NJW 1989, 984/985; BayObLGZ 1963, 19/25; 1964, 313/316).