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Wohnungseigentum

BayObLGBReg. 2 Z 73/8931.08.1989GE 1989, 1279

WEG a.F. § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Baugewährleistungsansprüche; Behebung von Baumängeln

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Jeder Wohnungseigentümer kann die Behebung von Baumängeln verlangen. Solche können auch dann vorliegen, wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks geltenden DIN-Vorschriften (hier zur Wärmedämmung) eingehalten wurden.

2. Bei der Behebung von Baumängeln sind einerseits solche technischen Lösungen zu wählen, die den Mangel dauerhaft beseitigen, andererseits ist aber bei mehreren in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

3. Besteht die begründete Aussicht, daß ein Baumangel durch weniger weitreichende Maßnahmen behoben werden kann, ist es einem Wohnungseigentümer zuzumuten, daß zunächst diese und weitergehende Maßnahmen erst dann er-griffen werden, wenn der erstrebte Erfolg nicht erreicht wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eine ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Hierzu gehört insbesondere die Beseitigung von Baumängeln, z.B. durch Anbringung einer ausreichenden Wärmedämmung. Denn sie dient der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands (allgemeine Meinung; BayObLG DWE 1984, 59; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 129; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 21 Rn. 15 a, 15 e). Rechtlich zutreffend ist das Landgericht aufgrund des erholten Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, daß ein ordnungsmäßiger Zustand hinsichtlich der Wärmedämmung auch dann nicht vorliegt, wenn die bei Errich-tung des Bauwerks geltenden DIN Vorschriften eingehalten worden sein sollten (OLG Frankfurt aaO).

b) Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf "ordnungsmäßige" Instandsetzung; sie kann nur eine solche Instandsetzung verlangen, die den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (§ 21 Abs. 4 WEG). Dies bedeutet, daß einerseits technische Lösungen gewählt werden müssen, die ge-eignet sind, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen, daß andererseits aber auch die Wirtschaftlichkeit der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten beachtet werden muß (Senatsbeschluß vom 27.7.1989 BReg. 2 Z 68/89).

(1) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung. Das Land-gericht hat die Antragsgegner verpflichtet, zunächst die weniger kostspieligen wär-medämmenden Maßnahmen vorzunehmen, die nach dem Sachverständigengut-achten dennoch geeignet sein können, den Mangel zu beheben. Allein die vom Sach-verständigen nicht ausgeschlossene Möglichkeit, daß diese Maßnahmen nicht aus-reichen und weitergehende, wesentlich teurere erforderlich werden können, berechtigt die Antragstellerin nicht, sogleich diese zu verlangen. Ihr ist vielmehr zuzumuten, daß zunächst die weniger aufwendigen Maßnahmen vorgenommen werden; das Landgericht hat zu Recht klargestellt, daß die Antragstellerin jedoch einen Anspruch auf die weitergehenden Maßnahmen in Form der Anbringung einer Thermohaut an allen Außenwänden haben kann, wenn durch die vom Sachverständigen zunächst vorgeschlagenen Maßnahmen die erforderliche Wärmedämmung nicht herbeigeführt werden kann. Das Landgericht hat damit durchaus einen Anspruch der Antragstellerin auf "alle Maßnahmen, die zur Beseitigung der ... Schwarzschimmelbildung notwendig sind", anerkannt.