Wohnungseigentum
WEG a.F. § 16 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Zahlungsansprüche gegen anderen Wohnungseigentümer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wohnungseigentümer kann Zahlungsansprüche der Gesamtheit der Woh-nungseigentümer im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Anlage gegen einen anderen Wohnungseigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein dahingehender Eigentümerbeschluß vorliegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Verlangt wird von der Antragstellerin Zahlung des auf die An-tragsgegnerin entfallenden Betrags zur Fertigstellung der Wohnanlage durch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Gezahlt werden soll der Betrag nicht an die An-tragstellerin, sondern an alle Wohnungseigentümer. Es handelt sich damit nicht um einen individuellen Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers, sondern um einen Anspruch, der den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich gegen einen von ihnen zusteht. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs fehlt dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Antragsrecht im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Da es sich um einen Anspruch der Gesamtheit der Wohnungseigentümer handelt, ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer ein dahingehender Beschluß der Wohnungseigentümer. Der Bun desgerichtshof hat dies zwar ausdrücklich nur für Ansprüche gegen den Verwalter entschieden (BGH NJW 1989, 1091). Die Begründung dieser Entscheidung deckt aber in gleicher Weise Ansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer ab. Entscheidend wird nämlich darauf abgestellt, daß es sich nicht um einen individuellen Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers handelt und der Anspruch nicht gegen außerhalb der Gemeinschaft stehende Dritte gerichtet ist. Der Senat hat sich bereits im Beschluß vom 15.6.1989 (BReg. 2 Z 50/89) unter Aufgabe seiner bis-herigen Rechtsprechung (Rpfleger 1984, 62) der Ansicht des Bundesgerichtshofs angeschlossen.
Ein Eigentümerbeschluß, der die Antragstellerin ermächtigt, einen Zahlungsanspruch der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, liegt nicht vor. Da die Be-fugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, einen der Gemeinschaft zustehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen, die Zulässigkeit des Antrags betrifft (BGH aaO), ist die sofortige weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen wird.
Leitsatz
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Anmerkung: siehe auch BGH GE 1989, 615