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Wohnungseigentum

BayObLGBReg. 2 Z 87/8802.03.1989GE 1989, 623

WEG a.F. § 14 Nr. 1 ; BGB § 276

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Frostsicherungspflicht für Wasserzuleitungen im eigenen Keller; Beweisaufnahme

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Befinden sich im abgeschlossenen Kellerraum eines Wohnungseigentümers die Wasserzuleitungen für andere Eigentumswohnungen, so hat der Ei-gentümer des Kellers nach § 14 Nr. 1 WEG Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wasserleitungen nicht einfrieren können. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, haftet er auf Schadenersatz.

2. Im Rahmen der Amtsermittlung bestimmt der Tatrichter im Wohnungseigentumsverfahren Art und Umfang der Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei darf er auch die Kosten einer förmlichen Beweisaufnahme ins Verhältnis zum Wert der Hauptsache setzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus drei aneinandergebauten Einfamilienhäusern bestehenden Anlage. Zum Wohnungseigentum der Antragsgegnerin gehört ein weit über das Haus hin-ausreichender Kellerraum, der sich unter dem Garten fast bis an die Straße erstreckt. In diesem noch im Rohbauzustand befindlichen Kellerraum sind nahe der Straße die Wasseranschlüsse für alle drei Eigentumswohnungen mit je einer Wasseruhr und ei-nem Wasserfilter installiert. Sie befinden sich in einem vom übrigen Kellerraum ab-geteilten Seitenraum entlang einer Außenwand.

Vom 3. bis 18.1.1987 herrschte kaltes Winterwetter mit Minustemperaturen.

Am 12.1.1987 platzte der Wasserfilter für das Wohnungseigentum des Antragstellers. Nach seiner Rückkehr am Sonntag, dem 18.1.1987, ließ der Antragsteller durch einen Installationsnotdienst die Wasserzufuhr provisorisch reparieren; hierfür wurden ihm 344,28 DM berechnet. Einige Tage später ließ er unter Einbau eines neuen Wasserfilters den Schaden endgültig beheben; dies kostete weitere 523,43 DM. Bei-de Beträge hat der Antragsteller bezahlt. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Bezahlung von 867,71 DM nebst 6% Zinsen seit 2.2.1987 zu verpflichten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Prü-fung stand.

a) Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Schadensersatzanspruch aus § 14 Nr. 1 WEG, § 276 BGB in Höhe von 867,71 DM zu. Nach § 14 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer gegenüber allen anderen Woh-nungseigentümern die Pflicht, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von ihnen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Daraus ergibt sich in einem Fall wie dem vorliegenden, daß derjenige Wohnungseigentümer, durch dessen im Sondereigentum stehende Gebäudeteile Versorgungseinrichtungen für die übrigen Wohnungseigentümer verlegt sind, nicht nur alles zu unterlassen hat, was zu einer Beschädigung dieser Versorgungseinrichtungen führen kann, sondern dar-über hinaus in zumutbarem Umfang dafür Sorge tragen muß, daß vorhersehbare Be-schädigungen der Versorgungseinrichtungen durch Naturkräfte oder Naturereignisse vermieden werden. Gegen diese Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG hat die An-tragsgegnerin dadurch verstoßen, daß sie keine Maßnahmen ergriffen hat, die ein Einfrieren der Wasserzuleitungen für die anderen Wohnungseigentümer zu verhindern geeignet sind. Die schuldhafte Verletzung der Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende positive Forderungsverletzung dar (BayObLG ZMR 1988, 345; Palandt/Bassenge BGB 48. Aufl. Anm. 2 b, Augustin WEG Rn. 15, Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. Rn. 68, Weitnauer WEG 7. Aufl. Rn. 10, je-weils zu § 14 WEG).

b) Das Landgericht hat die tatsächlichen Grundlagen, die zur Bejahung einer Scha-densersatzpflicht führen, in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

Daß Wasserleitungen, die an einer unverputzten Kelleraußenwand entlanglaufen, auch dann der Gefahr des Einfrierens ausgesetzt sind, wenn zwar die Kellerwand nach außen isoliert ist, der Kellerraum aber weitab vom geheizten Haus liegt und selbst nicht geheizt wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch eine Iso-lierung der Kellerdecke und -wände kann ohne Beheizung des Innenraums bei star-ken und langandauernden Kältegraden im Freien nicht verhindern, daß in dem Keller-raum die Temperaturen unter den Gefrierpunkt sinken. Für solche Fälle eine Vorrich-tung zur Erwärmung der Wasserleitungen einzubauen, ist eine naheliegende Maßnahme der Gefahrenabwehr, die sich jedem vernünftigen Haus- und Wohnungseigentümer aufdrängen muß.

Das Landgericht hat sich für die Feststellung, daß der Bruch des Gehäuses des Was-serfilters durch das Einfrieren des darin befindlichen Wassers verursacht wurde, mit den Ausführungen des vom Amtsgericht gehörten Sachverständigen begnügt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da das Wohnungseigentumsverfahren den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt (§ 43 Abs.1 WEG), gelten für die Be-weisaufnahme nicht die strengen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, sondern § 12 FGG. Danach bestimmt das Gericht den Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen; an Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden (Senatsbeschluß vom 25.3.1986 BReg. 2 Z 47/85; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 74, Keidel/Ame-lung FGG 12. Aufl. Rn. 21, jeweils zu § 12). Dabei kann das Gericht auch die Kosten einer förmlichen Beweisaufnahme zur wirtschaftlichen Bedeutung des Streitverfahrens für die Beteiligten ins Verhältnis setzen. Im vorliegenden Verfahren durfte das Landgericht von der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens eines Klimatechnikers auch dann absehen, wenn nach seiner Beurteilung ein weiteres Gutachten keine si-cheren zusätzlichen Erkenntnisse erwarten ließ. Jedenfalls durfte das Landgericht berücksichtigen, daß bereits durch die Einschaltung des Sachverständigen W. beim Amtsgericht Kosten von fast 1.200 DM, also mehr als die zwischen den Beteiligten umstrittene Summe, entstanden sind.