Wohnungseigentum
WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Verwalterbestellung; Verwaltervertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In dem Beschluß der Wohnungseigentümer über die erneute Bestellung einer Person zum Verwalter liegt, wenn der Verwalter ein Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrages bereits unterbreitet hat, in der Regel zugleich die Annahme dieses Angebots.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar ist zwischen der Verwalterbestellung gemäß § 26 Abs. 1 WEG als einseitigem Akt der Wohnungseigentümer und dem Abschluß eines daneben noch erforderlichen Verwaltervertrages zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter gemäß § 675 BGB zu unterscheiden (vgl. BayObLGZ 1974, 305/309). In der Regel wird je-doch in dem Bestellungsbeschluß zugleich das an die als Verwalter be-stellte Person gerichtete Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrages liegen. Der Bestellungsakt kann aber auch die Annahme eines schon vor-liegenden Angebots auf Abschluß eines Verwaltervertrags enthalten, so daß mit dem Bestellungsakt der Verwaltervertrag zustandekommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwalter gemäß seinem schriftlich unterbreiteten Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrages bestellt wird. Bei einer solchen Sachlage ist in der erneuten Bestellung des Ver-walters durch Eigentümerbeschluß nicht nur eine Verlängerung der Verwalterbestellung, sondern auch eine Verlängerung des mit der erstmaligen Bestellung verbundenen Verwaltervertrags zu erblicken (BayObLG NJW-RR 1987, 1039/1040).
Das Landgericht hat im Ergebnis die Auffassung vertreten, daß die Woh-nungseigentümer durch den Beschluß vom 8.4.1988 nicht nur die Antragstellerin erneut zur Verwalterin bestellt haben, sondern zugleich deren Be-reitschaft auf Verlängerung des mit der erstmaligen Bestellung verbundenen Verwaltervertrages als Angebot angesehen und angenommen haben. Dieses Ergebnis hat das Landgericht einmal der Formulierung des Beschlusses "Verlängerung des Verwaltervertrages" entnommen. Zum an-deren hat es berücksichtigt, daß die Wohnungseigentümer gleichzeitig die in dem mit der erstmaligen Bestellung verbundenen Verwaltervertrag vor-gesehene Vergütung ab 1.1.1989 erhöht haben.
Die Auslegung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. (...)