Wohnungseigentum
WEG a.F. § 23 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlungsprotokoll; Übersendungsverspätung; Anfechtungsfrist; Wiedereinsetzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wenn der Verwalter nicht verpflichtet ist, Abschriften der Niederschriften über die Eigentümerversammlungen an alle Wohnungseigentümer zu versenden, ist die verspätete Übersendung einer derartigen Niederschrift kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist für einen Eigentümerbeschluß.
2. Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; ein verspäteter Anfechtungsantrag ist daher unbegründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... b) Zu Recht haben die Vorinstanzen den Gegenantrag der Antragsgegnerin auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 14. Dezember 1989 über die Erneuerung der Dachterrassen und die Gewährung des Zutritts abgewiesen. Allerdings ist dieser Antrag nicht, wie das Amtsgericht meint, unzulässig, sondern unbegründet; denn die Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Ein verspäteter Antrag ist deshalb unbegründet (BayObLG NJW-RR 1990, 210/211).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war verspätet, wie die Vorinstanzen richtig dargelegt haben. Außerdem lagen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG in entsprechender Anwendung von § 22 FGG (BayObLGZ 1989, 13/14 m. w. N.) offensichtlich nicht vor. Da weder das Gesetz (§ 24 Abs. 6 WEG) noch im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsordnung (vgl. § 14 Abs. 1 Buchst. h) den Verwalter verpflichten, eine Abschrift der Niederschrift über die Eigentümerversammlung an die Wohnungseigentümer zu versenden, kann - abgesehen von Ausnahmefällen - das verspätete Zugehen einer Niederschrift die Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht entschuldigen (BayObLGZ 1989, 13/15). Es obliegt jedem Wohnungseigentümer, der an der Eigentümerversammlung nicht selbst teilgenommen hat, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG zu erkundigen, welche Beschlüsse gefaßt worden sind. Dazu gewährt im § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG und hier außerdem § 14 Abs. 1 Buchst. h der Gemeinschaftsordnung ein entsprechendes Einsichtsrecht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In ihrem Beschluß vom 20. März 1991 haben die Richter des BayObLG noch einmal klargestellt, daß auf einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümer gefaßte Beschlüsse nur innerhalb eines Monats angefochten werden können. Das gilt auch dann, wenn dem unzufriedenen Miteigentümer vom Verwalter kein Protokoll der Versammlung übersandt worden ist. Eine Ausnahme wird man davon nur machen können, wenn die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluß der Wohnungseigentümer die Übersendung der Versammlungsniederschrift an die Wohnungseigentümer ausdrücklich vorschreiben.