veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wohnungseigentum

BayObLGBReg. 2 Z 89/8830.03.1989GE 1989, 627

WEG a.F. § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1 Nr. 2, 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Passivlegitimation für Gebrauchsansprüche; Aufteilungsplan; Pflanzentröge

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ansprüche, die den Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums betreffen, richten sich gegen den oder die Wohnungseigentümer, nicht gegen den Verwalter.

2. Sind in dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan auf der Hoffläche bewegliche Pflanzentröge eingezeichnet, so kommt dieser Darstellung für die Zahl und Stellung der Pflanztröge kein Vereinbarungscharakter zu; es handelt sich nur um Gestaltungsvorschläge.

3. Zum Umfang und zu den Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Verwalter, die für die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(Von der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe wird abgesehen.)