Wohnungseigentum
WEG a.F. § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 3 ;ZPO § 767, § 769 Abs. 1
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Wohnungseigentum; Vollstreckungsabwehrantrag; Zwangsvollstreckungseinstellung durch einstweilige Anordnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag kann durch unanfechtbare einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG auch die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden. Eine entsprechende Anwendung der § 769 Abs. 1, § 793 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich die Einwendung erhoben, der Anspruch der Gläubiger sei erfüllt. Im Streitverfahren nach der Zivilprozeßordnung wäre eine sol-che Einwendung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO) geltend zu machen. Gegen einen im Wohnungseigentumsverfahren ge schlossenen gerichtlichen Vergleich ist sie durch einen entsprechenden Antrag beim Wohnungseigentumsgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Bei dem da-durch eingeleiteten Verfahren handelt es sich nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gel-ten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren, für das die Vorschriften des Woh-nungseigentumsgesetzes und des FGG maßgebend sind (BayObLG ZMR 1982, 127; DWE 1984, 125; OLG Frankfurt DWE 1984, 29; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 45 Rn. 4 h).
Nach § 44 Abs. 3 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen und im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an-ordnen. Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-nung abgewiesen wird, ist im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG ebenso unanfecht-bar wie der Erlaß einer solchen Anordnung (Weitnauer § 44 Rn. 3 d; vgl. auch BayObLGZ 1977, 44). Da das Wohnungseigentumsgesetz in § 44 Abs. 3 WEG für das Erkenntnisverfahren eine spezielle und abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, kommt eine entsprechende Anwendung der § 769 Abs. 1, § 793 ZPO nicht in Betracht. (...)
2. Das Landgericht hat die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller auf-grund der §§ 793, 769 Abs. 1 ZPO getroffen. Ob den Beschwerdeführern in einem sol-chen Fall unter Heranziehung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. Zöller ZPO 15. Aufl. vor § 511 Rn. 28 ff.) die sofortige weitere Beschwerde nach § 769 Abs. 1, §§ 793, 568 Abs. 2 ZPO offensteht, kann dahingestellt bleiben. Zwar besteht hier gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 3 ZPO, was auch für die weitere Beschwerde gilt (Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 569 Anm. 3 c). Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist aber gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit nicht in ihr ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Be-schwerde nicht zulässig. An einem solchen fehlt es hier deshalb, weil die Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts übereinstimmen und die Enstscheidung des Beschwerdegerichts auch nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (vgl. hierzu Thomas/Putzo § 568 Anm. 3 a).