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Wohnungseigentum

BayObLG, 2. ZivilsenatBReg. 2 Z 93/9020.08.1990GE 1991, 1047

WEG a.F. § 44 Abs. 3 Satz 1 , § 45 Abs. 3 , § 47 ; ZPO § 80

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung; Unterlassungsverbot; Ordnungsgeldverhängung; Ordnungshaftverurteilung; Kostenentscheidung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich auch dann nach der Zi-vilprozeßordnung, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist.

2. Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes, nicht aber die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Kostenordnung.

3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Aus einer im Wohnungseigentumsverfahren erlassenen einstweiligen Anordnung (§ 44 Abs. 3 Satz 1 WEG) findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Vollstreckung nach § 890 ZPO (zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit des Unterlassungsgebots vgl. BayObLG NJW RR 1987, 1040); das für die Vollstreckung zuständige "Prozeßgericht des ersten Rechtszugs" ist das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Wohnungseigentumsgericht) gemäß § 43 Abs. 1 WEG. Rechtsmittel und Verfahren richten sich jedoch gemäß § 45 Abs. 3 WEG ausschließlich nach der Zivilprozeßordnung (BayObLGZ 1983, 14/17 m. w. Nachw.; BayObLG WE 1989, 32; KG Rpfleger 1987, 368/369). Gegen den Beschluß des Landgerichts ist nach den §§ 568, 793, 891 Satz 1 ZPO ausnahmsweise die sofortige weitere Be-schwerde statthaft. Zuständig zur Entscheidung darüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, jeweils a.a.O.). Das Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners ist hier nach § 568 Abs. 2 ZPO unzulässig, da in dem Beschluß des Landgerichts kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts stimmen im wesentlichen überein; beide halten die Voraussetzungen für die Verurteilung des Vollstreckungsschulders zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 890 ZPO für gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auch nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. zu den Voraussetzungen des neuen selbständigen Beschwerdegrunds im einzelnen Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. 3, Stein Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. Rn. 4 bis 7, jeweils zu § 568).

2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, nicht nach § 47 WEG (BayObLG WE 1989, 32; KG WuM 1989, 46).

Wohnungseigentum — BayObLG, 2. Zivilsenat BReg. 2 Z 93/90 — vera