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Wohnungseigentum

BayObLG2Z BR 103/0006.12.2000GE 2001, 558

WEG §§ 21, 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4; KostO § 8 Abs. 2; FGG § 12

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Beschlußanfechtung; Kostenvorschuß

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es ist zulässig, vorsorglich alle Eigentümerbeschlüsse einer Eigentümerversammlung anzufechten, wenn einem Wohnungseigentümer die Niederschrift über die Versammlung kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist noch nicht zugegangen ist.

2. Im Beschlußanfechtungsverfahren kann der Fortgang des Verfahrens nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

3. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses kann im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht deshalb abgewiesen werden, weil er nicht begründet wurde.

4. Die gemeinschaftliche Beschlußfassung von zwei rechtlich selbständigen Gemeinschaften in einer Versammlung entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Von zwei Nachbargrundstücken ist das eine in Wohnungseigentum, das Erbbaurecht an dem anderen Grundstück in Wohnungserbbaurechte unterteilt.

Dem Antragsteller gehört eine Wohnung in der aus Wohnungseigentumsrechten bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer dieser Wohnanlage und die Wohnungserbbauberechtigten der Wohnanlage auf dem Nachbargrundstück. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin sowohl der Wohnungseigentümer- als auch der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaf

t.

In der Teilungserklärung der beiden Gemeinschaften ist jeweils übereinstimmend geregelt, daß für bestimmte Abrechnungsposten eine gemeinsame Kostentragungspflicht beider Gemeinschaften besteht.

Am 14.7.1998 fand eine gemeinsame Versammlung sowohl der Wohnungseigentümer als auch der Wohnungserbbauberechtigten statt. In dieser Versammlung wurden verschiedene Beschlüsse gefaßt, unter anderem ein Beschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1997. Abgestimmt wurde von den anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern und Wohnungserbbauberechtigten gemeinsam.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5.8.1998 unter Hinweis darauf, daß er noch keine Niederschrift über die Eigentümerversammlung erhalten habe, "Vorab-Einspruch gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.7.1998" eingelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde, die zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 5.8.1998 darauf hingewiesen, daß er kurz vor Ablauf der Monatsfrist für die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen (vgl. § 23 Abs. 4 WEG) noch keine Niederschrift über die Versammlung vom 14.7.1998 erhalten habe. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, daß er - vorsorglich - alle in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse anfechten wollte. Dem steht auch nicht entgegen, daß er einzelnen Beschlüssen zugestimmt hatte. Denn auch für die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen, denen der Anfechtende in der Eigentümerversammlung zugestimmt hat, fehlt nach allgemeiner Meinung das Rechtsschutzbedürfnis nicht (BayObLG NJW-RR 1988, 1168; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 43 Rn. 102). Abgesehen davon ergibt sich aus dem Anfechtungsschreiben nicht, daß der Antragsteller einzelnen Eigentümerbeschlüssen zugestimmt hatte. Dies ergab sich erst im weiteren Verfahren.

Gegen die vorsorgliche Anfechtung aller in einer Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Grund dafür ist, daß die Niederschrift vom Verwalter nicht rechtzeitig vorgelegt wird (BayObLG NJW RR 1995, 1167). Aus der Bezeichnung des Anfechtungsschreibens als "Vorab Einspruch" ergab sich auch, daß zunächst sämtliche Eigentümerbeschlüsse angefochten werden sollten, die Anfechtung aber unter dem Vorbehalt stand, sie nach Eingang der Niederschrift über die Eigentümerversammlung auf bestimmte Beschlüsse zu beschränken. Schließlich hat der Antragsteller alles Erforderliche getan, um bei der gegebenen besonderen Sachlage die betroffene Gemeinschaft hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Er hat die Eigentümergemeinschaft unter Angabe der Straßenbezeichnung samt Hausnummern gekennzeichnet und, da es sich um die gemeinsame Beschlußfassung durch zwei rechtlich selbständige Gemeinschaften in einer gemeinsamen Versammlung handelte, beide Gemeinschaften grundbuchmäßig bezeichnet.

Die Entscheidung des Landgerichts kann damit keinen Bestand haben.

b) Dasselbe gilt aber auch für die Entscheidung des Amtsgerichts. Dieses hat die Antragsabweisung damit begründet, daß der Antragsteller trotz förmlicher Aufforderung vom 8.3.1999 und erneuter Aufforderung am 18.5.1999 weder einen Gerichtskostenvorschuß eingezahlt noch seinen Beschlußanfechtungsantrag begründet habe. Dies rechtfertigt die Antragsabweisung nicht.

(1) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO soll das Gericht bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, die Vornahme des Geschäfts davon ab-hängig machen, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt ist. Dies gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn das Verlangen nach vor-heriger Zahlung oder Sicherstellung des Kostenvorschusses "nicht angebracht erscheint" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KostO). § 8 Abs. 2 KostO kommt bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren zur Anwendung, weil diese einen Antrag voraussetzen (§ 43 Abs. 1 WEG). Wird der eingeforderte Kostenvorschuß nicht gezahlt, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Zurückweisung des Antrags; vielmehr führt es nur zum Ruhen des Verfahrens (BayObLGZ 1971, 289/292; KG NJW-RR 1998, 370 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 588; Staudinger/Wenzel § 48 WEG Rn. 7; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 48 Rn. 74; Nie-denführ/Schulze WEG 5. Aufl. vor §§ 43 ff. Rn. 128). Eine andere Fra ge ist im übrigen, ob bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses auch die Zustellung des Antrags an die übrigen Wohnungseigentümer und den Verwalter unterbleiben kann (zweifelnd BayObLG aaO. S. 292).

(2) Umstritten ist, ob im Beschlußanfechtungsverfahren andere Grundsätze gelten. Dort besteht nämlich die Besonderheit, daß es bei einem Ruhen des Verfahrens wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses in der Hand des Anfechtenden läge, durch Nichtzahlung die Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses beliebig lang in der Schwebe zu halten. Dies wäre mit dem schützenswerten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, alsbald Klarheit darüber zu erhalten, ob ein Eigentümerbeschluß wirksam bleibt (vgl. BayObLG, OLG Düsseldorf, je aaO.), nicht zu vereinbaren. Für das Beschlußanfechtungsverfahren wird daher die Meinung vertreten, daß wegen dieser Besonderheit eine Zurückweisung des Anfechtungsantrags möglich ist, jedenfalls dann, wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (Bärmann/Pick/Merle § 48 Rn. 74). Von Niedenführ/Schulze (vor § 43 ff. Rn. 129) wird die Antragsabweisung mit einer "verfahrensrechtlichen Verwirkung des Anfechtungsrechts" für den Fall der Nichtzahlung des geforderten Kostenvorschusses begründet. Nach einer anderen Meinung darf im Beschlußanfechtungsverfahren der Verfahrensfortgang überhaupt nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden (Staudinger/Wenzel § 48 Rn. 6, 7). Das Kammergericht hat entschieden, daß dann, wenn die Beschlußanfechtung von dem Anfechtenden über viele Jahre hinweg nicht weiterbetrieben wird, eine Verwirkung des Anfechtungsrechts eintritt, die die Zurückweisung des Antrags rechtfertigt (KG aaO.; ebenso OLG Düsseldorf aaO.; Niedenführ/Schulze vor §§ 43 ff. Rn. 130).

(3) Der Senat hat in der vorerwähnten Entscheidung, die ein Beschlußanfechtungsverfahren zum Gegenstand hatte, die Möglichkeit einer Antragsabweisung wegen unterbliebener Zahlung des eingeforderten Kostenvorschusses grundsätzlich verneint, weil dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, die nicht vorhanden ist (BayObLGZ aaO. S. 293). Daran hält der Senat fest. Den Besonderheiten des Beschlußanfechtungsverfahrens ist dadurch Rechnung zu tragen, daß dessen Fortgang gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KostO nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Staudinger/Wenzel aaO.).

Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Anfechtungsantrags mit der Begründung, der Antragsteller habe das Verfahren "über viele Jahre hinweg" nicht weiterbetrieben (vgl. KG, OLG Düsseldorf, je aaO.), liegen hier nicht vor. Auch wurde der Antragsteller nicht vorher darauf hingewiesen, daß im Fall der Nichtzahlung des Kostenvorschusses der Antrag abgewiesen werde. Wenn eine Antragsabweisung wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses überhaupt in Erwägung gezogen werden sollte, wäre es wegen der weitreichenden Folgen einer Antragsabweisung jedenfalls unverzichtbar, daß der Antragsteller vorher auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO.). Einen solchen Hinweis hält auch das Kammergericht (aaO. S. 371) für den Fall einer Antragsabweisung wegen Verwirkung des Antragsrechts für erforderlich (vgl. dazu auch BayObLG aaO. S. 293).

(4) Die Antragsabweisung durch das Amtsgericht ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller seinen Anfechtungsantrag nicht begründet hat. Denn das Gesetz schreibt eine Begründung nicht vor. Unterbleibt eine solche, dann hat das Gericht aufgrund der geltenden Amtsermittlungspflicht (§ 43 Abs. 1 WEG, § 12 FGG) eine Überprüfung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses von Amts wegen vorzunehmen. Im Hinblick auf die bestehenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 1170 f.) schwächt sich im Falle einer unterbliebenen Begründung des Antrags die Amtsermittlungspflicht jedoch ab (Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Anh. zu § 43 Rn. 21); sie hat sich nicht auf die für den Antragsteller günstigen Tatsachen zu erstrecken, sofern angenommen werden kann, daß diese im Fall einer Begründung von ihm vorgetragen worden wären.

Da bisher weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht in eine Sachprüfung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse eingetreten wurde, erscheint es dem Senat geboten, die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bekommt ein Wohnungseigentümer die Versammlungsniederschrift nicht rechtzeitig, darf er vorsorglich sämtliche Eigentümerbeschlüsse anfechten. Auch wenn der Kostenvorschuß nicht gezahlt wird, dürfen seine Anträge nicht zurück-gewiesen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer war nicht innerhalb der Anfechtungsfrist über die Versammlungsbeschlüsse informiert worden. Unter Berufung darauf legte er "Vorab-Einspruch gegen die ... Beschlüsse" ein. Amtsgericht und Landgericht hielten die Anfechtung für nicht bestimmt genug und wiesen sie ohne Sachprüfung ab. Das BayObLG schickte die Akte zur Nachbesserung an das Amtsgericht zurück.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antragsteller habe vorsorglich alle Beschlüsse angefochten. Das sei zulässig. Soweit das Amtsgericht die Anträge auch wegen des nicht eingezahlten Gerichtskostenvorschusses abgewiesen habe, rechtfertige das regelmäßig nicht die Zurückweisung der Anträge. Ausnahmen bei jahrelanger Nichtzahlung des Vorschusses und Androhung der Abweisung blieben dahingestellt. In einem Beschlußanfechtungsverfahren sollte das Gericht aber den Fortgang des Verfahrens nicht von der Einzahlung des Vorschusses abhängig machen. Abschließend gibt das BayObLG den Hinweis, daß die Eigentümerbeschlüsse bereits deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil zwei rechtlich selbständige Wohnungseigentümergemeinschaften zusammen getagt und abgestimmt haben.