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Wohnungseigentümerversammlung

KG24 W 6454/8711.05.1988GE 1988, 1119

WEG § 24 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentümerversammlung; Einberufung; Verwalter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verwalter, der eine bereits einberufene Wohnungseigentümerversammlung lediglich absagt, wenn wenige Tage vor der Versammlung mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit weiteren Tagesordnungspunkten verlangt, handelt grob pflichtwidrig, wenn er in einem Fall besonderer Dringlichkeit nicht sogleich einen neuen Versammlungstermin bestimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Beteiligte zu 15) nicht gegen ihre Verwalterpflichten verstieße, als sie die bereits zum 10. Oktober 1986 einberufene Eigentümerversammlung mit Schreiben vom 8. Oktober 1986 wieder absagte, nachdem mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 4. Oktober 1986 die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit weiteren Tagesordnungspunkten (u.a. "Abwahl der B. aus wichtigem Grund" und "Neuwahl einer Verwaltung") beantragt hatte. Weil aber die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WEG gegeben waren, die Beteiligte zu 15) bereits eine Eigentümerversammlung einberufen hatte und - wie die Beteiligte zu 15) aus den von den Antragstellern zusätzlich gewünschten Tagesordnungspunkten erkennen konnte - ein Fall besonderer Dringlichkeit im Sinne von § 24 Abs. 4 WEG vorlag, hatte die Beteiligte zu 15( nach pflichtgemäßem Ermessen nur die Wahl, die bereits einberufene Eigentümerversammlung auf einen anderen Termin zu verlegen. Dabei hätte es auch noch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, den von der Verwalterin später gewählten Zeitpunkt (14. November 1986) als neuen Versammlungstermin zu bestimmen. Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit war es jedoch grob pflichtwidrig, die einberufene Versammlung lediglich abzusagen, ohne einen neuen Versammlungstermin zu bestimmen, und vielmehr zu erklären, daß "demnächst" zu einer neuen Eigentümerversammlung geladen werden würde.

Danach entspricht die Kostenentscheidung des Amtsgerichts billigem Ermessen, und zwar auch insoweit, als diese Entscheidung wegen der groben Pflichtwidrigkeit der Beteiligten zu 15) die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten seitens der Beteiligten zu 15) enthält.