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Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher

BGHVIII ZR 109/1425.03.2015unveröffentlicht

BGB §§ 13, 14; WEG § 10 Abs. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher; Unternehmer; gewerbliche Tätigkeit; gewerbliche Zwecke; Preisanpassungsklausel; Verbrauchereigenschaft färbt ab

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl., ein Energieversorgungsunternehmen, versorgte die Bekl., eine aus den Eigentümern von 24 privat genutzten Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft, auf der Grundlage eines am 27./30. Juni 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der Kl. geschlossenen, durch eine Zusatzvereinbarung vom 8./9. November 2000 geänderten Sondervertrags leitungsgebunden mit Erdgas. Bei Abschluss des Vertrages und der Zusatzvereinbarung war die Beklagte durch eine gewerbliche Hausverwaltungsgesellschaft vertreten.

2 Der Gaslieferungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„§ 4 Preise und Preisänderungen

[1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis.

[...]

[3] Der Basis-Arbeitspreis (AP0) beträgt ab 20 Wohneinheiten für Raumheizung mit Warmwasserbereitung 3,00 Pf/kWh, ohne Warmwasserbereitung 3,10 Pf/kWh.

Der jeweilige AP0 erhöht sich um die jeweils geltende Mineralölsteuer gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3a aa) Mineralölsteuergesetz (Erdgassteuer) Stand 1.7.1991 0,36 Pf/kWh Preisabschlag, zur Zeit 0,16 Pf/kWh.

H. [= Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der Kl.] behält sich das Recht vor, den Preisabschlag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Regelung des Preisabschlages kommt nicht mehr zur Anwendung, wenn die Erdgassteuer entfallen oder reduziert werden sollte.

Der Arbeitspreis (AP1) ändert sich wie folgt:

AP1 = AP0 + 0,09133 (HEL - 34,42 DM/hl) In der Änderungsklausel bedeuten:

HEL = Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 3 Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte; Warenbezeichnung leichtes Heizöl in DM/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschließlich Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg.

[4] Etwaige Änderungen der Preise nach [...] [3] werden jeweils zum und mit Wirkung ab 1. Oktober eines Jahres vorgenommen.

Als Folgewert gilt:

der Durchschnitt aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.

[...]

[6] Bei Vertragsbeginn gelten die Folgewerte der letzten vorhergehenden

Preisüberprüfung.

[...]"

3 Die Zusatzvereinbarung der Parteien enthält unter anderem folgende Regelung:

„1. Der in § 4 [3] genannte Preisabschlag beträgt ab 01.10.2000 0,46 Pf/kWh

... [H.] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, wenn der Steuersatz für Erdgas (zzt. 0,68 Pf/kWh) entfallen oder reduziert werden sollte.

[2.] Der § 4 [4] erhält ab 1.4.2001 folgende Fassung:

Etwaige Änderungen der Preise nach [...] [3] werden halbjährlich vorgenommen. Die Änderungszeitpunkte sind jeweils der 1. April und 1. Oktober. Der sich ergebende Preis wird vom jeweiligen Änderungszeitpunkt ab berechnet. Als Folgewert für HL werden zugrunde gelegt

bei Preisänderungen zum 1. April

Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres.

bei Preisänderungen zum 1. Oktober

Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.

[...]

Alle übrigen Bestimmungen des Erdgaslieferungsvertrages gelten unverändert weiter."

4 Die Kl. legte den Abrechnungen ihrer Gaslieferungen jeweils den auf der Grundlage von § 4 des Gaslieferungsvertrags und der Zusatzvereinbarung errechneten Arbeits- und Jahresleistungspreis zugrunde. Die Bekl. glich die Abrechnungen aus und widersprach den Preiserhöhungen der Kl. erstmals mit Schreiben vom 29. September 2004, indem sie unter anderem die mangelnde Billigkeit der Preiserhöhungen rügte und ankündigte, Zahlungen künftig nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006, 8. Februar 2007, 6. Februar 2008, 11. September 2009 und 7. Januar 2010 widersprach die Bekl. auch späteren Preiserhöhungen. Sie beglich die Abrechnungen der Kl. seither lediglich auf der Grundlage des vor dem 1. Oktober 2004 geltenden Arbeitspreises (2,8561 ct/kWh) und Jahresleistungspreises (3,25 €/kWh/h).

5 Das Vertragsvertragsverhältnis endete zum 30. September 2009 aufgrund einer Kündigung der Kl.

6 Die Bekl. hält die Preisanpassungsregelung für unwirksam.

7 Mit ihrer Klage begehrt die Kl. eine Restzahlung von 79.765,50 € nebst Zinsen für Ihre Gaslieferungen im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2009. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Bekl. hilfsweise - für den Fall der Zurückweisung der von der Kl. eingelegten Berufung - Widerklage auf Rückzahlung vermeintlich überzahlter Gasentgelte erhoben, die sie auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Basispreise und unter Berücksichtigung der teilweise eingetretenen Verjährung mit 30.540,75 € beziffert.

8 Auf die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf eine Herabsetzung der Zinshöhe von 8 % auf 5 % stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Bekl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihr Hilfswiderklagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 Die Revision hat Erfolg.

I. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

11 Der Kl. stehe gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Sondervertrag für Erdgaslieferung und § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für den Zeitraum 1. April 2004 bis 30. September 2009 noch ein restlicher Kaufpreisanspruch in Höhe von 79.765,50 € zu.

12 Die Regelung in § 4 des Sondervertrags sei unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 (NJW 2010, 2793) aufgestellten Grundsätze nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

13 Die Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Bekl. unwirksam. Anders als vom Landgericht angenommen, komme eine Überprüfung der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB als Preishauptabrede von einer Inhaltskontrolle ausgenommen sei.

14 Die Klausel sei auch nicht als Preisbestimmung deshalb unwirksam, weil der Arbeitspreis an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl geknüpft werde. Insoweit könne nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit entsprechender Klauseln bei der Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden. Es sei gerade das Wesen der Vertragsautonomie, dass an die Vereinbarung eines Preises andere Anforderungen als an Klauseln zu stellen seien, die der AGB-Kontrolle unterlägen. Die Klausel könne daher nur gemäß § 138 BGB unwirksam sein, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden.

15 Der Zinsausspruch folge aus § 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO, jedoch nur in der Höhe gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Bekl. sei Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Dies habe bereits das Landgericht überzeugend festgestellt. Der Bundesgerichtshof habe durch Beschluss vom 2. Juni 2005 die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154). Es sei überzeugend, entsprechend der Einstufung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle des Zusammenschlusses zu privaten Zwecken (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80) auch im Falle einer privaten Wohnungseigentümergemeinschaft die Verbrauchereigenschaft weiter anzunehmen. Die einzelnen Wohnungseigentümer würden nicht durch ihren Zusammenschluss oder durch die Wahl einer professionellen Verwaltung gewerblich tätig. Sie seien auch nicht weniger schutzbedürftig. Es sei nicht ersichtlich, dass vorliegend überwiegend eine gewerbliche Tätigkeit in Form des Haltens der Immobilie gegeben sei.

16 Da die Berufung nicht zurückgewiesen worden sei, sei über die nur für diesen Fall erhobene Widerklage nicht zu entscheiden.

II. 17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Kl. geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags, auf deren Grundlage die Kl. die Gaslieferungen gegenüber der Bekl. abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie auch künftige Preisänderungen betrifft.

18 1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Sondervertrags handelt es sich nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

19 2. Die für die streitgegenständliche Gasabrechnung relevanten Vertragsbestimmungen genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden und modifizierenden Regelungen innerhalb des Sondervertrags sowie der Zusatzvereinbarung. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 243/13, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2, sowie Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).

20 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.

21 Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei derartigen Bestimmungen hinsichtlich künftiger Preisänderungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff., sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter II 3; jeweils mwN).

22 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Bekl. unangemessen benachteiligt.

23 a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senats- urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38). Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).

24 Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).

25 b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts es sich bei sämtlichen Mitgliedern der Bekl. um natürliche Personen handelt, die das Wohnungseigentum zu rein privaten Zwecken halten. Die Bekl. ist mithin im Rahmen des § 13 BGB einer natürlichen, private Zwecke verfolgenden Person gleichzustellen und deshalb nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sondern als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen.

26 aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen sind (zum Meinungsstand Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b bb mwN).

27 bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13, aaO unter 4 b cc mwN) näher ausgeführt hat, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für sich genommen zwar weder eine natürliche noch eine juristische Person und unterfällt deshalb bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen. Sie ist aber regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Hiervon ist - wie im Streitfall - bei einem zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrages regelmäßig auszugehen.

28 cc) Hiernach ist die Bekl. im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags als Verbraucherin zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, keine Anwendung. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts setzt sich die Bekl. ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die das Wohneigentum zu rein privaten Zwecken halten. Der streitgegenständliche Gaslieferungsvertrag diente allein der Bewirtschaftung der Heizzentrale und damit der Versorgung der in der Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengefassten Privatwohnungen. Gegen diese Feststellungen bringt die Revisionserwiderung nichts vor und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

29 dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil die Bekl. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags sowie der Zusatzvereinbarung durch eine gewerblich handelnde Hausverwaltungsgesellschaft vertreten war. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen - hier der Bekl. - an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b ee mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

30 c) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Sondervertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.

31 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus den im Senatsurteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b ff. [1] mwN) im Einzelnen ausgeführten Gründen auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB).

32 Da die Berechnungsformel bereits aus dem eingangs genannten Grund unwirksam ist, kommt es auf die von der Bekl. geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.

33 5. Ob und in welcher Höhe der Kl. dennoch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung zusteht, hängt von dem für die streitgegenständlichen Gaslieferungen geschuldeten Preis ab. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20).

34 Unter diesen Voraussetzungen kann - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29) - die durch den Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff.; und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23, und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 64).

35 Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem - für die Begründetheit der Klage und der Hilfswiderklage relevanten - Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Jahresabrechnungen sowie des erstmals mit Schreiben vom 29. September 2004 erklärten Widerspruchs der Bekl. gegen die Preiserhöhungen getroffen.

III. 36 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Bekl. entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen und dem Zeitpunkt der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch die Bekl. getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

37 Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass von einem Widerspruch gegen die Preiserhöhung auch dann auszugehen ist, wenn der Kunde sich nur gegen die Billigkeit der Preiserhöhung wendet. Auf die tatsächlichen oder von dem Versorgungsunternehmen vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO Rn. 22; jeweils mwN).

Leitsatz

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient, als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen. Damit entschied der BGH eine über lange Zeit kontrovers diskutierte Frage.

Zum Hintergrund

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH befasste sich gleich in drei Entscheidungen mit der Frage, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält.

Ähnliche Klauseln hatte der Senat bereits in früheren Urteilen bei der Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212), bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern jedoch entschieden, dass sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

Die Fälle: In den drei verhandelten Verfahren machten die Eigentümergemeinschaften geltend, sie seien als Verbraucher anzusehen. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel unwirksam, so dass sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schuldeten bzw. ihnen ein Rückforderungsanspruch zustehe, soweit sie sie bereits gezahlt hätten. Im Verfahren VIII ZR 243/13 geht es dabei um einen Betrag von 184.736,56 € für einen Lieferzeitraum von 2 ½ Jahren. Das Berufungsgericht hatte in allen Verfahren ein wirksames Preisanpassungsrecht bejaht und deshalb zugunsten des Versorgungsunternehmens entschieden.

Die Urteile

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Der VIII. Zivilsenat hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, bejaht. Die WEG ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Als entscheidend hat der BGH angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer WEG wird.

Hinzu kommt, dass die WEG beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel – und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen – zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht gewerblich handelt. Dies gilt auch, wenn sie bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

Unter Anwendung dieser Grundsätze war in den Verfahren VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und im Verfahren VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften und damit von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen.

Der BGH hat die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis – sowie im Verfahren VIII ZR 243/13 zur personellen Zusammensetzung der WEG – nachgeholt werden können.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es geht um die Erstreckung des Verbraucherschutzes auf Wohnungseigentümergemeinschaften. Anwendungsfall sind hier die Preiserhöhungsklauseln von Energieversorgungsunternehmen, die Verträge mit Wohnungseigentümergemeinschaften schließen. Zu klären ist einmal die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder aber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Zum anderen kommt es auf die Frage an, ob die WEG im Rahmen eines Energielieferungsvertrages entweder zu Zwecken der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder oder zu gewerblichen Zwecken handelt. Drittens stellt sich die Frage, ob es darauf ankommen kann, dass die WEG eine professionelle Verwaltung einschaltet, die an sich nicht schutzbedürftig ist.

Der BGH führt aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft formal weder unter 13 BGB fällt, weil sie keine natürliche Person ist, aber auch nicht unter § 14 BGB, weil sie nicht automatisch als Unternehmen anzusehen ist. Da es aber nach dem Gesetz kein Drittes gibt, muss nach dem Sinn der Vorschriften dennoch eine Zuordnung vorgenommen werden. Maßstab ist dafür das Interesse des Verbraucherschutzes, welcher auch der Gemeinschaft erhalten bleiben muss, wenn ihr zumindest eine nichtgewerblich handelnde Person angehört und der Versorgungsvertrag weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Die Schutzbedürftigkeit dieses – ggf. nur eines einzigen – Verbrauchers färbt sozusagen auf den gesamten Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft" ab. Anders kann es sein, wenn – etwa in Feriengebieten – die gesamte Gemeinschaft eine Hotelanlage betreibt (vgl. BGH GE 2014, 811).

Ergänzend zieht der BGH den Grundsatz heran, dass die private Vermögensverwaltung von Wohnungseigentümern wie auch sonst für sich allein nicht stets gewerblichen Zwecken dient, sondern erst dann, wenn sie eine gewisse Größe erreicht.

Sodann stellt der BGH die Frage, ob sich an der Verbrauchereigenschaft etwas ändert, wenn der Verbraucher eine professionelle Verwaltung einschaltet, die an sich den juristischen Problemen gewachsen ist. Wieder aus der Sicht des Verbraucherschutzes wird betont, dass nicht die Person des Vertreters entscheidet, sondern eben die des Vertretenen, nämlich der WEG.

Allerdings war der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif und musste an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses hat die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der – aus 241 Einheiten bestehenden – WEG, zu dem mit dem Gaslieferungsvertrag verfolgten evtl. gewerblichen Zweck und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden Arbeitspreises zu treffen.