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Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Köln16 Wx 79/8923.08.1989GE 1990, 151

WEG § 25 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentümergemeinschaft; Einstimmigkeitserfordernis; Änderung der Teilungserklärung; Eventualeinberufung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Abänderung von Regelungen in der Teilungserklärung ist nur durch einstimmigen Beschluß der Wohnungseigentümer möglich.

2. § 25 Abs. 4 WEG läßt nicht die Auslegung zu, daß eine gleichzeitige Eventualeinberufung statthaft ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In der Eigentümerversammlung vom 17.6.1988 ist in Abänderung der Teilungserklärung unter TOP 9 mit Mehrheit beschlossen wor-den, daß der Verwalter bereits mit der ersten Einladung zur ordentlichen Eigentümerversammlung zu einer zweiten Versammlung, 30 Minuten spä-ter, am gleichen Tage mit gleicher Tagesordnung und mit dem Hinweis, daß diese zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die vertretenen Mitei-gentumsanteile beschlußfähig ist, einladen darf.

Mit fristgemäß eingereichtem Antrag haben die Antragsteller beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, daß der zu TOP 9 gefaßte Beschluß jedenfalls deshalb ungültig ist, weil er nur mehrheitlich gefaßt worden ist.

Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, bedarf es nicht der Entscheidung, ob die in § 25 Abs. 4 WEG getroffene Regelung abdingbar ist. Denn auch dann, wenn dies bejaht wird, kann die entsprechend in der Teilungserklärung vorgesehene Regelung nur durch eine Vereinbarung - also mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer - eine Ergänzung erfahren, wie sie in TOP 9 formuliert worden ist.

Nach Auffassung auch des Senats stellt nämlich die darin vorgesehene Eventualeinberufung einer zweiten Versammlung zugleich mit der Einladung zur ersten Versammlung eine "Abänderung" der Teilungserklärung dar; eine solche ist aber grundsätzlich nur einstimmig möglich, wie das Landgericht - worauf Bezug genommen wird - richtig entschieden hat.

§ 15 Nr. 5 TE und § 25 Abs. 4 WEG lassen entgegen der Auffassung der Antragsgegner und einer Minderheit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG Wuppertal und Brych in BB 1979, 347; Deckert in NJW 1979, 2291) nicht die Auslegung zu, daß eine gleichzeitige Eventualeinberufung statt-haft ist. Denn nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmungen darf die Wie-derholungsversammlung erst einberufen werden, wenn die Beschlußunfähigkeit der Erstversammlung festgestellt worden ist (so die eindeutig h.M. in Rechtsprechung und Literatur; vgl. OLG Bremen in Rechtspfleger 1980, 295; OLG Celle in Niedersächsischer Rechtspfleger 1978, 149; KG nach Dittrich in ZMR 1986, 189; Weitnauer, 7. Aufl., Rdn. 5 zu § 25 WEG; Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., Rdn. 44 zu § 25 WEG; Tasche in DNotZ 1974, 581). Zwar führt dies in den einschlägigen Fällen zu einem mühsamen und zeitaufwendigen Verfahren. Doch würden bei einer gegenteiligen Auslegung der genannten Vorschriften nicht nur § 15 Nr. 5 Abs. 2 TE und § 25 Abs. 4 Satz 1 WEG, sondern vor allem auch § 15 Nr. 5 Abs. 1 TE und § 25 Abs. 3 WEG ihre wichtige Bedeutung verlieren und wie ersatzlos ge-strichen behandelt. Wenn nämlich aufgrund einer zugleich einberufenen Wiederholungsversammlung Beschlüsse stets ohne qualifizierte Mehrheit gefaßt werden können, widerspricht das der von der Teilungserklärung und dem Wohnungseigentumsgesetz aufgestellten Forderung, daß eine Versammlung grundsätzlich nur beschlußfähig ist, wenn die vorgesehene Mehrheit der Anteile vertreten ist. Da letzteres als generelle Voraussetzung für das Zustandekommen eines Beschlusses von der Teilungserklärung und dem Wohnungseigentumsgesetz gefordert wird, würde die Zu-lassung einer Eventualeinberufung dagegen verstoßen und kann deshalb nicht als rechtmäßig angesehen werden.