Wohnungseigentümergemeinschaft
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Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentümergemeinschaft; Müllabfuhrgebührenbescheid; Unbestimmtheit des Adressaten; Adressat; Gebührenfestsetzung; Bekanntgabe eines Gebührenbescheids; Vertretungsmacht; Bevollmächtigung; Anscheinsvollmacht; Duldungsvollmacht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein an die "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, z. Hd. des Verwalters" gerichteter Müllabfuhrgebührenbescheid ist nach schleswig holsteinischem Verwaltungsverfahrensrecht nicht wegen Unbestimmtheit des Adressaten nichtig, denn im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung ist einem solchen Bescheid jedenfalls dann, wenn die Gebührenfestsetzung die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Gebühren ausweist, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die einzelnen Wohnungseigentümer herangezogen werden sollen.
2. Die Bekanntgabe eines solchen Gebührenbescheides durch Übersendung einer Ausfertigung an den Verwalter kann auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 WEG oder einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit oder Nichtigkeit zweier Müllabfuhrgebührenbescheide für die Jahre 1986 und 1988. Die Bekl. betreibt die Abfallbeseitigung als öffentliche Einrichtung; sie bedient sich dabei Dritter. Der Kl. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Gebäude, das auf dem Gebiet der Bekl. liegt und in ins-gesamt 36 Eigentumswohnungen aufgeteilt ist. Entsprechend einer mit Schreiben vom 15. März 1980 unter Angabe der Abgabenkonto-Nummer der Eigentümergemeinschaft erhobenen Bitte des damaligen Verwalters, jede Korrespondenz an ihn zu adressieren, richtete die Bekl. seit 1981 auf der Grundlage ihrer Satzungen berechnete Gebührenbescheide in jeweils einer Ausfertigung unter Angabe der Eigentumswohnungsanlage an die "Wohnungseigentümergemeinschaft", z. H. des namentlich genannten jeweiligen Verwalters. Dieser rechnete mit ihr ab. (...)
Mit seinen - zunächst mit der Zielsetzung einer günstigeren, nämlich auf eine geringere Anzahl von Großbehältern abstellenden Gebührenberechnung erhobenen - Klagen gegen diese beiden Gebührenbescheide hat der Kl. unter anderem die Feststellung ihrer Nichtigkeit infolge der Adressierung an die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt. (...)
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 LVwG angenommen, die Adressierung der beiden Gebührenbescheide an die "Wohnungseigentümergemeinschaft ...", z. H. des jeweiligen, namentlich genannten Verwalters, begründe deren Nichtigkeit. Diese Auffassung verletzt die insoweit mit § 44 Abs. 1 VwVfG übereinstimmende Vorschrift des für Schleswig-Holstein geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Annahme der Nichtigkeit setzt danach voraus, daß der Verwaltungsakt an einem Fehler leidet, der besonders schwer wiegt und bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide mit Blick auf die in diesem Zusammenhang allein streitige Adressierung nicht fehlerhaft, so daß unabhängig von allen weiteren Einwänden gegen das Berufungsurteil bereits aus diesem Grunde die Annahme der Nichtigkeit ausscheidet.
1. Gebührenbescheide sind gegenüber dem Gebührenschuldner zu erlassen; gegen ihn muß die Gebühr festgesetzt werden. Gebührenschuldner bei der Abfallbeseitigung ist nach der hier maßgeblichen landesrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der auf die angefochtenen Bescheide anzuwendenden, zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 1979 (GVOBl. S. 526) geänderten Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. S. 71) der Schuldner der Grundsteuer. Der hierdurch in bezug genommene § 10 GrStG weist denjenigen als Schuldner aus, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Steuergegenstand sind gemäß § 2 Nr. 2 GrStG unter anderem die Grundstücke im Sinne von §§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes. Danach bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens - zu dem das Wohnungseigentum gehört - ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes stellt jedes Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit dar. Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß Schuldner der Abfallbeseitigungsgebühr nach seinerzeitiger Rechtslage entsprechend der Rechtslage für Grundsteuerbescheide der einzelne Wohnungseigentümer mit seinem Wohnungseigentum ist (...).
2. Zwar richten sich die beiden streitigen Gebührenbescheide nicht ausdrücklich an die einzelnen Wohnungseigentümer. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß die Adressierung der Bescheide mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig ist, die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt und diese Möglichkeit der Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit vorgeht (...).
Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen mußte. Unter Anlegung dieser Kriterien folgt aus der Adressierung der Gebührenbescheide an die "Wohnungseigentümergemeinschaft G.straße", z. H. des Verwalters, in Verbindung mit der Aufschlüsselung des Berechnungsvorgangs in den Bescheiden, daß sich die Gebührenerhebung nicht an die Wohnungseigentümer in ihrer gemeinschaftlichen Verbindung (vgl. zur streitigen rechtlichen Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft Bärmann/Pick, WEG, 13. Aufl. Einleitung Rz. 8), sondern an jeden einzelnen Wohnungseigentümer richtet. Es handelt sich damit der Sache nach um eine Zusammenfassung mehrerer, an verschiedene Personen gerichtete Verwaltungsakte in einem Bescheid (...).
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Inhaltsadressaten der Gebührenerhebung sollten nach der Formulierung der Bescheide die Wohnungseigentümer und nicht etwa der Verwalter sein. Letzterer ist lediglich als Empfänger der Bescheide und Bevollmächtigter der "Wohnungseigentümergemeinschaft" genannt. Anders ist der Zusatz "zu Hd. von" nicht zu verstehen; dies entspricht auch der Funktion, die der Verwalter in seinen schriftlichen Bitten vom 15. März 1980 und 2. August 1986 an die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat. Mit der Bezeichnung der "Wohnungseigentümergemeinschaft" sind ersichtlich im Sinne einer Kurzbezeichnung die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa die "Gemeinschaft" als solche gemeint, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig ist. (...)
3. Die in je einem Bescheid für 1986 und 1988 "gebündelte", in Wirklichkeit an die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtete Gebührenerhebung ist auch wirksam geworden (§§ 112 Abs. 1 Satz 1, 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG). Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt dem Beteiligten bekanntzugeben, für den er - seinem Inhalt nach - bestimmt ist; er kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Im vorliegenden Fall ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem die Geührenbescheide bekanntgegeben worden sind, als "Bevollmächtigter" im Sinne dieser Vorschriften anzusehen. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Gebührenbescheid muß wie jeder andere Verwaltungsakt auch sich an einen bestimmten Adressaten richten und diesem bekanntgegeben werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Gemeinde hat Müllabfuhrgebühren durch Bescheid festgesetzt und diesen dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage bekanntgegeben. Schuldner der kommunalen Gebühren sind jedoch die einzelnen Wohnungseigentümer, die in dem Bescheid nicht namentlich erwähnt waren. Ein Wohnungseigentümer meinte deshalb, der Bescheid sei nichtig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1994 nicht gefolgt. Die Zustellung eines Bescheides an einen Vertreter sei zulässig. Daß ein Vertretungsverhältnis hier vorgelegen habe, ergebe sich schon daraus, daß der Bescheid mit dem Zusatz "z. Hd. von" versehen worden sei. Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig; die Bescheide gelten dann als an den jeweiligen Eigentümer gerichtet.