Wohnungseigentümerbeschluss
WEG a.F. § 47
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentümerbeschluss; Anfechtung; außergerichtliche Kosten der anfechtenden Antragsteller
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Faßt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kenntnis der Rechtswidrigkeit einen Beschluß, dann muß sie nach § 47 WEG die außerge-richtlichen Kosten der anfechtenden Antragsteller tragen, wenn nicht zuvor eine Probeabstimmung über diesen Beschlußantrag durchgeführt worden ist und nach der Probeabstimmung alle Wohnungseigentümer gefragt worden sind, ob sie eine Beschlußfassung beabsichtigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
Im Gegensatz zu den sonst geltenden Grundsätzen des WEG-Rechts entsprach es hier auch der Billigkeit, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller aufzuerlegen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in Kenntnis der Rechtswidrigkeit diesen Beschluß gefaßt. Die Eigentümergemeinschaft ist vom Versammlungsleiter vor der Beschlußfassung auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen worden. Die Antragsteller waren daher gehalten, durch eine Beschlußanfechtung den Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zu verhindern. Einzige sachgerechte Verhandlungsführung wäre es gewesen, zunächst nur eine Probeabstimmung herbeizuführen und sodann ausdrücklich zu fragen, ob jemand einen Mehrheitsbeschluß anzufechten beabsichtige. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller zu 1) seine diesbezügliche Absicht bereits vor Abstimmung dem Versammlungsleiter mitgeteilt hat. Lediglich wenn dies geschehen wäre, wären die außergerichtlichen Auslagen bei den Antragstellern verblieben. Da insoweit die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Versammlungsleiter nicht das getan haben, was sie zur Verhinderung des Eintritts des Nachteils hätten tun können und müssen, entsprach es der Billigkeit, der Gemeinschaft der Woh-nungseigentümer auch außergerichtliche Auslagen aufzuerlegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Faßt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kenntnis der Rechtswidrigkeit einen Beschluß, dann muß sie nach § 47 des Wohnungseigentumsgesetzes die außergerichtlichen Kosten der anfechtenden Antragsteller tragen, wenn nicht zuvor eine Probeabstimmung über diesen Beschlußantrag durchgeführt worden ist und nach der Probeabstimmung alle Wohnungseigentümer gefragt worden sind, ob sie eine Beschlußanfechtung beabsichtigen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So das AG Neukölln im Beschluß vom 22. Mai 1992.