Wohnungseigentümer
WEG §§ 27, 29
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentümer; Auskunftsanspruch; Verwalter; Miteigentümer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jeder Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter die Auskunft über die Namen und Adressen der Miteigentümer verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Ag. wurde von dem Ast. als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ... in Anspruch genommen (...)
b) die Namen und Adressen aller Miteigentümer vorzulegen.
Der geltend gemachte Anspruch zu b) ist zulässig und begründet.
Der Ast. ist Mitglied der Gemeinschaft. Bezüglich der ihm früher gehörenden Wohnung ist zwar inzwischen ein Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen. Der Ast. ist aber nach Auskunft des Grundbuchamtes noch eingetragener Inhaber eines Teileigentums bezüglich eines Einstellplatzes.
Die Ag. ist auf Grund des Verwaltervertrages verpflichtet, dem Ast. als Vertragspartner Auskunft zu erteilen über die Miteigentümer, die neben ihm Vertragspartner sind und denen gegenüber Rechte und Pflichten bestehen (siehe OLG Frankfurt OLGZ 1984, 258). Insoweit geht es nicht um eine aus der laufenden Verwaltertätigkeit folgende Verpflichtung, die nur von der Gesamtheit der Eigentümer in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit geltend gemacht werden könnte.