Wohnungseigentümer
WEG a.F. § 16 Abs. 2; BGB § 426
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentümer; Ausgleichsanspruch wegen Zahlung auf Vollstreckungstitel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt ein Wohnungseigentümer auf einen von einem Dritten erwirkten vollstreckbaren Titel gegen die Gemeinschafter, so steht ihm gegen die mit ihm als Gesamtschuldner verurteilten Wohnungseigentümer ein Ausgleichsanspruch zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsgegnerin (eine Wohnungseigentümerin) wäre vorliegend zum ganz überwiegenden Teil unterlegen, hätte sie nicht am 28. Januar 1988 auf die Antragsforderung gezahlt.
Der Antragsteller (ein Wohnungseigentümer) hat die Antragsgegnerin zunächst zu Recht auf Zahlung der Hauptforderung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 1986 zum Anteil der Antragsgegnerin von 20/928, mithin in Höhe von 194,59 DM, in Anspruch genommen, § 426 Abs. 1 BGB.
Nicht zu entscheiden ist, ob der Antragsteller zunächst berechtigt oder gar verpflichtet war, vor Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers die Befriedigung aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu suchen (vgl. BGH NJW 1988, 1910, 1911 2. Spalte; ähnlich auch KG, Beschluß v. 11. Mai 1988 - 24 W 4672/87). Der An-tragsteller hat das hier vergeblich versucht.
Zu Recht hat der Antragsteller den Anteil der Antragsgegnerin aus jenen 9.028,80 DM aus nur insgesamt 928 Teilen begehrt. Zwar berechnen sich die Miteigentumsanteile aller Wohnungseigentümer der Anlage nach der Teilungserklärung auf der Grundlage von insgesamt 1000 Teilen. Das bestimmt die Quote für die Pflicht zum anteiligen Tragen der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, § 16 Abs. 2 WEG, und wird auch bei der Berechnung der Anteile im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB maß-geblich sein. Unbestritten sind aber 72 Anteile der Wohnungseigentumsanlage im Bestand zur Zeit der Entstehung der Forderung (vgl. BGH a.a.O.) als uneinbringlich ausgefallen, so daß insofern der Ausgleich nur zwischen verbleibenden 928 Teilen stattfindet, § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob auch ein Ausgleich der Forderung auf der Grundlage des Bestands der Wohnungseigentumsanlage im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Betracht kommt. Ein solcher Ausgleich, der nicht nur auf der Basis von 1000 Teilen stattfinden könnte, sondern auch auf den Wechsel im persönlichen Bestand der Wohnungseigentümer, das Auscheiden alter und den Eintritt neuer Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen hätte, steht neben dem Ausgleich im alten Bestand der Wohnungseigentümer. Es ist nicht einzusehen, daß nicht die alten Ausgleichsschuldner auch dann Rückgriff im aktuellen Bestand der Wohnungseigentümer suchen können sollten, wenn nicht bereits an-ders bestandskräftig beschlossen ist. Welchen Weg der nach § 426 BGB berechtigte Wohnungseigentümer - jedenfalls bei Fehlschlagen einer Befriedigung aus dem gegenwärtigen Verwaltungsvermögen - wählt, ist allein seine Sache, wenn er sich nur für das eine oder das andere Vorgehen entscheidet.