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Wohnungseigentümer

BayObLG2Z BR 14/9702.04.1997unveröffentlicht

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentümer; Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz; Ablehnung eines Beschlussantrages eines Wohnungseigentümers als nicht anfechtbarer Nichtbeschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verlangt ein Wohnungseigentümer, ihm die Verlegung einer Wasserleitung zu seiner Loggia zu gestatten, liegt keine Antragsänderung vor, wenn er in der Beschwerdeinstanz vorträgt, er benötige die Wasserleitung außer zur Bewässerung der Blumenkästen jetzt auch zur Bewässerung der Pflanztröge.

2. Lehnen die Wohnungseigentümer einen Beschlußantrag eines Wohnungseigentümers ab, liegt in der Regel ein nicht anfechtbarer Nichtbeschluß vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein hartnäckiger Wohnungseigentümer verlangte mehrmals gerichtlich und außergerichtlich von der Gemeinschaft die Installation einer Kaltwasserleitung aus der Tiefgarage in seine Loggia und focht den letzten ablehnenden Mehrheitsbeschluß an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine zweitinstanzliche Antragserweiterung hielt das Bayerische Oberste Landesgericht für zulässig, insgesamt meinte es aber, daß ein ablehnender Mehrheitsbeschluß nicht anfechtbar sei und dem erneuten Verpflichtungsantrag die Rechtskraft der früheren negativen Gerichtsentscheidungen entgegenstehe. In seinen Leitsätzen führte das Gericht insoweit aus:

1. Verlangt ein Wohnungseigentümer, ihm die Verlegung einer Wasserleitung zu seiner Loggia zu gestatten, liegt keine Antragsänderung vor, wenn er in der Beschwerdeinstanz vorträgt, er benötige die Wasserleitung außer zur Bewässerung der Blumenkästen jetzt auch zur Bewässerung der Pflanztröge.

2. Lehnen die Wohnungseigentümer einen Beschlußantrag eines Wohnungseigentümers ab, liegt in der Regel ein nicht anfechtbarer Nichtbeschluß vor.