veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wohnungsbindungsgesetz

AG Hamburg-Altona319 C 565/9729.04.1998WuM 1998, 351

WoBindG § 1; ModEnG § 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungsbindungsgesetz; Anwendbarkeit; öffentlich geförderte Wohnung; Fördermittel; Mieterhöhung; Modernisierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnung bekommt nicht dadurch die Eigenschaft einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, daß zur Wohnungsmodernisierung von der Wohnungsbaukreditanstalt Hamburg Mittel bewilligt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da der Kl. ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zusteht. Die Klage ist auch begründet, da das Schreiben der Bekl. v. 7.12.1995 keine wirksame Mieterhöhung darstellt. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist diese nicht berechtigt, den vereinbarten Mietzins gemäß § 10 WoBindG zu erhöhen. Die Bekl. kann Mieterhöhungen lediglich nach den Bestimmungen der §§ 2 ff. MHG vornehmen, da die Bestimmungen des WoBindG auf das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis keine Anwendung finden.

Gemäß § 1 Abs. 1 WoBindG gilt dieses Gesetz nur für neu geschaffenen öffentlich geförderten Wohnraum. Neu geschaffen sind gemäß § 1 Abs. 2 WoBindG Wohnungen, die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen wurden und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Die Bekl. hat nicht dargelegt, daß die von dem Kl. bewohnte Wohnung eine Wohnung im Sinne dieser Bestimmung ist, aus dem Vortrag der Bekl. sowie den überreichten Unterlagen ergibt sich vielmehr, daß die von der Wohnungsbaukreditanstalt zur Verfügung gestellten Mittel zur Modernisierung der kl. Wohnung dienten. Dieses rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung des WoBindG, so daß die Bekl. auch nicht berechtigt ist, eine Mieterhöhung auf die Bestimmung des WoBindG zu stützen.

Die Bekl. verkennt, daß der Modernisierungsvertrag zwischen ihr und der Wohnungsbaukreditanstalt Mietbeschränkungen lediglich vertraglicher Natur enthält, welche sich allerdings in Anbetracht der öffentlichen Förderung an den Bestimmungen des Kostenmietenrechts orientieren. Daraus folgt jedoch keine Anwendbarkeit des WoBindG, so daß die Bekl. auf die Bestimmungen des Miethöhegesetzes zu verweisen ist, sofern sie Mieterhöhungen beabsichtigt.

Wohnungsbindungsgesetz — AG Hamburg-Altona 319 C 565/97 — vera