Wohnungsbesichtigungsprotokoll
§ 536 BGB, § 741 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsbesichtigungsprotokoll; deklaratorisches Anerkenntnis; Abnahmeprotokoll; Schuldanerkenntnis, deklaratorisches; Schönheitsreparaturen, Verpflichtung zur Ausführung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wie eine eingegangene Verpflichtung zu werten ist, in der die ausziehenden Mieter zugesagt haben, die zuvor festgestellten und im einzelnen beschriebenen Schönheitsreparaturen auszuführen, obwohl hierzu keine rechtliche Verpflichtung bestand.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine Verpflichtung der Bekl. zur Ausführung der von ihnen verlangten Schönheitsreparaturen mit Ausnahme von Küche und Bad ergab sich nicht aus ihrer Unterschrift unter das Wohnungsbesichtigungsprotokoll vom 16. Juli 1985. Die Bekl. haben sich in dem Protokoll zwar verpflichtet, die genannten Arbeiten auszuführen. Es handelte sich insoweit jedoch lediglich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wobei die Bekl. die Notwendigkeit der von ihnen verlangten Schönheitsreparaturen anerkannten und sich daraufhin zur Ausführung der Arbeiten bereiterklärten. Die rechtliche Verpflichtung zur Ausführung der Arbeiten war den Bekl. nicht bekannt, was die Kl. auch wußte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß Einwendungen rechtlicher Art mit der Unterschrift der Bekl. unter das Protokoll nicht ausgeschlossen werden sollten, jedenfalls nicht solche, die die Bekl. nicht kannten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin - 62 S 510/82 -, Urt. v. 7.11.1983