Wohnungsbesichtigung
§ 858 BGB, § 1004 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungsbesichtigung; Wohnungsbesichtigung/vor Abschluß des Räumungsprozesses; Besichtigungen der Wohnung/einstweilige Verfügung gegen; einstweilige Verfügung/gegen angekündigte Neuvermietung; Unterlassungsanspruch/gegen angekündigte Neuvermietung; Verfügung/einstweilige gegen angekündigte Neuvermietung; Verfügungsanspruch/angekündigte Neuvermietung; Neuvermietung/ Ankündigung vor Abschluß des Räumungsprozesses; Räumungsprozeß/Abschluß als Voraussetzung für Besichtigungsrecht des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat gegen den Vermieter einen durch einstweilige Verfügung durchsetzbaren Unterlassungsanspruch, wenn letzterer gegenüber Dritten erklärt, die Mietwohnung stehe zur Vermietung an; dies gilt auch dann, wenn ein Räumungsprozeß anhängig ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es liegen die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO vor. Den Kl. steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerung gegen die Bekl. zu. Die Rechtsprechung hat einen Unterlassungsanspruch nicht nur zum Schutz absoluter Rechte, sondern auch zum Schutz bloßer Rechtsgüter entwickelt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 39. Aufl. § 1004 Anm. 1 b; Palandt/Thomas, Einf. vor § 823, Anm. 8). Die Kl. werden durch die Erklärung gegenüber Dritten, ihre Wohnung stehe zur Vermietung an, beeinträchtigt, denn die Erklärung enthält stillschweigend zugleich die Aufforderung, sich als Mieter zu bewerben, die Wohnung zu besichtigen, die Wohnung anderen Interessenten weiter zu empfehlen. Die Kl. sind gegenwärtig nicht verpflichtet, Besichtigungen ihrer Wohnung durch Interessenten hinzunehmen. Grundsätzlich ist zwar ein Mieter im Rahmen des Mietvertrages vor einer Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten zu dulden (Palandt/Putzo, § 535, Anm. 3 c cc), denn es entspricht den berechtigten Interessen des Vermieters, eine Neuvermietung rechtzeitig in die Wege zu leiten, um jeglichen Leerstand zu vermeiden. Von einer bevorstehenden Beendigung des Mietverhältnisses kann indessen nicht gesprochen werden, wenn ein Räumungsprozeß anhängig ist, dessen Ausgang ungewiß ist. Gerade weil der Abschluß eines neuen Mietvertrages mit der Möglichkeit eines Bezugs der Wohnung zweifelhaft ist, weil der Prozeß, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, von dem Vermieter verloren werden könnte, besteht keine Verpflichtung des Mieters, bereits vor dem Abschluß des Räumungsprozesses eine Besichtigung durch Interessenten zu dulden. Nachdem die Kl. den Räumungsprozeß gewonnen haben, sind sie erst recht nicht verpflichtet, Interessenten zur Besichtigung in ihre Wohnung zu lassen.