Wohnungsbegriff der Zivilprozessordnung
ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13
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Wohnungsbegriff der Zivilprozessordnung; Grenzen der Duldungspflicht eines Dritten; Wohnung; Garage; Nebengebäude
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist Haftpflichtversicherer der F. AG, die als Generalunternehmerin die schlüsselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein Nachbargrundstück angrenzenden Wohnhauses zu erbringen hatte. Mit der Planung und der Bauüberwachung waren die beklagten Architekten beauftragt. Nach deren Vorgaben sollte das Fundament des Nachbargebäudes im Grenzbereich der Grundstücke im Wege des "Düsenstrahlverfahrens" durch Betoneinspritzung unterfangen werden. In Abweichung hiervon beauftragte die Generalunternehmerin jedoch die Fa. S. mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Abstützung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäudes, die auch die diesbezüglichen Statikerleistungen erbrachte; für die Erdaushubarbeiten und für die Herstellung der Baugrubensohle war eine weitere Subunternehmerin eingeschaltet worden. Vor Ausführung der Gründungsarbeiten war wegen des Zustandes des Nachbargebäudes ein Sachverständigengutachten eingeholt worden.
2 Bei den am 8. August 1995 begonnenen Erdaushubarbeiten wurde die Baugrube entgegen den Vorgaben der Bekl. zu tief ausgeschachtet. Dies bemerkten die Bekl. noch am selben Tage und ordneten eine Verfüllung und Verdichtung der Baugrube bis zur Fundamentoberkante an. Darüber hinaus veranlassten sie, dass der grenzüberschreitende Fundamentüberstand des Nachbargebäudes am 11. und 12. August 1995 durch Absägen von etwa 25 cm auf 10 cm verkürzt wurde. Am 23. August 1995 brachte die Fa. S. zur Errichtung der Betonpfahlwand Eisen als Bewehrung durch "Einrütteln" ein. Zwei Tage später wurden am Nachbarhaus in verschiedenen Bereichen erhebliche Rissbildungen festgestellt.
3 Nach ihrer Behauptung hat die Kl. Ansprüche der Geschädigten des Nachbargrundstücks in Höhe von insgesamt 355.815,17 € reguliert. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Generalunternehmerin von 50 % verlangt sie von den Bekl. aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 177.907,58 € nebst Zinsen erstattet. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag weiter. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht meint, es bestünden keine auf die Kl. übergegangenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Die zu tiefe Ausschachtung hätten die Bekl. nicht zu vertreten. Diese hätten keinen Anlass für die Annahme gehabt, dass die Fa. S. die Fundamentunterkante unterschreiten würde. Noch am Tage der zu tiefen Ausschachtung hätten die Bekl. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Anders als bei der Nichtbeachtung konkreter Ausführungsvorgaben führe der unterstellte Verstoß gegen die in Nr. 5 der DIN 4123 (Ausgabe Mai 1972) aufgeführten Untersuchungs- und Erkundigungspflichten nicht zur Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass die Ursächlichkeit des Verstoßes vermutet werde. Dass die Kürzung des Fundaments ursächlich für die Schäden gewesen sei, habe die Kl. nicht bewiesen. Die fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der für eine weiterführende sachverständige Begutachtung erforderlichen Anknüpfungstatsachen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Kl. Diese könnten auch nicht durch eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO ausgeräumt werden. Sei eine Wohnung betroffen, könne die Anordnung einer Begutachtung nur mit der - hier verweigerten - Zustimmung der Eigentümer und Mieter ergehen. Unter den Begriff der Wohnung fielen auch zu einem Wohngebäude gehörende Garagen und Nebengebäude.
II. 5 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Ansprüche der Geschädigten gegen die Bekl. verneint, die auf die Kl. nach § 67 VVG a. F. übergegangen sein könnten. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB liegen nicht vor.
6 1. Im Zusammenhang mit dem zu tiefen Aushub der Baugrube liegt schon nicht die Verletzung einer allgemeinen Verhaltenspflicht der beklagten Architekten vor, wie sie - unabhängig von vertraglichen Beziehungen - im Interesse des Eigentümers eines Nachbargrundstücks besteht (vgl. Senat, Urt. v. 22.10.2004, V ZR 310/03, NZM 2005, 239).
7 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zu tiefe Ausschachtung "entgegen den Vorgaben der Bekl." erfolgt. Dass das Berufungsgericht diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, legt die Revision schon nicht dar. Insbesondere zeigt sie kein dem entgegenstehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auf. Im Übrigen haben die Bekl. noch am Tage des fehlerhaften Aushubs das Erforderliche veranlasst und damit auch den sie im Zusammenhang mit der Bauaufsicht treffenden Sorgfaltsanforderungen genügt. Soweit die Revision behauptet, der Boden sei unstreitig nicht wieder ordnungsgemäß verdichtet worden, verweist sie ebenfalls auf keinen dahin gehenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Sie zeigt auch kein Vorbringen auf, aufgrund dessen die Bekl. eine nicht ordnungsgemäße Verdichtung hätten bemerken müssen. Gleiches gilt nicht nur im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der die Bekl. treffenden Verpflichtung, die Herstellung der Betonpfahlwand zu überwachen, sondern auch, soweit das Berufungsgericht der Sache nach angenommen hat, die Kl. habe die Ursächlichkeit des (unterstellten) Verstoßes gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 nicht ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem eine zutreffende Beurteilung der Darlegungslast zugrunde.
8 b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Kl. darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beschädigung des Nachbargrundstücks auf ein Verhalten der beklagten Architekten zurückzuführen ist. Das gilt auch, soweit es um Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB geht. Dass eine Mitwirkung an einer Vertiefung ursächlich geworden ist für den Stützverlust des Nachbargrundstücks, hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. nur PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 BGB 40 f.; Staudinger/Roth [2002], BGB, § 909 Rdn. 61). Erst wenn diese Kausalität feststeht, muss sich der Inanspruchgenommene entlasten, indem er den Nachweis führt, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt worden ist (PWW/Lemke, aaO).
9 Der von dem Berufungsgericht unterstellte Verstoß gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass ein Verstoß gegen eine DIN-Norm je nach deren Zweck eine tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, dass Schäden bei Beachtung der Vorschrift ausgeblieben wären (BGH, Urt. v. 13. März 2001, VI ZR 142/00, NJW 2001, 2019, 2020; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. April 1999, VI ZR 174/98, NJW 1999, 2593, 2594). Soweit es diesen Grundsatz sodann für den vorliegenden Sachbereich dahin konkretisiert, dass aus einem Verstoß gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten - anders als bei DIN-Vorschriften, die eine bestimmte Ausführungsweise vorgeben - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden könne, der eingetretene Schaden beruhe auf der Verletzung der DIN-Norm, kann offenbleiben, ob das zu überzeugen vermag. Denn die aus einer tatsächlichen Vermutung folgende Beweiserleichterung greift jedenfalls dann nicht (mehr) ein, wenn ein weiterer - ebenfalls in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehender - Umstand ernstlich als Schadensursache in Betracht kommt. So liegt es hier. Insbesondere das "Einrütteln" der Eisenträger stellt eine von einem anderen potentiellen Schädiger gesetzte - ernstlich in Betracht kommende - Schadensursache dar. Die Arbeiten wurden unstreitig am 23. August 1995 vorgenommen. Bereits zwei Tage später traten an dem Nachbarhaus erhebliche Rissbildungen zutage.
10 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit den von den Bekl. veranlassten Fundamentkürzungen verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, die für eine weitere Begutachtung notwendigen Erkundigungsbohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundstücks nach § 144 ZPO anzuordnen. Einer solchen Anordnung steht die von den Eigentümern des Nachbargrundstücks und deren Mietern verweigerte Zustimmung entgegen. Eine zu einem Wohngebäude gehörende Garage unterfällt dem Schutzbereich des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Das hat zur Folge, dass die für eine Begutachtung erforderlichen Bohrungen nur mit Zustimmung der betroffenen Eigentümer bzw. Mieter zulässig sind.
11 Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit - im Sinne einer Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht - auszulegen ist (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 75, 318, 328; 89, 1, 12; 97, 228, 265; 109, 279, 309; BGHSt 44, 138, 140; BGH, Beschl. v. 14. März 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl ebenso für § 144 ZPO Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 25). Demgemäß werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude (vgl. nur Jarass in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 13 GG Rdn. 4 m.w.N.), wozu auch Garagen gehören (Papier, aaO, Rdn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht sachgerecht, die Auslegung des Wohnungsbegriffes des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO von dem Begriffsverständnis des Art. 13 GG abzukoppeln (Stein/Jonas/Leipold, aaO; vgl. auch Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 144 Rdn. 1). Dies gilt umso mehr, als in den Schutzbereich dieses Grundrechts auch durch das Betreten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 318, 326).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Ausnahme der Zeugenvernehmung kann das Gericht eine Beweisaufnahme mit allen Beweismitteln von Amts wegen anordnen. Wenn eine Prozesspartei dabei nicht "mitspielt", verliert sie in der Regel den Prozess wegen Beweisvereitelung. Wer nicht selbst am Prozess beteiligt ist, muss eine Beweisaufnahme, etwa durch Sachverständige auf seinem Grundstück, nur sehr eingeschränkt dulden. Wenn eine Wohnung betroffen ist, darf das Gericht eine Beweisaufnahme nicht anordnen. Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Generalunternehmerin hatte die schlüsselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein Nachbargrundstück angrenzenden Wohnhauses zu erbringen. Mit der Planung und Bauüberwachung wurden die beklagten Architekten beauftragt. Bei der Bauausführung wich die Generalunternehmerin von den Vorgaben der Beklagten ab. Dabei wurden u. a. Eisenträger eingerammt ("eingerüttelt"); es entstanden Schäden am Nachbarhaus. Die Haftpflichtversicherung der Generalunternehmerin leistete Schadensersatz, verlangte aber von den beklagten Architekten einen Mithaftungsanteil. Sie berief sich auf ein weiteres Gutachten nach Probebohrungen auf dem Nachbargrundstück im Bereich der dortigen Garage. Das allerdings lehnten die Nachbarn ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. Juli 2009 bestätigte der Bundesgerichtshof das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts und verwies darauf, dass die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für eine schuldhafte Vertragsverletzung des Architekten sei. Dem sei sie nicht nachgekommen, da auch bei einem Verstoß gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten das "Einrütteln" der Eisenträger die ernstlich in Betracht kommende Schadensursache sei. Eine weitere Begutachtung sei hier nicht möglich gewesen, da dies durch Bohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundstücks hätte erfolgen müssen, was die Nachbarn oder deren Mieter jedoch abgelehnt hätten. Eine Duldungspflicht bestehe nicht, da auch die Garage zum geschützten Wohnbereich gehöre.