Wohnungsbaugenossenschaft
BGB § 226
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsbaugenossenschaft; Meinungsfreiheit; Ausschluss eines Mitglieds
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft kann wegen heftiger Kritik an den Vermietungs- und Mieterhöhungspraktiken nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine bloße Schmähkritik handelt.
Sachverhalt:
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kl. bewohnt als Mitglied der Bekl. eine ihrer Wohnungen in Berlin zusammen mit seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 11.11.1993 teilte der Vorstand der Bekl. dem Kl. die Absicht mit, ihn aus der Genossenschaft auszuschließen. Dem Ausschluß des Kl. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit Ende 1992 bestanden zwischen den Parteien Auseinandersetzungen wegen der sogenannten Beschaffenheitszuschläge gemäß § 2 der 2. Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten vom 27.7.1992. So wies der Kl. die Bekl. darauf hin, daß die per 1.1.1993 geforderten Zuschläge gegen den § 2 der 2. Grundmietenverordnung (GrundMV) verstoßen, da die Schäden am Gebäude des Hauses erheblich seien, es durch das Dach regne, die Dachstuhlkonstruktion durch Ungezieferbefall erheblich geschädigt sei, die Fensterrahmen schadhaft seien und der Mauerputz erhebliche Zerstörungen aufweise.
Weiteres Thema der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien war die Praxis der Bekl., beim Abschluß von Mietverträgen trotz mängelbehafteter Wohnung den Mieter die Mangelfreiheit bestätigen zu lassen.
Am 29.7.1993 hatte der Kl. sowie mehrere andere Mitglieder der Bekl. Anzeige bei der Polizei gegen die Bekl. erstattet wegen des Verdachts auf Mietenbetrug, insbesondere wegen Verstoßes gegen die 2. Grundmietenverordnung.
Schließlich erfolgte eine Einladung an alle Mieter der Bekl. zu einer Informations- und Protestveranstaltung am 10.11.1993 wegen der zum 1.1.1994 angekündigten Grundmietenerhöhung. In dieser Einladung heißt es u. a.:
"Nach den schlechten Erfahrungen mit den skrupellosen Praktiken des Vorstandes in der Anwendung der Möglichkeiten für die Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen gilt es, sich rechtzeitig zu wehren. Wie man das tun kann, darüber soll auf der Versammlung gesprochen werden.
Gleichzeitig wird über die umstehend wiedergegebene Anzeige von 25 Mieterinnen und Mietern des ... wegen des Verdachts auf Mietenbetrug durch den ... eG, besonders wegen Verstoßes gegen die 2. GrundMV, informiert. Wir bitten um Ihre Unterstützung für diese im Mieterinteresse liegende Aktion, damit der autoritären Willkür des Genossenschaftsvorstands ein Riegel vorgeschoben werden kann. Bekunden Sie Ihr Einverständnis mit der Anzeige bitte durch Ihre Unterschrift des unteren Abschnitts dieser Einladung, den Sie dann an die Adresse ... schicken oder in seinen Briefkasten einwerfen."
Dieses Einladungsblatt wurde sowohl an Mitglieder der Bekl. als auch an Mieter sowie an den Bundestagsabgeordneten, an Mitglieder des Abgeordnetenhauses, an Bezirksverordnete und an die Presse versandt. Der ebenfalls zu der Versammlung am 10.11.1993 eingeladene Vorstand der Bekl. entschuldigte sich wegen einer Terminsüberschneidung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig.
Die Unwirksamkeit des Ausschlusses kann der Betroffene im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (BGH, NJW 1970, 1917 [1919]). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich im Hinblick auf den mit 6.000 DM festgesetzten Streitwert aus §§ 23 Nr. 1 GVG, 22 ZPO.
Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage ist gegeben. Hierfür ist ausreichend, daß der Kl. ein Interesse daran hat, an den Problemen der Genossenschaft als Mitglied aktiv teilnehmen zu wollen (vgl. LG Berlin, MM 91, 27).
Die Klage ist auch begründet, da der Ausschluß des Kl. satzungswidrig ist.
Der Ausschluß aus einer Genossenschaft unterliegt nicht nur in formeller Hinsicht der richterlichen Kontrolle, sondern ist auch materiell in vollem Umfang nachprüfbar (BGHZ 27, 297/298).
Gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 2 der Satzung kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht.
Ein solcher den Ausschluß rechtfertigender Sachverhalt liegt hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht vor. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Abstellen auf die Treuwidrigkeit der Strafanzeige als solche in der Begründung der Berufung vom 26.1.1994 ein unzulässiges Nachschieben von Gründen darstellt, weil der Kl. hinsichtlich dieses Vorwurfs vor dem Ausschließungsbeschluß nicht informiert worden ist, somit sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfüllt wurde (vgl. Hans-Georg Menzel: Der Ausschluß aus der eingetragenen Genossenschaft, Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen, Reihe A/Bd. 46, Marburg 1977, Seite 64, 65). Weder war der Umstand, daß der Kl. Strafanzeige erstattet hatte, Gegenstand seiner Anhörung vom 11.11.1993 noch des Beschlusses des Vorstandes vom 10.12.1993. Gegenstand des Vorwurfs war vielmehr, daß der Kl. Mieter und Mitglieder der Genossenschaft aufgerufen habe, gegen die Genossenschaft wegen des Verdachts auf Mietenbetrug Anzeige zu erstatten, was im übrigen auch nicht zutreffend ist, da der Kl. in der Einladung zu der Veranstaltung am 10.11.1993 zur Unterstützung der Anzeige aufgerufen hat, nicht jedoch, weitere Anzeigen zu erstatten. Der Kl. hat zu einer Solidaritätsbekundung mit einer bereits erstatteten Anzeige aufgerufen, was sich bereits ohne weiteres aus dem abtrennbaren Text und des Adressaten, nämlich des Kl., auf der Einladung entnehmen läßt.
Auf den Umstand, daß der Kl. Strafanzeige wegen des Verdachts auf Mietenbetrug erstattet hat, kann der Ausschluß des Kl. auch wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gestützt werden. "In jeder Art von Vereinen unterwerfen sich die Mitglieder mit ihrem Eintritt der Vereinsgewalt immer nur unter der Voraussetzung, der Verein werde von ihr jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch machen, daß dies offensichtlich der Billigkeit widerspricht" (BGHZ 47, 83 [385]). Dasselbe muß auch für die Genossenschaft gelten. Jedes Mitglied einer Genossenschaft hat Anspruch darauf, in gleichliegenden Fällen nicht schlechter behandelt zu werden als andere Mitglieder. Wird, wie hier, nur einer von mehreren die Anzeige erstattenden Personen ausgeschlossen, so liegt hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder mit der Folge, daß eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegt, die den Ausschluß zu einer unbilligen und mithin rechtlich unwirksamen Maßnahme macht.
Auch ist der Umstand, daß der Kl. diese Anzeige durch die Einladung zu der Versammlung am 10.11.1993 einer über die Mitglieder der Bekl. hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht und diese zur Unterstützung dieses Vorgehens aufgerufen hat, nicht geeignet, den Ausschluß des Kl. zu rechtfertigen; und zwar auch nicht im Hinblick darauf, daß der Kl. in diesem Einladungsschreiben den Vorstand der Bekl. der skrupellosen Praktiken in der Anwendung der Möglichkeiten für die Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen sowie der autoritären Willkür bezichtigt hat.
"Als schuldhaft genossenschaftswidrig ist ein Verhalten eines Mitglieds dann anzusehen, wenn es die Bekl. schikanieren bzw. vorsätzlich sittenwidrig schädigen will" (vgl. LG Berlin, MM 91, 27). Schikanös im Sinne des § 226 BGB ist ein Verhalten dann, wenn es nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen und nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist. Solange ein berechtigtes Interesse auch nur mitbestimmend ist, scheidet Schikane aus (RGZ 98, 17). Geht man von dem in § 2 der Satzung definierten Gegenstand der Genossenschaft aus, wonach ihr vorrangiges Ziel eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) ist, und die Wohnungen zu angemessenen Preisen überlassen werden sollen, so kann dem Kl. nicht abgesprochen werden, daß er sowohl mit der Öffentlichmachung der Anzeige als auch mit den weiteren Vorwürfen in der Einladung zumindest auch berechtigte Interessen wahrgenommen hat. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß die Bezahlbarkeit von Wohnraum von existentieller Bedeutung und der Vorwurf, eine Mieterhöhung sei ungesetzlich, grundsätzlich, zumindest solange gerichtlich darüber nicht entschieden worden ist, zulässig sein muß. In Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt auch der noch, der über das objektiv notwendige Maß an Kritik hinausschießt, solange grundrechtlich geschützte Rechte anderer dabei nicht verletzt werden. Das Gericht verkennt nicht, daß der Vorwurf des Betruges, der Skrupellosigkeit und der Willkür schwerwiegend ist und sicherlich nicht als Lappalie abgetan werden kann. Bei dem Vorwurf des Betruges ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Anzeige als solche dem Kl., wie oben ausgeführt, nicht angelastet werden kann und die Information hierüber sowie der Unterstützungsaufruf an die Öffentlichkeit in der Einladung zu der Veranstaltung vom 10.11.1993 durchaus auch als Mitteilung an die nicht genossenschaftlich organisierten Mieter verstanden werden kann, daß sich ein Kreis von Betroffenen daran gemacht hat, die Berechtigung der Beschaffenheitszuschläge "behördlicherseits" untersuchen zu lassen. Daß der richtigere Weg der Zivilrechtsstreit gewesen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung; daß einem juristischen Laien der Unterschied von strafrechtlichem zu zivilrechtlichem Vorgehen nicht geläufig ist, liegt allerdings ebenfalls auf der Hand. Eine Ehrverletzung des Vorstands der Bekl. kann in der Öffentlichmachung der Strafanzeige nicht gesehen werden. Die Anzeige ist ihrem Wortlaut nach erkennbar auf die Überprüfung der Berechtigung der Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen gemäß § 2 der 2. Grundmietenverordnung gerichtet, wobei der Vorwurf des "autoritären Ausschlusses" und "grobe Verletzung" der Mitgliedsrechte eher der Illustration dient, eine strafrechtsrelevante Ehrverletzung hierin jedoch nicht gesehen werden kann.
Soweit der Kl. dem Vorstand der Bekl. skrupellose Praktiken in der Anwendung der Möglichkeiten für die Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen sowie autoritäre Willkür vorgeworfen und diesen Vorwurf auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, kann hierin ein den Ausschluß rechtfertigendes genossenschaftswidriges Verhalten ebenfalls nicht gesehen werden.
Angesichts des Umstandes, daß die Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen nach § 2 der 2. Grundmietenverordnung - zumindest in Einzelfällen - in dem zur Bekl. gehörenden Wohnungsbestand einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten vermochte (vgl. AG Köpenick, Urteil v. 10.1.1995 - 5 C 178/94), ist die Etikettierung der Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen mit "skrupellos" und "autoritäre Willkür" nicht als schikanös und mit vorsätzlicher sittenwidriger Schädigungsabsicht vorgebracht anzusehen. Auch eine solche Wertung ist noch von dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt und die Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Kl. gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und dem Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder der Bekl. gemäß Art. 1 und 2 GG fällt hier zugunsten des Kl. aus. Im vorliegenden Fall wurden nicht einzelne Personen, sondern ein Organ der Genossenschaft dieser Praktiken bezichtigt. Zwar wird der Ehrenschutz nicht nur Einzelpersonen, sondern allen Personengesamtheiten mit einer rechtlich anerkannten sozialen Funktion und eigener rechtlicher Willensbildung zugebilligt (BGHSt 6, 188), jedoch kommt diesem Unterschied bei der Abwägung ganz besondere Bedeutung zu. Bei der Auseinandersetzung um die Berechtigung der Beschaffenheitszuschläge nach § 2 der 2. Grundmietenverordnung handelte es sich um eine solche, die über den Kreis der Mitglieder der Bekl. hinaus eine weitere Öffentlichkeit interessierte, da diese Mieterhöhung Auswirkungen auf breite Bevölkerungsteile gehabt hat. Bei Äußerungen in einem Meinungskampf von nicht unerheblicher Bedeutung gebührt dem Recht der freien Meinungsäußerung zumindest dann überragende Bedeutung, wenn mit der Kritik nicht Individuen in ihrer persönlichen Ehre herabgewürdigt, sondern ein "quasi in der Öffentlichkeit" stehendes Organ einer Genossenschaft angegriffen wird. Die Grenze, wo die Kritik nicht mehr nur (überspitzte) Reaktion auf die angekündigte Mieterhöhung war, sondern nur noch als Schmähkritik (BVerfGE 24, 278) aufgefaßt werden mußte, ist vorliegend noch nicht überschritten. Schließlich ist der Ausschluß des Kl. auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung der genossenschaftlichen Treuepflicht gerechtfertigt. Die Treuepflicht ist eine zweiseitige. Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen der Genossenschaft zu fördern und genossenschaftsschädigende Handlungen zu unterlassen (Lang/Metz, Genossenschaftsgesetz, 32. Aufl., § 18 Anm. 42), und der Genossenschaft obliegt auf der anderen Seite ebenfalls eine genossenschaftliche Treuepflicht gegenüber ihren Mitgliedern (BGHZ 27, 297, 305). Letzteres beinhaltet für die Frage des Ausschlusses, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das jeweils schonendste Mittel anzuwenden ist. "Jeder Ausschluß macht eine eingehende Abwägung zwischen den genossenschaftlichen Belangen und den Interessen des einzelnen Gesellschafters erforderlich" (Menzel, aaO., S. 138 unter Hinweis auf OLG Köln, ZfG 16, 307/309). In einer Genossenschaft als Grundtypus des demokratisch organisierten Verbandes müssen auch heftige Meinungsäußerungen hingenommen werden, sofern sie nicht jeglicher sachlichen Grundlage entbehren. Das ist hier nicht der Fall. Das vorbenannte Urteil des Amtsgerichts Köpenick zeigt, daß die Berechtigung der Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen gemäß § 2 der 2. Grundmietenverordnung durchaus angezweifelt werden kann, dies nicht zuletzt im Zusammenhang damit, daß die Bekl. selbst in früheren Geschäftsberichten von
hlichen Grundlage entbehren. Das ist hier nicht der Fall. Das vorbenannte Urteil des Amtsgerichts Köpenick zeigt, daß die Berechtigung der Erhebung von Beschaffenheitszuschlägen gemäß § 2 der 2. Grundmietenverordnung durchaus angezweifelt werden kann, dies nicht zuletzt im Zusammenhang damit, daß die Bekl. selbst in früheren Geschäftsberichten von einer Vernachlässigung der Instandhaltung in den vergangenen Jahrzehnten gesprochen und Instandsetzungskosten für Dächer, Fassaden, Treppenhäuser und Steigeleitungen in Höhe von 150 Mio. DM veranschlagt hat. Darüber hinaus gab Anlaß zur berechtigten Kritik die Handhabung der Bekl. bei der Neuvermietung von Wohnungen, wo Mieter schriftlich den derzeitigen Renovierungszustand der Wohnung als neuwertig anerkennen sollten, was den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprach.
Sicherlich wäre eine auf sachlicherer Ebene geführte Kritik des Kl. bzw. die Beschreitung des Zivilrechtswegs die korrekte bzw. möglicherweise auch angemessenere Reaktion gewesen; das Verhalten des Kl. rechtfertigt jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall keinen Ausschluß aus der Genossenschaft. Mithin war die Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 10.12.1993 und 24.1.1994 sowie das Weiterbestehen der Mitgliedschaft des Kl. festzustellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft im Ostteil der Stadt hatte ein "Komitee für Gerechtigkeit" gegründet und äußerte heftige öffentliche Kritik an seiner Genossenschaft, die u. a. Beschaffenheitszuschläge forderte, die ihr nicht zustanden. Dies ging bis zu einer Strafanzeige wegen Betrugs. Die Genossenschaft ließ sich dies nicht gefallen und schloß das unbequeme Mitglied aus. Der Kritiker, offenbar auch in Sorge um seine Wohnung, klagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses und war damit beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Urteil vom 25. Januar 1995 führte das Amtsgericht aus, daß die Meinungsfreiheit auch eine heftige Kritik rechtfertige, zumal hier durchaus nicht festgestellt werden konnte, daß jede sachliche Grundlage fehlte. Auch Kraftausdrücke wie "skrupellos" oder "autoritäre Willkür" seien dann hinzunehmen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zum grundsätzlichen Recht des Mieters auf Information der Öffentlichkeit siehe im übrigen auch Beuermann in GE 1993, 395.