Wohnungsbaugenossenschaft
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsbaugenossenschaft; Mitgliedsausschluss; Treuepflichtverletzung; Vertreterversammlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Ausschluß des Mitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft wegen heftiger Kritik an den Vermietungs- und Mieterhöhungspraktiken (Aufhebung von AG Charlottenburg, GE 1995, 879).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
siehe Urteil der Vorinstanz, GE 1995, 879.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Ausschluß des Kl. zum 31. Dezember 1993 ist wirksam, da er gemäß § 11 der Satzung der Bekl. vom 30. Mai 1990 in der Fassung vom 16. August 1990 rechtmäßig war.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses ist das Gericht nicht darauf beschränkt, die Beachtung der formellen Anforderungen - die hier im übrigen außer Streit stehen - zu prüfen, sondern muß das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen beachten. Nur die Ermessensausübung der Bekl., bei Vorliegen der Voraussetzungen den Ausschluß durchzuführen, kann lediglich einer Überprüfung auf eine Unbilligkeit der Entscheidung hin unterzogen werden (vgl. BGHZ 27, 297, 298; Schubert/Steder, Genossenschaftshandbuch, Stand Juli 1994, § 68 GenG, Rdn. 15).
1. Ein Ausschlußgrund lag gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Bekl. in Verbindung mit § 68 Abs. 2 GenG vor.
a) Zur Begründung des Ausschlusses können nur die Gründe herangezogen werden, auf die die Bekl. ihre Entscheidung seinerzeit stützte. In dem Beschluß der Bekl. vom 10. Dezember 1993 werden genannt:
- Angriff des Kl. gegen die Bekl. und ihren Vorstand durch die Ausführungen des Kl. in seiner Einladung zu der Veranstaltung am 10. November 1993 über die "Skrupellosen Praktiken des BWV-Vorstandes", "Verdacht auf Mietenbetrug durch den BWV zu Köpenick eG" und der "autoritären Willkür des Genossenschaftsvorstandes";
- Angriff des Kl. gegen die Bekl. durch dessen Aufforderung, gegen die Bekl. Anzeige zu erstatten;
- Vorwurf einer groben Verletzung der Rechte der Mitglieder der Bekl. aus dem Genossenschaftsstatut.
Unbeachtlich für den Ausschluß sind die übrigen Aktivitäten des Kl. wie etwa die von ihm als Mitglied des Komitees für Gerechtigkeit e. V. in der Zeit vom 21. Januar bis 25. Februar 1993 vor der Außenstelle der Bekl. in Köpenick organisierte Mahnwache. Ebenso kann nicht herangezogen werden das Vorgehen des Kl. gegen die Praxis der Bekl., bei Neuvermietung eine Anerkennung der Wohnung als renoviert von den Mietern zu verlangen, obwohl die Wohnungen Mängel aufwiesen. In dem Beschluß vom 10. Dezember 1993 hat die Bekl. ihre Entscheidung auch nicht auf die durch den Kl. erstattete Strafanzeige gestützt; herangezogen wurde von ihr die selbständig neben der Anzeigenerstattung stehende Aufforderung des Kl., seine Anzeige zu unterstützen, womit er diese publik machte.
b) Der Kl. hat sich mit der Einladung zu der Protestveranstaltung am 10. November 1993 genossenschaftswidrig verhalten, indem er dort übermäßige Kritik gegenüber der Bekl. äußerte.
Genossenschaftswidriges Verhalten liegt vor bei einer Treuepflichtverletzung, einem Verhalten, das den Belangen der Genossenschaft zuwiderläuft. Dazu zählt übermäßige Kritik, da diese ohne berechtigten Grund einen Angriff auf die Genossenschaft darstellt und geeignet ist, ihr Schaden zuzufügen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dies einen Ausschluß rechtfertigen kann. Wenn eine Kritik übermäßig ist, muß im jeweiligen Einzelfall nach Kriterien wie Form, Dauer, Intensität, Wahrheitsgehalt und Adressaten beurteilt werden (vgl. OLG Nürnberg ZfG 1958, 152, 153; OLG Nürnberg mit Anmerkungen von Paulick ZfG 1961, 454, 456; LG Karlsruhe ZfG 1970, 88, 90; Lang/Weidmüller/Schaffland, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 32. Aufl. 1988, § 68 GenG, Rdn. 12, 13). Es ist davon auszugehen, daß Kritik grundsätzlich zulässig ist. An einen Ausschluß wegen übermäßiger Kritik sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, daß auf diesem Wege unbequeme Mitglieder ausgeschaltet werden.
aa) Der Kl. äußerte in der Einladung seine Meinung zu den Mieterhöhungen nach der Zweiten Grundmietverordnung durch die Bekl. in einer sehr scharfen Form. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin eine Beleidigung nach § 185 StGB lag, da auch Äußerungen, die noch nicht die Schwelle des allgemein Zulässigen überschritten haben, im Hinblick auf das besondere Treueverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern unangemessen sein kann. Der Kl. brachte in der Einladung deutlich seine negative Meinung zu dem Vorstand der Bekl. zum Ausdruck und dies mit sehr scharfen, negativ wertenden Worten. Es ist dem Kl. unbenommen, seine Meinung zu äußern, jedoch hätte er dies im Rahmen des bestehenden Treueverhältnisses in einer angemesseneren Form tun müssen.
bb) Ebenso schwerwiegend ist die Kritik hinsichtlich ihrer Intensität. Der Kl. brachte zum Ausdruck, daß seines Erachtens der Vorstand der Bekl. sich unrechtmäßig verhalten habe. Darin liegt ein schwerer Vorwurf (vgl. LG Karlsruhe ZfG 1970, 88, 90).
cc) Ob eine Kritik übermäßig ist oder nicht, beurteilt sich auch nach dem Adressaten. Wird sie intern im Rahmen des genossenschaftlichen Verbandes geäußert, sind an die Annahme eines Übermaßes wesentlich höhere Anforderungen zu stellen, da die Ebene der inneren Auseinandersetzung nicht verlassen wird und ein Schaden bei der Genossenschaft kaum entstehen kann. Anders ist es bei einer an die Öffentlichkeit gerichteten Kritik. Es findet sodann eine Auseinandersetzung mit der Genossenschaft von außen statt, bei der diese Schaden erleiden kann.
Der Kl. beschränkte sich nicht darauf, die Genossenschaftsmitglieder und die in der Sache ebenso betroffenen weiteren Mieter einzuladen bzw. ge-genüber diesem Adressatenkreis seine Meinung zu der Bekl. kundzutun. Er bemühte sich vielmehr um eine möglichst breite Öffentlichkeitswirkung, indem er die Einladung der Presse zugänglich machte und sie an Politiker richtete. Dieses Vorgehen war weder sachlich gerechtfertigt noch angemessen, da der Kl. die Möglichkeit zu einer verbandsinternen Klärung noch nicht ausgeschöpft hatte. Der Kl. hätte zunächst von seinem Recht Ge-brauch machen können, eine Beschwerde an den Aufsichtsrat zu richten, wie dies § 13 Abs. 3 Nr. 9 der Satzung der Bekl. vorsieht. Der Aufsichtsrat hat gem. § 24 Abs. 1 der Satzung die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und kann eine Vertreterversammlung einberufen (§ 33 Abs. 1 der Satzung). Eine Eingabe an diesen wäre deshalb sinnvoll gewesen. Ferner hätte der Kl. durch eine Unterschriftensammlung eine außerordentliche Vertreterversammlung herbeiführen können (§ 33 Abs. 3 der Satzung der Bekl.). Dieser Versammlung steht als Vertretung der Mitglieder das Recht zu, sich umfassend auch zu Einzelfragen von dem Vorstand informieren zu lassen (§ 35 der Satzung der Bekl.) und dazu Stellung zu nehmen; die Versammlung ist gerade das demokratische Organ der Genossenschaft und dazu bestimmt, Meinungsverschiedenheiten auszutragen. Die Treuepflicht des Kl. hätte es ihm geboten, Meinungsverschiedenheiten der vorliegenden Art zunächst einer solchen internen Klärung zuzuführen. Erst wenn dieser Weg erschöpft gewesen wäre, wäre es unter Umständen gerechtfertigt gewesen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.
Es kommt für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausschlußgrund vorlag, auf den Zeitpunkt der Entschließung an. Daher ist ein nachfolgendes Verhalten des Kl. unbeachtlich. Es kann nicht berücksichtigt werden, daß er im Jahre 1994 durch eine Sammlung von Unterschriften gem. § 33 Abs. 3 der Satzung der Bekl. eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen ließ. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Treueverletzung durch den Kl. bereits zerrüttet.
dd) Auch der Wahrheitsgehalt der klägerischen Behauptungen ist jedenfalls zweifelhaft. Soweit den "skrupellosen Praktiken", der "autoritären Willkür" und dem Verdacht auf Mietbetrug über die Meinungsäußerung hinaus eine Tatsachenbehauptung innewohnt, kann mangels ausreichenden Vortrages nicht beurteilt werden, ob dies im Einzelfall zutrifft. Die Bekl. führt zu Recht aus, daß von Skrupellosigkeit und autoritärer Willkür allenfalls die Rede sein könnte, wenn sie pauschal ohne Überprüfung des Einzelfalls die Mieterhöhungen durchgeführt hätte. Sie behauptete jedoch - vom Kl. unbestritten -, die Häuser einzeln besichtigt und daraufhin 20 Häuser von den Mieterhöhungen ausgenommen zu haben.
ee) Der Kl. kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Diese können es rechtfertigen, Kritik auch in hohem Maße zu üben.
Der Kl. bemühte sich um die Einhaltung der Zweiten Grundmietverordnung und wollte unzulässigen Mieterhöhungen entgegentreten. Das ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, da er dem Recht zur Geltung verhelfen wollte. Ferner ist es Gegenstand der genossenschaftlichen Aufgaben, eine "gute, sichere und sozialverantwortliche Wohnungsversorgung" zu fördern gem. § 2 Abs. 1 der Satzung der Bekl. Der Kl. vertritt daher die Auffassung, er habe sich nicht gegen, sondern lediglich für die Bekl. eingesetzt, indem er die gerügten Mißstände und Unregelmäßigkeiten unterbinden wollte.
Das Vorliegen eines berechtigten Interesses vermag aber nicht jedes Mittel zu rechtfertigen. Der Kl. hätte dieses Ziel auch in moderater Weise verfolgen können, ohne an Effektivität einzubüßen. Sein Interesse rechtfertigt es nicht, zu den schärfsten Waffen zu greifen, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - noch andere Wege offenstehen. Der Kl. trat insgesamt offen kämpferisch gegen die Bekl. auf. Es ist durchaus zulässig, zu einer Verbandspolitik in Opposition zu gehen. Eine Grenze ist aber dann zu ziehen, wenn ein Mitglied seinen Vorstand von außen bekämpft. Es steht ihm frei, über die verbandsinternen Wege eine Änderung der Politik anzustreben, etwa im Rahmen der Sitzungen und durch Einberufung einer Vertretersitzung. Zwar ist es dem Kl. unbenommen, seine Meinung in der Öffentlichkeit kundzutun. Sobald er aber den Vorstand der Bekl. bekämpft, bekennt er sich nicht mehr zu seiner Mitgliedschaft und verletzt grob seine Treuepflicht. Dem Kl. ging es erkennbar nicht nur um die Einhaltung der Zweiten Grundmietverordnung und die Wahrung einzelner Rechte, sondern um die Durchsetzung einer anderen Verbandspolitik. In seinem Anschreiben zu der Einladung für die Veranstaltung vom 10. November 1993 - gerichtet an die Politiker, Parteien und Presse - äußerte er die Erwartung, Unterstützung für Mieterinteressen zu erhalten wie etwa Forderungen nach Mietenstopp und Mietpreisbindung, für die Aussetzung der Zweiten Grundmietverordnung, einer Novellierung des Altschuldenhilfegesetzes und einer Umkehrung des Grundsatzes Rückgabe vor Entschädigung. Diese Ziele gehören zu den Fragen der Verbandspolitik und können nicht von dem Kl. mit einem Anspruch auf Allgemeingültigkeit als positiv für die Bekl. festgesetzt werden. Ihm steht es frei, sie innerhalb der Bekl. kundzutun und gegebenenfalls durchzusetzen, indem er eine verbandsinterne Auseinandersetzung herbeiführt. Ein öffentlicher Angriff gegen die Bekl. in der vorliegenden Art wird hierdurch nicht gerechtfertigt.
c) Das Verhalten des Kl. hat der Bekl. einen Schaden zugefügt bzw. war hierzu geeignet. Ausreichend ist ein ideeller Schaden wie ein Verlust im Ansehen. Die Kritik des Kl. bringt die Bekl. derart in Verruf, daß ihr Ansehen in der Öffentlichkeit Schaden erlitt.
2. Die Entscheidung, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Ausschluß auszusprechen, kann nicht beanstandet werden. Das Gericht kann nur überprüfen, ob diese Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde, es kann nicht anstelle der Bekl. eine eigene Entscheidung treffen.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz war hier zu beachten, wird jedoch nicht dadurch verletzt, daß der Kl. aufgrund der Entscheidung vom 10. Dezember 1993 ausgeschlossen wurde, während gegen andere Mitglieder, die mit ihm unter dem 29. Juli 1993 Anzeige gegen die Bekl. erstatteten, nicht vorgegangen wurde.
Ausweislich des Beschlusses vom 10. Dezember 1993 wurde der Ausschluß des Kl. gar nicht auf diese Anzeigenerstattung gestützt. Selbst wenn die der Einladung zu der Protestveranstaltung vorangegangene Anzeigenerstattung die Entscheidung der Bekl. beeinflußt haben dürfte, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu bejahen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß bei dem Kl. weitere Umstände, die einen Treueverstoß begründeten, hinzutraten, deren Vorliegen bei den übrigen Anzeigenerstattern nicht erkennbar ist. Das sind insbesondere die Treueverletzungen durch die Einladung. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liegt hingegen nur dann vor, wenn nicht Umstände gegeben sind, die das Verhalten des einen schwerer wiegen lassen als das des anderen (BGHZ 47, 381, 385). Solche Umstände sind in dem weiteren Verhalten des Kl., das zum Ausschluß führte, zu sehen.
d) Der Ausschluß ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Bekl. standen keine anderen Sanktionen, etwa eine Verbandsstrafe vergleichbar einer Vereinsstrafe, zur Verfügung. Solche Sanktionen sind nur dann zulässig, wenn sie in der Satzung selbst vorgesehen sind, was nach der Satzung der Bekl. nicht der Fall ist. Der Ausschluß war geeignet und erforderlich, um weiteren Schädigungen der Bekl. vorzubeugen. Diese mußte sie auch im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten des Kl. befürchten. Der Ausschluß ist gegenüber der insgesamt ablehnenden und kämpferischen Haltung, die der Kl. einnahm, angemessen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter einer Genossenschaftswohnung, der deshalb auch zugleich Mitglied der Genossenschaft war, hatte diese heftig öffentlich angegriffen und auch zu einer Protestversammlung wegen der Mieterhöhungspraktiken eingeladen. Er schreckte auch vor herber Kritik wie "skrupellose Praktiken" oder "autoritäre Willkür" nicht zurück. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte dies noch als zulässig angesehen und den Ausschluß aus der Genossenschaft wegen treuwidrigen Verhaltens als unwirksam erachtet (vgl. auch GE 1995, 862).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin meinte mit seinem Urteil vom 23. Januar 1996, daß die Meinungsfreiheit denn soweit nun doch nicht gehe. Diese Kritik sei übermäßig gewesen, weil der Betreffende sich damit genossenschaftswidrig verhalten habe. Der Ausschluß war somit rechtmäßig.