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Wohnungsaufsicht, Elektroherd

VG BerlinVG XIII A 430.7423.02.1977GE 1978, 105

§ 3 Abs. 2 WoAufG Bln

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungsaufsicht, Elektroherd; Herd, Ersatz eines defekten - im Wege der Wohnungsaufsicht

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist nach § 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz - WoAufG Bln) als über die Wohnung Verfügungsberechtigter mit Recht verpflichtet worden, den Herd erneuern zu lassen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, daß eine Reparatur des schadhaften Herdes nicht mehr sinnvoll ist, so daß nur die Beseitigung des vorhandenen Herdes und seine Ersetzung durch einen anderen in Betracht kommt. Die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Herdes ist ein nicht unerheblicher Mangel nach § 3 Abs. 2, weil hierdurch der bestimmungsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Die Frage, ob der Kl. als Vermieter auch privatrechtlich gegenüber dem Mieter zur Ersetzung des Herdes verpflichtet ist, ist für die Anwendung des Wohnungsaufsichtsgesetzes ohne Bedeutung.