Wohnungsaufsicht
WoAufG § 9 Abs. 2 Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsaufsicht; erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs; Treppenhaus
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG ist nicht erfüllt, wenn sich der Anstrich eines Treppenhauses nach Alter, Sauberkeit und Flächendeckung noch in einem Zustand befindet, der einen durchschnittlich empfindenden Benutzer des Treppenhauses nicht abstößt oder mit Widerwillen erfüllt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG kann eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs auch vorliegen, wenn die Hausflure oder Treppenräume nicht ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen sind oder die letzte malermäßige Instandsetzung mehr als 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, die besondere Art des Materials erübrigt eine malermäßige Instandsetzung. Durch den Zustand von Putz und An-strich des Treppenraumes des Hauses H-straße 15 wird der Gebrauch des Gebäudes noch nicht erheblich beeinträchtigt. Die Kammer hat sich auf-grund der vom Bekl. vorgelegten Fotos zwar davon überzeugen können, daß der Anstrich gealtert und über den Heizkörpern geschwärzt ist. Auch finden sich kleinere Flächen nicht gestrichenen Putzes. Vom Gesamteindruck her befindet sich der Anstrich nach Alter, Sauberkeit und Flächendeckung jedoch noch in einem Zustand, der einen durchschnittlich empfindenden Benutzer des Treppenraumes nicht abstößt oder mit Widerwillen erfüllt. Zu dieser Einschätzung ist die Kammer auch aufgrund der Ortsbesichtigung vom 29. März 1990 gelangt. An der Einbeziehung dieser Ortsbesichtigung ist die Kammer nicht dadurch gehindert, daß insoweit kein genaues Protokoll erstellt wurde und die ehrenamtlichen Richter gewechselt haben (vgl. für die parallele Situation bei schriftlicher Entscheidung: BVerwG NVwZ 1990, S. 58).