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Wohnungsabnahmeprotokoll

AG Münster4 C 720/8909.01.1990WuM 1990, 201

BGB §§ 536, 548

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungsabnahmeprotokoll; Ausschlußwirkung; Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungsabnahmeprotokoll, daß keine Wohnungsmängel aufführt und die Wohnung als "im ordentlichen Zustand" befindlich beschreibt, schließt die Pflicht des Mieters zur Durchführung von Renovierungsleistungen aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im übrigen mußte die Klage abgewiesen werden. Die Parteien haben beide das Übergabeprotokoll unterschrieben, wobei für die Kl. ein Vertreter gehandelt hat. Im Protokoll sind entgegen der üblichen Praxis keinerlei Mängel der Wohnung aufgeführt. Schon dies spricht gegen einen möglichen Schadensersatzanspruch der klagenden Vermieterin wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Darüber hinaus ist im Übergabeprotokoll die Wohnung als "im ordentlichen Zustand" bezeichnet worden. Ordentlich heißt im Volksmund soviel wie vertragsgemäß. Damit haben die Parteien bindend festgelegt, daß die Bekl. nach dem Auszug keine Schönheitsreparaturen mehr schuldet. Nach der Rechtsprechung des LG Münster kommt den Übergabeprotokollen in diesem Punkte eine rechtsgestaltende Wirkung zu, die kaum einen Gegenbeweis zuläßt.