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Wohnungs-EDV-Nummer

LG Berlin62 T 134/8827.10.1988GE 1989, 151

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungs-EDV-Nummer; Wohnungsmietvertrag; Zahlungsvereinbarung, Angabe der EDV-Nummer; EDV-Wohnungs-Nummer; Mietzinszahlung, Angabe der Wohnungsnummer; Zahlungsklage, voreilige; Zuordnung einer Mietzahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zulässige mietvertragliche Verpflichtung, bei Miet-Zahlungen auch die jeweilige Wohnungs-EDV-Nummer anzugeben.

2. Keine Berechtigung zur unverzüglichen Erhebung der Zahlungsklage, wenn eine eingegangene Mietzahlung wegen Nichtangabe der EDV-Nummer nicht sofort zugeordnet werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben die mit der Klage geltend gemachten Mietbeträge für April und Mai 1988 an die Kl. überwiesen. Diese Überweisungen erfolgten auf das (Sammel)Mietkonto der Hausverwaltung, konnten aber dem Mietkonto der Bekl. erst am 15. Juni 1988 gutgebracht werden, weil die Bekl. - entgegen der Regelung in § 4 des Mietvertrages - die Zahlungen nicht unter Angabe der Wohnungs-EDV-Nummer bewirkt hatten. Es wäre Sache der Kl. gewesen, die Bekl. vor Klageeinreichung auf das "Ausbleiben" der Mietzahlungen hinzuweisen. Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Kl. aus buchungstechnischen Gründen der elektronischen Datenverarbeitung bedient und daher ihren Mietern im Mietvertrag aufgibt, bei Zahlungen auch die jeweilige Wohnungs-EDV-Nummer anzugeben. Dies berechtigt die Kl. jedoch nicht, ohne weiteres immer schon dann Zahlungsklage zu erheben, wenn eine auf dem Hauskonto eingegangene Mietzahlung wegen Nichtangabe der EDV-Nummer der zahlenden Mietpartei nicht sofort zugeordnet werden kann und so auf dem Mieterkonto ein Fehlbetrag entsteht, zumal vorliegend der Name und die Kontonummer des Auftraggebers aus den Überweisungsformularen ersichtlich waren.