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Wohnung mit vom Mieter ausgebautem Innen-WC

LG Berlin65 S 24/1118.04.2011unveröffentlicht

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnung mit vom Mieter ausgebautem Innen-WC; Mietereinbauten und ortsübliche Miete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnung ist auch dann in das Mietspiegelfeld „mit WC in der Wohnung" einzugruppieren, wenn der Raum für die WC-Nutzung, Fallrohre und Wasseranschlüsse vermieterseits gestellt wurden und der Mieter eine Ausstattung des WCs mit Toilettenbecken und Spülkasten vorgenommen hat.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Sachverhalt des AG Charlottenburg, Urteil vom 3. Dezember 2010 - 233 C 368/10 -

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Die Kl. verlangt von dem Bekl. die Zustimmung zur Mieterhöhung. Strittig ist die Einordnung in das zutreffende Mietspiegelfeld. Die Kl. ist der Auffassung, dass ein Innen-WC vorhanden sei.

Der Bekl. behauptet, er habe die Wohnung im Januar 1970 als Ruine übernommen. Die Räume der Wohnung seien ohne irgendwelche Ausstattung gewesen. Im Bad hätten WC, Waschtisch und Badewanne oder Dusche gefehlt. Der Raum sei völlig leer gewesen und von ihm als Badezimmer ausgestattet worden.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen des AG Charlottenburg

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[...] Es handelt sich um eine Wohnung mit WC in der Wohnung. Selbst wenn der Vermieter vor Einzug des Bekl. nur das Fallrohr und den Anschluss für ein WC verlegt hat und die Sanitärobjekte (WC-Schüssel und Spülkasten) von dem Bekl. erworben und eingebaut wurden, handelt es sich um eine Wohnung mit WC in der Wohnung. Denn das Merkmal „WC in der Wohnung" dient der Abgrenzung zu einer Wohnung mit WC außerhalb der Wohnung (bis Mietspiegel 2000 Ausstattungsmerkmal). Das Merkmal ist dahingehend auszulegen, dass entscheidend ist, ob ein Toilettenraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Dem Bekl. steht hier ein als Innen-WC nutzerbarer Raum zur Verfügung. Die Voraussetzungen wurden auch nach Vortrag des Bekl. überwiegend vom Vermieter geschaffen, da dieser in der Wohnung einen Raum als Bad mit Toilette errichtet und die erforderlichen Anschlüsse geschaffen hat.

Dafür spricht auch, dass die Parteien im Mietvertrag angegeben haben, dass als Raum u. a. „1 Toilette mit Bad/Dusche" vermietet wird.

[...]

Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des LG Berlin:[...] Folgerichtig ist die vom Amtsgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit eine Wohnung mit WC vermietet worden sei.

Zwar trifft der Hinweis der Berufung darauf, dass mieterseits geschaffene Merkmale nicht einer Mieterhöhung zugrunde gelegt werden können, zu. Dies könnte dazu führen, dass im Rahmen der auch bei Anwendung der Orientierungshilfe vorzunehmenden Schätzung ein weiterer Abschlag im Hinblick darauf vorgenommen werden könnte, dass der Bekl. die Ausstattung des WCs mit Toilettenbecken und Spülkasten selbst geschaffen hat (§ 286 ZPO). Da hier aber eine Miete weit unterhalb des Unterwertes des betroffenen Mietspiegelfeldes verlangt wird, erscheint ein weiterer Abschlag nicht angezeigt.

Die Begriffsdefinition des Mietspiegels ist seiner Ziffer 3. zu entnehmen. Danach gilt der Mietspiegel nur für solche Wohnungen nicht, die ein WC außerhalb der Wohnung haben. Davon kann hier, da vermieterseits der Raum zu einer entsprechenden Nutzung bereitgestellt wurde, nicht gesprochen werden. Allein der Umstand, dass der Bekl. die Ausstattung des WCs mit Toilettenbecken und Spülkasten vorgenommen hat, stellt diese nicht einem Außen-WC gleich.

[...]

Wohnung mit vom Mieter ausgebautem Innen-WC — LG Berlin 65 S 24/11 — vera