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Wohnrecht des Vollstreckungsschuldners bei Zwangsverwaltung

LG Berlin63 S 309/0908.10.2010GE 2011, 56

ZVG § 149; ZPO § 91 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Wohnrecht des Vollstreckungsschuldners bzw. einer zu seinem Hausstand gehörenden Person besteht als Anspruch, ohne dass es auf eine Beantragung durch den Schuldner ankommt und unabhängig davon, ob der Zwangsverwalter davon weiß.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Die Kl. ist Zwangsverwalterin des Hauses, in welchem die Bekl. als Lebensgefährtin des Vollstreckungsschuldners mit diesem zusammen wohnt. Am Haus ist ein Briefkasten mit dem Namen der Bekl. angebracht. Mit Schreiben vom 25.2.2008 und vom 7.3.2008 zeigte die Kl. der Bekl. die Zwangsverwaltung an und forderte sie zur Vorlage eines Mietvertrages auf. Die Bekl. reagierte auf diese Schreiben nicht. Daraufhin hat die Kl. Klage auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung erhoben. Nachdem die Bekl. in der Klageerwiderung mitgeteilt hat, dass sie gemeinsam mit dem Vollstreckungsschuldner einen Hausstand führe und sich auf das Wohnrecht aus § 149 ZVG berief, hat die Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Bekl. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und die Kosten der Bekl. auferlegt. Es ist der Auffassung, dass die Erledigung erst zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem die Kl. davon Kenntnis gehabt habe, dass die Bekl. die Lebensgefährtin des Vollstreckungsschuldners sei. Hiergegen wendet sich die Berufung der Bekl.

II. Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klage entgegen der Auffassung des Amtsgerichts von Anfang an unbegründet war und nicht erst durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist. Für den Zeitpunkt der Erledigung kommt es nämlich nicht auf die Kenntnis der Kl. von dem Wohnrecht der Bekl. gemäß § 149 ZVG an, sondern darauf, seit wann dieses Wohnrecht bestand. Dies bestand jedoch schon vor Klageerhebung - auch wenn die Kl. sich dessen u. U. nicht bewusst war -, da es sich bei dem Recht aus § 149 ZVG um einen Rechtsanspruch und nicht um eine Einrede handelt. Dieser Anspruch besteht, ohne dass es auf eine Beantragung durch den Schuldner ankommt (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 149 Rn. 2.2). Der Zwangsverwalter hat den Rechtsanspruch des Vollstreckungsschuldners von sich aus ohne Antrag und ohne besondere Anweisung zu erfüllen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 149 Rn. 2.2). Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Zwangsverwalterverordnung, wonach dem Schuldner die Wohnräume gemäß § 149 ZVG zu belassen sind. Ferner steht dem Schuldner das Wohnrecht zu, ohne dass es hierfür eines förmlichen Feststellungsverfahrens bedarf. Lediglich wenn der Zwangsverwalter das Wohnrecht des Vollstreckungsschuldners einschränken möchte oder der Gläubiger, der Schuldner oder sonstige Beteiligte eine Entscheidung über das Wohnrecht herbeiführen möchten, müssen sie das Vollstreckungsgericht anrufen.

Auch auf einen etwaigen Besitzwillen der Bekl., den diese hätte gesondert geltend machen müssen, kommt es nicht an, da dieser Besitzwille nur gesondert festgestellt werden muss, wenn der Schuldner nicht in den Räumen wohnt (vgl. Engels in Muth, ZVG, § 149 Rn. 6). Das ist aber nicht der Fall, da der Vollstreckungsschuldner in der ersten Instanz erklärt hat, die Wohnung selbst mitzubewohnen.

Ferner ist auch keine andere Auslegung deshalb geboten, weil die Kl. vor Klageerhebung nicht erkennen konnte, ob der Bekl. ein Wohnrecht aus § 149 ZVG zusteht, denn hierbei handelt es sich um das allgemeine Lebensrisiko der gerichtlichen Inanspruchnahme eines falschen Bekl., vor dem auch der Zwangsverwalter nicht geschützt ist. Zudem bestünde für ihn auch die Möglichkeit, zunächst den Vollstreckungsschuldner um Auskunft zu bitten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Schuldner hat nach § 149 Zwangsverwaltungsgesetz – ZVG – ein Recht auf Belassung der für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume, er darf also weiterhin seine Wohnung benutzen. Das erstreckt sich auch auf die zu seinem Hausstand gehörenden Personen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Zwangsverwalter forderte die Beklagte, die sich in einer Wohnung des verwalteten Hauses aufhielt, zur Vorlage eines Mietvertrages auf. Als diese nicht darauf reagierte, erhob der Zwangsverwalter Klage auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung mitgeteilt habe, dass sie gemeinsam mit dem Vollstreckungsschuldner einen Hausstand führe und sich auf das Wohnrecht aus § 149 ZVG berief, erklärte der Zwangsverwalter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Amtsgericht stellte Hauptsacheerledigung fest und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Das führte zur Berufung zum Landgericht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 des Landgerichts Berlin wies die Klage (auf Feststellung der Hauptsachenerledigung) ab. Die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Für den Zeitpunkt der Erledigung komme es nicht auf die Kenntnis des Zwangsverwalters von dem Wohnrecht der Beklagten nach § 149 ZVG an, sondern darauf, seit wann das Wohnrecht bestanden habe. Dieses habe jedoch schon vor Klageerhebung – auch wenn der Zwangsverwalter sich dessen nicht bewusst gewesen sei – bestanden, da es sich bei dem Recht aus § 149 ZVG um einen Rechtsanspruch und nicht um eine Einrede handele. Dieser Anspruch bestehe, ohne dass es auf eine Beantragung durch den Schuldner ankomme. Lediglich wenn der Zwangsverwalter das Wohnrecht des Schuldners einschränken möchte oder der Gläubiger, der Schuldner oder sonstige Beteiligte eine Entscheidung über das Wohnrecht herbeiführen möchte, müssten sie das Vollstreckungsgericht anrufen. Eine andere Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil der Zwangsverwalter vor Klageerhebung nicht habe erkennen können, ob der Beklagten ein Wohnrecht zustehe, denn hierbei handele es sich um das allgemeine Lebensrisiko der gerichtlichen Inanspruchnahme eines falschen Beklagten, vor dem auch der Zwangsverwalter nicht geschützt werde. Zudem habe dieser die Möglichkeit, zunächst den Vollstreckungsschuldner um Auskunft zu bitten.