Wohnraumzuweisung
VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a; GrdstVV § 1 Abs. 1, § 23 ; WoLVO DDR 1967 § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnraumzuweisung; Ausreiseverkauf; Manipulation; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Machtmissbrauch
Leitsätze
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1. Nach § 1 Satz 1 WoLV DDR 1967 galt die Wohnraumlenkung für "den gesamten Wohnraum". Demzufolge durfte Wohnraum grundsätzlich nicht ohne staatliche Wohnraumzuweisung bezogen werden. Im Zusammenhang mit einem Hauskauf kam als Ausnahme von diesem Erfordernis nur der Erwerb eines Eigenheims durch den Käufer in Betracht, der das Objekt bereits bewohnte (vgl. § 13 Abs. 2 WoLV DDR 1967). Diese Ausnahmeregelung griff dagegen in Fällen nicht ein, in denen der Grundstückserwerb bereits vor Bezug des Hauses erfolgte.
2. Ein Wohnraumzuweisungsverfahren, in dem noch nicht einmal die Antragstellung aktenkundig gemacht worden ist, kann darauf hinweisen, daß von vornherein nicht beabsichtigt war, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des Grundstückes R. weg.
Auf Grund Kaufvertrags vom 22.2.1979 erwarben die Beigeladenen das streitige Flurstück. Durch notariellen Kaufvertrag vom 9.1.1985 veräußerten sie das Grundstück für 50.830 M/DDR an die Kl. Am 19.3.1985 wurden die Kl. im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Sie bezogen das Haus am 9.7.1985. Am 22.9.1990 beantragten die Beigeladenen die Rückübertragung des Grundstückes. Sie begründeten dies damit, daß die Kl. das Grundstück in unredlicher Weise erworben hätten. Der Erwerb des Hauses durch die Kl. habe sich in folgender Weise abgespielt: Nach der Beantragung ihrer Ausreise beim Rat des Bezirkes D., Abt. Inneres, habe sich nach etwa zwei Wochen bei den Beigeladenen ein Herr D. als Mitarbeiter des Rates des Bezirkes zur Hausbesichtigung angemeldet. Er sei von dem weitgehend fertig sanierten, denkmalgeschützten Haus angetan gewesen und habe sie aufgefordert, sich ruhig und kooperativ zu verhalten. Er sei der zuständige Ansprechpartner. Später sei er dann erneut im Beisein der Kl. und der Mutter der Kl., Frau M. S., erschienen und habe erklärt, daß die Kl. die ausgewählten Käufer für das Haus seien. Durch Zufall habe man später bei einem unangemeldeten Besuch beim Rat des Bezirkes mitbekommen, daß Frau S. dort gearbeitet habe. Der Erwerb durch die Kl. sei unredlich gewesen, da zu ihren Gunsten gegen Wohnungsbewirtschaftungsvorschriften verstoßen worden sei. Die schnelle Wohnraumvergabe ohne eine nähere Dringlichkeit stelle eine bevorzugte Versorgung der Kl. dar. Sie hätten als Ehepaar mit nur einem Kind bereits über ausreichenden Wohnraum in D. verfügt. Auf Grund der familiären Verbindung der Kl. und den Informationen, welche die Mutter der Kl. diesen habe zukommen lassen, hätten sie zusammen mit Herrn D. als ehemaligem Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit - MfS - und dem Vorgesetzten von Herrn D. und Frau S. das Haus bevorzugt erhalten können. (...)
Die Kl. haben anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bekl. am 4.12.1997 dargetan, daß sie in ihrer früheren Wohnung in D. nachbarschaftliche Probleme gehabt hätten. Ein ehemaliger Nachbar sei ein asozialer Ex-Häftling gewesen, mit dem sie sich die Toilette hätten teilen müssen. Sie hätten sich vergeblich um anderen Wohnraum bemüht. Bei einer Vorsprache beim Rat des Stadtbezirkes, Abteilung Inneres, E.-Straße in D. sei ihnen das Haus angeboten worden. Die Finanzierung des Hauses sei durch ein Voraberbe des Großvaters der Kl. ermöglicht worden. Die Mutter der Kl. sei als Sekretärin beim Rat des Bezirkes beschäftigt gewesen und habe über keine Stellung verfügt, die ihr einen Einfluß auf die Gestaltung der Ausreiseantragsfälle ermöglicht hätte. Ferner habe eine ordnungsgemäße Wohnraumzuweisung vom 2.1.1985, ausgestellt vom Rat der Stadt O., Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft, vorgelegen. Nachdem die Bekl. entgegen ihrer früheren Auffassung mit Vorbescheid vom 20.5.1993 zu erkennen gegeben hatte, daß Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbes durch die Kl. vorliegen würden, nahm sie ergänzend durch Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 8.10.1999 Stellung. Man habe wegen nachbarschaftlicher Schwierigkeiten aus der früheren Wohnung in der K.-straße ausziehen wollen. Ihr ursprünglicher Antrag auf Zuweisung von mehr Wohnraum in diesem Haus sei jedoch abgelehnt worden. Ende Oktober 1984 habe die Mutter der Kl., Frau S., zufällig auf der Arbeit erfahren, daß für das streitgegenständliche Grundstück ein Käufer gesucht werde. Sie habe nicht erfahren, daß das Haus von Ausreiseantragstellern stammen würde. Es sei von einem Kaufpreis von 15.000 M die Rede gewesen. Aufgrund des Erhalts der Voraberbschaft der Kl. von ihrem Großvater habe sie sich für diese verwandt. Zunächst sei nicht klar gewesen, ob die Kl. das Haus überhaupt interessant finden würden. An einem ersten Besichtigungstermin im November 1984 habe Herr D. nicht teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Sanierungsarbeiten keinesfalls abgeschlossen gewesen. Hinsichtlich der MfS-Notiz vom 1.11.1984, in welcher es heiße "K. ist Besitzer eines Einfamilienhauses. Aus operativem Interesse ist beabsichtigt, das Haus zu erwerben" sei wohl zu schließen, daß das MfS das Haus habe unter Umständen möglicherweise erwerben wollen. Aufgrund der zahlreichen Bauarbeiten habe man dies jedoch wohl aufgegeben. Es sei den Kl. nicht bekannt gewesen, daß die Mutter der Kl. zu 1. für das MfS arbeite. Im übrigen sei sie auch keine hauptamtliche Mitarbeiterin des MfS gewesen. Eine Ausnutzung ihrer beruflichen Position sei in der Weitergabe der zufälligerweise erhaltenen Information an ihre Tochter auch nicht zu sehen. Durch Bescheid der Bekl. vom 24.3.2000 wurde den Beigeladenen das Grundstück zu je 1/2 rückübertragen. Es wurde den Beigeladenen aufgegeben, je zur Hälfte 25.415 DM an die Beigeladenen zu zahlen. Es wurde ferner festgestellt, daß kein Ablösebetrag nach § 8 Vermögensgesetz - VermG - und Wertausgleichsgesetz nach § 7 VermG festzusetzen ist. Der Begründung des Bescheides läßt sich im wesentlichen entnehmen, daß die Beigeladenen Berechtigte i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG seien und eine Restitution gemäß § 4 Abs. 3 VermG nicht ausgeschlossen sei. Die Zusammenschau der Ereignisse ergebe, daß kein redlicher Erwerb durch die Kl. vorgelegen habe. Es sei gegen Verfahrensvorschriften i. S. d. § 4 Abs. 3 a VermG hinsichtlich der Wohnraumlenkungsvorschriften
ladenen Berechtigte i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG seien und eine Restitution gemäß § 4 Abs. 3 VermG nicht ausgeschlossen sei. Die Zusammenschau der Ereignisse ergebe, daß kein redlicher Erwerb durch die Kl. vorgelegen habe. Es sei gegen Verfahrensvorschriften i. S. d. § 4 Abs. 3 a VermG hinsichtlich der Wohnraumlenkungsvorschriften verstoßen worden. Die Kl. gehörten entgegen § 11 der Wohnraumlenkungsverordnung vom 14.9.1987 - WLVO - keinem Personenkreis an, der bevorzugt mit Wohnraum zu versorgen gewesen sei Die Kl. hätten bereits über ausreichend Wohnraum verfügt. Auch hätte der Antrag auf Zuweisung von Wohnraum gemäß 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur WLVO - 1. DVO zur WLVO - wohnungssuchenden Familien und Einzelpersonen nur bei den für die Wohnraumlenkung zuständigen Organen stellen dürfen. Dies sei in der betrieblichen Wohnungskommission oder die Wohnraumlenkung des Stadtbezirkes, nicht hingegen die Abt. Inneres beim Rat der Stadt. Auch sei es zu DDR-Zeiten üblich gewesen, Wohnungsinteressenten zunächst eine sogenannte Besichtigungskarte für Wohnraum auszugeben. Diese Karte hätte als Nachweis der Berechtigung und Mitteilung an das zuständige Wohnraumlenkungsorgan, daß man mit der vorgeschlagenen Wohnung einverstanden sei, gedient. Daraufhin sei die Wohnraumzuweisung ausgestellt worden. Auch entspreche die Wohnraumzuweisung bezüglich der Flächenangaben nicht den tatsächlichen Flächen, wie sie sich nach den Um- und Ausbaumaßnahmen der Beigeladenen ergeben hätten. Auch sei es üblich gewesen, Wohnraumzuweisungen mit dem Vermerk zu kennzeichnen, daß der Bezug innerhalb von 14 Tagen erfolgen müsse. Hingegen hätten die Kl. mehrere Monate nach dem Erwerb des Hauses zugewartet, bis sie das Haus bezogen hätten. Die Zusammenschau der Ereignisse spreche dafür, daß die Mutter der Kl. und Herr D. einvernehmlich ihren Einfluß dahingehend genutzt hätten, das Grundstück an die Kl. zu vermitteln. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß möglicherweise das MfS zunächst das Haus habe erwerben wollen. Der Widerspruch der Kl. vom 2.5.2000 wurde durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 24.3.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides. Der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen ist nicht durch einen redlichen Erwerb der Kl. ausgeschlossen. Die Beigeladenen sind Berechtigt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil ihr Grundstück im Jahr 1985 von einer schädigenden Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG betroffen war. Die staatlichen Behörden der DDR haben die Bearbeitung des Ausreiseantrages der Beigeladenen von der vorherigen Veräußerung ihres Wohngrundstückes abhängig gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen i. S. d. § 1 VermG unterlagen und an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Der Ausschlußgrund des allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG liegt bei den Kl. nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung auch ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8.5.1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben. Nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ist der Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber wußte oder hätte wissen müssen. Hinsichtlich der Beweislast ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. 16.10.1995 - 7B 163/95 - zitiert nach Juris = ZOV 1996, 59) klargestellt, daß der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht als positives Tatbestandsmerkmal eines Rückübertragungsanspruches, sondern als anspruchsvernichtende Norm zugunsten des Erwerbers ausgestaltet ist. Läßt sich abschließend nicht aufklären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb gegeben sind, kann ein anspruchsausschließender Erwerb nicht angenommen werden. Allerdings kommt eine solche Beweislastentscheidung nur in Betracht, wenn überhaupt greifbare, tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbers bestehen, die aber für eine Überzeugungsbildung der Behörde oder des Gerichts nicht ausreichen. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer vorliegend an. Zur Überzeugung der Kammer liegen hier greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Erwerber des streitbefangenen Grundstückes durch die Kl. vor, so daß die Beweislastentscheidung zugunsten der Beigeladenen ausfällt. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Erwerb von Grundeigentum bedurfte nach dem Zivilgesetzbuch der DDR - ZGB - (§ 295 Abs. 1 i. V. m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB) der staatlichen Genehmigung. Diese wurde nach § 23 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 15.12.1977 - GWO - erteilt. Sie war gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a GWO zu untersagen, wenn der Rechtserwerb die gesellschaftlich effektive Nutzung des Gebäudes nicht gewährleistet hätte. Bei einem Wohnhaus durfte eine solche Nutzung nicht entgegen den Grundsätzen der Wohnraumlenkung erfolgen. Es sollte nur derjenige das Eigentum an einem Wohngrundstück erwerben dürfen, der zu dessen Nutzung nach den Vorschriften der WLVO berechtigt war. Diese Verknüpfung des Grundstücksverkehrs mit der Wohnraumlenkung kam auch in § 1 Abs. 1 GWO zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift hatte die staatliche Leitung und Kontrolle
der Wohnraumlenkung erfolgen. Es sollte nur derjenige das Eigentum an einem Wohngrundstück erwerben dürfen, der zu dessen Nutzung nach den Vorschriften der WLVO berechtigt war. Diese Verknüpfung des Grundstücksverkehrs mit der Wohnraumlenkung kam auch in § 1 Abs. 1 GWO zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift hatte die staatliche Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs auch der Verbesserung der Wohnbedingungen der Bürger zu dienen. Es entsprach der in der DDR üblichen Praxis, die staatliche Grundstücksverkehrsgenehmigung erst zu erteilen, wenn eine entsprechende Wohnraumzuweisung vorlag. Nach § 1 Satz 1 WLVO galt die Wohnraumlenkung für "den gesamten Wohnraum". Demzufolge durfte Wohnraum grundsätzlich nicht ohne staatliche Wohnraumzuweisung bezogen werden. Im Zusammenhang mit einem Hauskauf kam als Ausnahme von diesem Erfordernis nur der Erwerb eines Eigenheims durch einen Käufer in Betracht, der das Objekt bereits bewohnte (vgl. § 13 Abs. 2 WLVO). Diese Ausnahmeregelung griff dagegen in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein, in denen der Grundstückserwerb vor Bezug des Hauses erfolgte. Auch ein Ausnahmefall nach § 11 WLVO lag ersichtlich nicht vor. Bei der Erteilung der Wohnraumzuweisung an die Kl. vom 2.1.1985 gehörten die Kl. nicht zu dem dort genannten Personenkreis, welcher bevorzugt mit Wohnraum zu versorgen war. Dies haben die Kl. nicht dargetan. Es ist auch angesichts der beruflichen Tätigkeit des Kl. als Kellner im I. B. und der Kl. als Operatorin im VEB Energiekombinat D. - EKD - nicht ersichtlich. Somit folgt, daß die Kl. zum Erwerb des streitbefangenen Grundstückes einer Wohnraumzuweisung bedurften. Seit dem 7.1.1982 gilt zudem die "Grundrichtung ..." - GRuRi -, die der Rat der Stadt O. - Stadtverordnetenversammlung, beschlossen hatte. Hieran mußte sich auch der Erwerb der Kl. grundsätzlich messen lassen. Anhaltspunkte dafür, daß die GRuRi in Fällen des Grundstückserwerbs keine Anwendung finden sollte, ergeben sich hingegen nicht. Nach 4.2 der GruRi war bei Anträgen von Ehepaaren nur ein Ehepartner berechtigt, einen Wohnraumantrag zu stellen, wobei die Wahl grundsätzlich den Wohnantragstellern oblag. Anders lag es jedoch, wenn einer der Antragsteller bei einem volkseigenen. Betrieb mit eigener Wohnraumlenkung - wie hier die Kl.- tätig war. So war die Kl. beim VEB EKD beschäftigt, der mit einer eigenen Wohnraumlenkung ausgestattet war. Hier war der Antrag ausschließlich bei dem volkseigenen Betrieb zu stellen. Nach der Wohnraumnormative gemäß 4.9 GruRi war die Zuweisung von Wohnungen mit zwei ganzen und zwei halben Räumen grundsätzlich für 4- bis 5-Personenhaushalte vorgesehen. Nach den Feststellungen der Kammer aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie dem Vorbringen der Beteiligten liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, daß der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks mit diesen rechtlichen Vorgaben nicht im Einklang stand. Auch handelte es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude um ein solches mit 2 2/2 Räumen. Dies folgt aus der Aufzählung der Räume in dem Wertgutachten und wurde von den Kl. in der mündlichen Verhandlung dann nicht mehr streitig gestellt. Dadurch erübrigte sich auch eine Vernehmung des Zeugen T. Ein weiterer greifbarer Anhaltspunkt für eine Unredlichkeit des Erwerbs durch die Kl. ergibt sich daraus, daß ein Antrag auf Wohnraumzuweisung schon nicht aktenkundig ist. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 12.7.2001 - 7 B 9.01 -, zitiert nach juris = ZOV
n nicht mehr streitig gestellt. Dadurch erübrigte sich auch eine Vernehmung des Zeugen T. Ein weiterer greifbarer Anhaltspunkt für eine Unredlichkeit des Erwerbs durch die Kl. ergibt sich daraus, daß ein Antrag auf Wohnraumzuweisung schon nicht aktenkundig ist. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 12.7.2001 - 7 B 9.01 -, zitiert nach juris = ZOV 2002, 165) kann ein Wohnraumzuweisungsverfahren, in dem noch nicht einmal die Antragstellung aktenkundig gemacht worden ist, darauf hinweisen, daß von vornherein nicht beabsichtigt war, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. So liegt der Fall auch hier. Die Kl. haben zuletzt dargetan, daß sie sich seit Sommer 1983 um die Zuweisung weiteren Wohnraumes, nämlich den Wohnraum des mit ihnen in Unfrieden lebenden Nachbarn, bemüht hätten. Dies hätten sie immer mündlich getan. Einen schriftlichen Antrag hätten sie nicht gestellt. Dieser müsse aber wohl protokolliert worden sein; da sie anderenfalls keine Wohnraumzuweisung hätten erhalten können. Die umfangreichen Ermittlungen der Bekl. haben jedoch keinen entsprechenden Antrag auf Wohnraumzuweisung oder einen anderweitigen Vermerk oder Hinweis dort ergeben. Es liegt lediglich die Wohnungszuweisung selbst vor: Die Kl. haben zu deren Erhalt ausgesagt, daß ihnen Ende 1984 fernmündlich vom Rat des Bezirkes mitgeteilt worden sei, sie könnten nunmehr ihre Wohnraumzuweisung im Rathaus abholen. Auch diese Verfahrensweise stellt zur Überzeugung der Kammer einen greifen Anhaltspunkt für die Unredlichkeit des Erwerbes dar. Hinzu kommt, daß die Kl. ihren Vortrag nach und nach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, substantiell erweitert und Teile ihres Vortrages widerrufen bzw. "klargestellt" haben. So haben die Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung dargetan, daß sie erst um ca. sechs Monate verzögert in das Haus eingezogen seien, da sie zunächst keinen Kinderhortplatz bekommen hätten und der Druck zum Ausziehen aus ihrer vorherigen Wohnung nach dem Kauf des Hauses dadurch entfallen sei, daß ihr mit ihnen in Unfrieden lebender Nachbar erneut inhaftiert worden sei. Zudem hätten die dortigen Nachmieter nicht unter Zeitdruck gestanden, da sie erst im Sommer hätten heiraten wollen. Dieser Vortrag wurde von den anwaltlich vertretenen Kl. in dem über elf Jahre andauernden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zunächst nicht vorgebracht, obwohl der lange Zeitraum bis zum Bezug schon im Ausgangsbescheid als die Unredlichkeit bestärkend angeführt worden war. Entgegen dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 8.10.1999, nach dem der erste Besichtigungstermin des streitgegenständlichen Hauses im November 1984 stattgefunden haben soll, haben die Kl. zuletzt in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß die erste Besichtigung des Hauses wohl am 4.9.1984 stattgefunden hat. Soweit der nunmehrige Prozeßbevollmächtigte der Kl. durch Schriftsatz vom 24.4.2003 darauf verwiesen hat, daß die Einzahlung der Kaufpreissumme in Höhe von etwa 16.000 M als Voraberbe des Großvaters der Kl. am 20.3.1974 auf das Sparbuch der Mutter der Kl. eingezahlt worden sein soll, ergab die Überprüfung der Kammer anhand des vorgelegten Sparbuches, daß an dem besagten Tag lediglich 1.653,38 M/DDR eingezahlt worden waren. Die Einzahlungen zwischen 1972 bis 1975 auf das Sparbuch der Mutter der Kl. erfolgten in unterschiedlichen Beträgen jeweils etwa in 2- bis 3monatigen Abständen. Darüber hinaus fällt auf, daß die Kl. durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.4.2003 die grundsätzliche
s, daß an dem besagten Tag lediglich 1.653,38 M/DDR eingezahlt worden waren. Die Einzahlungen zwischen 1972 bis 1975 auf das Sparbuch der Mutter der Kl. erfolgten in unterschiedlichen Beträgen jeweils etwa in 2- bis 3monatigen Abständen. Darüber hinaus fällt auf, daß die Kl. durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.4.2003 die grundsätzliche Bewohnbarkeit der Räume des streitigen Wohnhauses unstreitig stellten, was ebenfalls im Widerspruch zu den früheren Darlegungen ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 8.10.1999 steht. Diese Klarstellungen erfolgten, nachdem das Gericht den Zeugen S. nachgeladen hatte, welcher zu dem baulichen Zustand des bis zu ihrer Ausreise durchgängig von den Beigeladenen bewohnten Wohnhauses hätte Angaben machen sollen. Ferner konnte der Zeuge D. sich in der mündlichen Verhandlung - entgegen des klägerischen Vortrages mit Schriftsatz vom 13.11.2001 - nicht mehr daran erinnern, daß andere Kaufinteressenten wegen der Restbauarbeiten von dem Kaufwunsch hinsichtlich des streitigen Wohngrundstückes Abstand genommen hätten. Diese Ungereimtheiten reichen zur Überzeugung der Kammer aus, um die Beweislast ihrer Redlichkeit den Kl. aufzuerlegen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht angezeigt, weil - auch nach der im wesentlichen - ergebnislos gebliebenen Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar ist, in welche Richtung noch zu ermitteln wäre. Auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale nach § 4 Abs. 3 lit. a VermG kommt es daher nicht mehr an.