Wohnraummietverhältnis mit nur einem Ehegatten
BGB §§ 556 Abs. 3, 985
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnraummietverhältnis mit nur einem Ehegatten; Räumungsklage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
I. Der Vermieter kann bei Beendigung eines Wohnraummietvertrages, der nur mit einem Ehegatten abgeschlossen worden ist, auch den anderen Ehegatten, der nicht Mieter geworden ist, auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen. Er kann sein Herausgabeverlangen auf § 556 Abs. 3 BGB und zusätzlich, sofern er Eigentümer der Mietsache ist, auf § 985 BGB stützen. Einer Räumungsklage gegen den nicht mietenden Ehegatten fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse.
II. Wegen der weiteren Vorlagefragen ergeht kein Rechtsentscheid.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Bekl. sind Eheleute, die im November 1934 geheiratet ha-ben. Aufgrund eines Mietvertrages vom 15. März 1979 bewohnen sie die im Eigentum des Kl. stehende 3-Zimmer-Wohnung. Der vom Kl. verwen-dete "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" führt im Rubrum als Vermieter den Kl. und als Mieter die Bekl. auf. Unterhalb des Rubrums und vor § 1 des Mietvertrages befindet sich folgender kleingedruckter, in Klammern gesetzter Text:
"(Unter Mieter und Vermieter werden im folgenden Mietparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Alle genannten Personen müssen den Mietvertrag unterschreiben. Soweit einzelne der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht gelten sollen, sind sie jeweilig im Einvernehmen der Vertragspartner zu streichen. Ge-gebenenfalls sind andere bzw. ergänzende Vereinbarungen einzufügen.)"
Der Mietvertrag trägt neben der Unterschrift des Vermieters lediglich die weitere Unterschrift des Bekl. zu 1 als Mieter. Die für die Unterschrift der Bekl. zu 2 vorgesehene Zeile ist sowohl im Mietvertrag als auch in der son-stigen Vereinbarung nicht ausgefüllt worden.
Seit 1983 kam es zu wechselseitigen Rechtsstreiten der Parteien über die Höhe der zu zahlenden Kostenmiete des preisgebundenen Wohnraumes und über die Wirksamkeit einer vom Kl. wegen Zahlungsverzuges erklärten Kündigung vom 17.2.1988. Durch Anerkenntnisteilurteil vom 5.7.1984 wurde der Kl. als Vermieter verurteilt, eine ordnungsgemäße und richtige Abrechnung über die Kostenmiete zu erteilen. Ein im Wege der Widerklage verfolgter Zahlungsanspruch des Kl. in Höhe von 701,73 DM aufgrund ei-ner Mieterhöhung wurde durch Teilurteil des AG Norderstedt vom 10.9.1987 gegen die Bekl. zu 2 mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht Mieterin geworden. Durch ein weiteres Teilurteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 14.7.1988 wurde der Kl. zur Zahlung von 3.900,00 DM an den Bekl. ver-urteilt. Ferner wurde die Widerklage des Kl. abgewiesen und die Unwirksamkeit der Kündigung des Kl. vom 17.2.1988 festgestellt. Durch Schluß-urteil vom 10.11.1988 wurde der Klage des Bekl. zu 1 in Höhe von weiteren 3.025,81 DM stattgegeben. Am 10.5.1990 wurde im Berufungsverfahren ein zwischen dem Kl. und dem Bekl. zu 1 geschlossener Vergleich proto-kolliert, der die Zahlungsansprüche sowie die Miethöhe regelte. Nach Zif-fer 4 dieses Vergleichs wurde dem Bekl. zu 1 eine Frist bis zum 18.6.1990 zur Prüfung sich ergebender Nachzahlungen eingeräumt.
Der Kl. errechnete auf der Grundlage des Vergleichs vom 10.5.1990 eine Nachzahlungsforderung von 22.244,11 DM für die Zeit vom 1.3.1987 bis 31.5.1990. Durch anwaltliches Schreiben vom 21.5.1990 verlangte der Kl. die Zahlung des von ihm errechneten Nachzahlungsbetrages bis zum 25.61990 und kündigte für den Fall der Nichtzahlung an, Zahlungsklage zu erheben und noch am 26.6.1990 eine fristlose Kündigung auszusprechen und Räumungsklage zu erheben. In einem unmittelbar an die Bekl. zu 2 gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 26.6.1990 setzte der Kl. der Bekl. eine Frist zur Begleichung des Mietrückstandes bis zum 2.7.1990 und wies darauf hin, er werde beide Bekl. im Falle der Nichtzahlung gerichtlich auf Zahlung und Räumung der Mietwohnung aufgrund einer fristlosen Kündigung in Anspruch nehmen. Durch anwaltliches Schreiben vom 12.7.1990 kündigte der Kl. gegenüber beiden Bekl. das Mietverhältnis wegen eines Mietrückstandes in Höhe von 22.244,11 DM gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB und widersprach der Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 568 BGB.
Der Kl. hat gegen beide Bekl. Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung und auf Zahlung von 22.244,11 DM erhoben. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage gegen den Bekl. zu 1 stattgegeben und die Zahlungsklage gegen die Bekl. zu 2 sowie die Räumungsklage gegen bei-de Bekl. abgewiesen. Die Abweisung der gegen die Bekl. zu 2 gerichteten Zahlungsklage hat das Amtsgericht damit begründet, die Bekl. zu 2 sei weder Partei des Mietvertrages noch des gerichtlichen Vergleichs gewesen. Das Räumungsverlangen sei trotz des Mietrückstandes in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten begründet, weil der Mietrückstand aus der Zeit vor Abschluß des Vergleichs vom 10.5.1990 herrühre und der Kl. sich mit seiner außerordentlichen Kündigung vom 12.7.1990 dadurch in Widerspruch setzte, daß er den bis unmittelbar vor Abschluß des Vergleichs rechtshängigen Räumungsanspruch für erledigt erklärt habe.
Der Kl. wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen die teilweise Abweisung des Zahlungsanspruchs und gegen die Ab-weisung des Räumungsanspruchs. Er hat in der Berufung seine bereits im ersten Rechtszug vertretene Rechtsauffassung wiederholt, daß ein Ehegatte, der den Mietvertrag allein unterschrieben habe, im Zweifel den an-deren Ehegatten vertrete, wenn der andere Ehegatte im Mietvertragsformular als Mietpartei bezeichnet worden sei. Die außerordentliche Kündigung vom 12.7.1990 sei wirksam.
In dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Berufungsrechtsstreit sei lediglich die Erklärung protokolliert worden, daß aus der fristlosen Kündigung vom 17.2.1988 kein Räumungsanspruch hergeleitet werde, weil inzwischen so viel Zeit verstrichen sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, der Kl. werde wegen der nach dem 17.2.1988 aufgelaufenen Mietrückstände keine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Das Landgericht beabsichtigt, die gegen die Bekl. zu 2 gerichtete Zahlungsklage abzuweisen und der Räumungsklage gegen beide Bekl. stattzugeben. Es hat nach vorheriger Anhörung der Parteien am 5.12.1991 beschlossen, einen Rechtsetnscheid zu folgenden Rechtsfragen einzuholen:
"1. Ist im Zweifel anzunehmen, daß der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat, wenn beide Eheleute im Rubrum des Wohnraummietvertrages als Mietpartei bezeichnet sind, aber nur einer von ihnen un-terschrieben hat?
(Divergenzvorlage: Abweichung von OLG Düsseldorf, WM 1989, 362).
a) Gilt dies nicht, wenn das Mietvertragsformular ausdrücklich vorsieht, daß alle benannten Mieter unterschreiben müssen?
b) Fehlt der Räumungsklage gegen die Ehefrau des Mieters das Rechtsschutzinteresse, auch wenn sie Mitmieterin geworden ist, weil ein Vollstreckungstitel nicht erforderlich ist?
(Divergenzvorlage: Abweichung von OLG GFrankfurt, MDR 1969, 852).
2. Kann der Vermieter bei Beendigung eines Wohnraummietvertrages, der nur mit einem Ehegatten besteht, auch den anderen Ehegatten, der nicht Mieter geworden ist, auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen?
(Grundsatzvorlage).
a) Hat er den Anspruch aus § 556 III BGB? (Grundsatzvorlage)
b) Kann er seinen Anspruch auf § 985 BGB stützen? (Grundsatzvorlage)
c) Fehlt einer solchen Klage gegen den nicht mitmietenden Ehegatten das Rechtsschutzinteresse? (Grundsatzvorlage)
Das Landgericht ist der Auffassung, die Bekl. zu 2 sei nicht gemäß § 535 Satz 2 BGB zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, weil nicht anzunehmen sei, daß der Bekl. zu 1 sie bei der Unterzeichnung des Mietvertrages vertreten oder in den gerichtlichen Vergleich einbezogen habe. Der Vor-trag des Kl. ergebe keine Umstände, die auf einen Vertretungswillen bei Unterzeichnung des Mietvertrages hindeuteten. Eine typische Vertretungssituation habe nicht vorgelegen. Gegen die Einbeziehung der Bekl. zu 2 in den Mietvertrag könne der (kleingedruckte) Satz unterhalb des Ver-tragsrubrums sprechen. Die Unklarheit, ob die Bekl. zu 2 Mietvertragspartei geworden sei, gehe zu Lasten des Kl. Die Räumungsklage sei gegen beide Bekl. begründet, da das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 12.7.1990 wegen des unstreitigen Mietrückstandes beendet worden sei. Nach Ablauf zweier Monate seit Abschluß des Prozeßvergleichs habe die Kündigung sich auch auf die Erhöhungsbeträge erstrecken können. Der Kl. habe sein Kündigungsrecht weder verwirkt noch darauf verzichtet. Wenn beide Bekl. Mietvertragsparteien geworden seien, sei der Räumungsanspruch nach § 556 Abs. 1 BGB begründet. Sollte die Bekl. zu 2 nicht Mietvertragspartei geworden sein, ergebe sich der Räumungsanspruch aus § 556 Abs. 3 BGB.
II. Nach § 541 Abs. 1 ZPO kann die Berufungskammer des Landgerichts einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts einholen, wenn das Landgericht bei der Entscheidung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die für jede Vorlagefrage einzeln zu prüfenden Vorlagevoraussetzungen sind nur hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Vorlagebeschlusses aufgeführten Rechtsfragen erfüllt. Wegen der unter Ziffer 1 des Vorlagebeschlusses angeführten Rechtsfragen kann kein Rechtsentscheid ergehen, weil es sich um keine Rechtsfragen aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum handelt und das Landgericht bei seiner beabsichtigten Entscheidung nicht von der Entscheidung des OLG Frankfurt, MDR 1969, 852, abweichen würde.
1. Die Vorlage zwecks Einholung eines Rechtsentscheids ist nach § 541 ZPO nur zulässig, wenn es sich um Rechtsfragen handelt, die sich aus ei-nem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betreffen. Die Vorlagefragen zu 1 und 1 a erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
a) Rechtsfragen, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betreffen, setzen grundsätzlich voraus, daß ein wirksamer Mietvertrag ge-schlossen worden ist. Deshalb kann die Frage, ob ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist, grundsätzlich nicht im Wege eines Rechtsentscheids geklärt werden (OLG Hamburg, ZMR 1971, 29, 30; Münchener Kommentar-Voelskow, 2. Aufl., Rz. 100 vor § 535; Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., Rz. 10 zu § 541; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Anm. G 5).- Dementsprechend ist die Vorlage wegen der Vorlagefragen zu 1 und 1 a unzulässig, weil durch die Beantwortung dieser Rechtsfragen geklärt werden soll, ob mit der Bekl. zu 2 ein Mietvertrag zu-stande gekommen ist. b) Die Rechtsfragen unter Ziffer 1 und 1 a betreffen, sieht man von der Notwendigkeit eines wirksamen Wohnraummietvertrages für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 541 ZPO ab, nicht speziell einen Wohnraummietvertrag, sondern den allgemeinen Teil des BGB, nämlich allgemeines Vertretungsrecht und Auslegungsregeln, und sind deshalb auch aus diesem Grund unzulässig. Ist die Ehefrau im Rubrum eines Mietvertrages als Mie-terin zusammen mit ihrem Ehemann erwähnt und hat lediglich der Ehemann den Mietvertrag unterzeichnet, kann es gerechtfertigt sein, den Inhalt der Mietvertragsurkunde dahingehend auszulegen, daß der Ehemann seine Ehefrau beim Abschluß des Mietvertrages vertreten und die Ehefrau ihn zur Vertretung bevollmächtigt hat (OLG Düsseldorf, WuM 1989, 362, 363; OLG Oldenburg, MDR 1991, 968, 969). Wenn bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, daß beide Ehegatten Mieter werden sollen und wenn insbesondere auch die Ehefrau an den Vertragsverhandlungen be-teiligt worden ist, kann ein Anschein dafür sprechen, daß sie ihren Ehe-mann, der den Mietvertrag allein unterzeichnet hat, zum Abschluß des Mietvertrages bevollmächtigt hat (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I 22; Bub/Treier/Staßberger, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, II 265; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., Rz. 10 zu § 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., Anm. I B b zu § 885; Brunn, Die Zwangsräumung von Wohnraum, WuM 1988, 1362, 1364; Scholz, Rechtsprobleme bei Personenmehrheit von Mietern und Vermietern, WuM 1986, 5). Die Beantwortung der Vorlagefragen zu 1 und 1 a richtet sich des-halb in erster Linie nicht nach Wohnraummietrecht, sondern nach den all-gemeinen Vertretungsvorschriften der §§ 164 ff. i. V. mit § 133 BGB. Ein Rechtsentscheid wäre insoweit nur zulässig, wenn die aus den Vertretungsvorschriften sich ergebenden Rechtsfragen in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und ihre Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergeben würde (BayObLG, NJW 1982, 1292, 1293; 1988, 1796; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1289, 1290; OLG Karlsruhe, DWW 1986, 150; OLG Frankfurt, ZMR 1991, 3). Ein derartiger innerer Sachzusammenhang ist zu verneinen, weil für die Bevollmächtigung zum Abschluß eines Wohnraummietvertrages keine besonderen Grundsätze gel-ten, denn auch bei Wohnraummietverträgen kommt es wie bei allen übrigen Verträgen bei einem nicht ausdrücklich erklärten Handeln in fremdem Namen gem. § 164 Abs. 1 BGB darauf an, ob die Umstände ergeben, daß die Erklärung im Namen eines anderen abgegeben werden soll.
Ein enger sachlicher Bezug zum Wohnraummietrecht läßt sich nicht dadurch herstellen, daß im Wege des Rechtsentscheids auch die Auslegung von Formularklauseln in Wohnraummietverträgen geklärt werden kann (BGHZ 84, 345, 348 f.; OLG Hamm, ZMR 1991, 219), denn bei dem Klein-gedruckten, in Klammern gesetzten Vorspann vor § 1 des Mietvertrages handelt es sich um keine Formularklausel, sondern um eine nicht zum Vertragsinhalt gewordene Anweisung des Herausgebers des Vertragsformulars, wie die Vertragsparteien beim Ausfüllen des Vertragsformulars verfahren sollen. Dies ergibt bereits der Inhalt des Vorspanns, der die Frage der Anzahl der Unterschriften und des Verfahrens bei Abweichungen von einzelnen vorformulierten Vertragsbestimmungen oder die Einfügung ergänzender Vereinbarungen regelt. Äußerlich ist der Charakter des Vorspanns als bloße Anweisung für das Ausfüllen des Vertragsformulars dadurch kenntlich gemacht, daß der Vorspann in Klammern gesetzt und wesentlich kleiner als der eigentliche Vertragstext gedruckt worden ist, ferner sich außerhalb des eigentlichen Vertragstexts befindet. Außerdem entspricht das Druckbild des Vorspanns der auf Seite 2 des Vertragsformulars angegebenen Anweidsung des Herausgebers "Nicht Zutreffendes streichen".
c) Bei den unter Ziffer 2 angegebenen Vorlagefragen handelt es sich hin-gegen um Rechtsfragen aus einem Wohnraummietverhältnis, denn die vom Landgericht aufgeworfenen Fragen betreffen die Rückabwicklung eines Wohnraummietvertrages. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Frage unter Ziffer 2 c; zwar gehört die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse einer gegen den nicht mietenden Ehegatten gerichteten Räumungsklage dem Prozeßrecht an, aber auch prozessuale Rechtsfragen können zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht werden, wenn sie in ei-nem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und ihre Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (BGHZ 89, 275, 280; KG, ZMR 1986, 117 f.; BayObLG, NJW-RR 1987, 1301; OLG Schleswig, ZMR 1988, 333, 334). Die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse eines Räumungstitels gegen die in der Mietwohnung lebende Ehefrau, die nicht Vertragspartei geworden ist, steht in einem engen Zusammenhang zum Wohnraumietrecht, weil sie unter Heranziehung der zum Wohnraummietrecht gehörenden §§ 549, 556 BGB beantwortet werden muß.
2. Die weiteren Vorlagevoraussetzungen, wonach eine Abweichung von anderen obergerichtlichen Entscheidungen beabsichtigt ist oder die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, sind bei den unter Ziffer 2 genannten Rechtsfragen erfüllt, während die Rechtsfrage unter Ziffer 1b mangels einer Abweichung von einer obergerichtlichen Ent-scheidung unzulässig ist.
a) Das Landgericht ist der Auffassung, es würde, wenn es der Räumungsklage gegen die Bekl. zu 2 gem. § 556 Abs. 3 BGB stattgäbe, von der Entscheidung OLG Frankfurt MDR 1969, 852 abweichen. Diese Entscheidung könnte, wenn tatsächlich eine Divergenz bestände, Grundlage für die Einholung eines Rechtsentscheids sein, auch wenn die Entscheidung des OLG Frankfurt in einem Vollstreckungsverfahren ergangen ist; denn eine Divergenzvorlage ist nicht nur bei Abweichungen von Rechtsentscheiden, sondern auch bei Abweichungen von sonstigen Entscheidungen der Ober-landesgerichte oder des Bundesgerichtshofs zulässig (BGHZ 89, 275, 278 f.; 101, 244, 248; OLG Hamm, ZMR 1991, 219). Das Landgericht wür-de aber, wenn es einen Räumungsanspruch nach § 556 Abs. 3 BGB gegen die Bekl. zu 2 bejahte, nicht von der Entscheidung des OLG Frankfurt ab-weichen: Jenes Gericht hat sich nicht ausdrücklich mit dem Rechtsschutz-interesse einer Räumungsklage gegen die Ehefrau des Mieters befaßt, vielmehr hat es allein die vollstreckungsrechtliche Frage beantwortet, ob gegen die Ehefrau des Mieters ein eigener Räumungstitel erwirkt werden muß oder ob die Zwangsvollstreckung aus dem gegen den Ehemann ergangenen Räumungstitel zulässig ist.
Wenn das OLG Frankfurt die Notwendigkeit eines gesonderten Räumungstitels gegen die Ehefrau des Mieters verneint hat, bedeutet dies nicht ohne weiteres, daß einer gegen die Ehefrau des Mieters gerichteten Räumungsklage das Rechtsschutzinteresse fehlen muß, weil das Rechtsschutzinteresse auch dann bestehen kann, wenn die Frage, ob ein geson-derter Titel erforderlich ist, umstritten ist. Auf diese Frage soll im einzelnen im Zusammenhang mit der Vorlagefrage 2 c eingegangen werden. Soweit das OLG Frankfurt sich in der erwähnten Entscheidung mit dem Rechtsschutzinteresse befaßt hat, betrifft das Rechtsinteresse nicht eine gegen die Ehefrau des Mieters gerichtete Räumungsklage, sondern eine von der Ehefrau des Mieters wegen Verletzung ihres Besitzrechts an der Wohnung erhobene Widerspruchsklage nach § 771 ZPO. Da das Landgericht an sei-ner beabsichtigten Entscheidung nicht durch den genannten Beschluß des OLG Frankfurt gehindert wird und die Frage, ob eine Divergenz besteht, ohne Bindung an den Vorlagebeschluß überprüft werden kann (BGH, NJW 1984, 236; 1990, 3142, 3143), kann zur Vorlagefrage 1 b kein Rechtsentscheid ergehen.
b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß den unter Ziffer 2 des Vorlagebeschlusses genannten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Vorlagefrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ei-ne Rechtsfrage aus dem Gebiet des Wohnraummietrechts in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird und sie für die Ent-scheidung einer Vielzahl weiterer gleichartiger Fälle von Bedeutung sein kann (OLG Schleswig, WuM 1986, 330; BayObLG, NJW 1988, 1796, 1797; OLG Koblenz, ZMR 1984, 30; OLG Hamm, ZMR 1984, 14; WuM 1984, 321, 322; OLG Frankfurt, ZMR 1984, 95; NJW-RR 1991, 459).
3. Die unter 2 erwähnten Vorlagefragen sind zulässig, weil sie für die Ent-scheidung des Rechtsstreits erheblich sind; denn nach der Beantwortung dieser Fragen richtet sich der Ausgang des Berufungsrechtsstreits, weil die gegen die Bekl. zu 2 gerichtete Räumungsklage abgewiesen werden müßte, wenn das Rechtsschutzinteresse oder der Räumungsanspruch verneint werden würde. Die in § 541 ZPO nicht erwähnte Zulässigkeitsvoraussetzung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen ergibt sich aus § 511 a Abs. 2 ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, ist das Oberlandesgericht an die im Vorlagebeschluß des Landgerichts zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung und tat-sächliche Würdigung des Sachverhalts gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Landgerichts offensichtlich unhaltbar ist (OLG Hamm, WuM 1984, 321, 323; ZMR 1984, 14, 15; OLG Celle, ZMR 1984, 318, 319; OLG Koblenz, ZMR 1984, 30, 31; OLG Frank-furt, ZMR 1984, 95, ZMR 1991, 63; BayObLG, NJW 1987, 1950; 1988, 1796, 1797; KG, ZMR 1985, 406, 407; 1986, 117, 118). Die vom Landgericht vertretene Auffassung, der Mietvertrag sei aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 12.7.1990 wegen Zahlungsverzuges der Bekl. be-endet worden, ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Landgerichts, daß hinsichtlich des Zahlungsverzuges der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 2 MHG nicht zum Tragen komme, steht in Einklang mit dem Rechtsentscheid des OLG Hamm, NJW-RR 1992, 340.
III. In der Sache werden die unter Ziffer 2 genannten zulässigen Vorlagefra-gen entsprechend dem Entscheidungssatz beschieden.
1. Nach § 556 Abs. 3 BGB kann der Vermieter von einem Dritten, dem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückfordern. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, daß einem Vermieter, der nicht zugleich Eigentümer der Mietsache ist, ein eigenes Rückforderungsrecht gegenüber dem Drit ten eingeräumt wird. Zweifelhaft kann sein, ob der Mieter dadurch, daß er seine Ehefrau oder nahe Angehörige in die Mietwohnung aufnimmt, da-durch den Gebrauch der Mietsache Dritten i. S. des § 549 BGB überläßt. Bei der Entscheidung der Frage, ob dem Vermieter ein Herausgabeanspruch nach § 556 Abs. 3 BGB zustehen soll, ist darauf abgestellt worden, ob der Dritte von der Mietsache selbständigen oder nur unselbständigen Gebrauch machen kann. Soweit der Dritte nur zum unselbständigen Ge-brauch berechtigt war, ist der Herausgabeanspruch verneint worden (vgl. Bub/Treier/Scheuen, a. a. O., V 31; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., Rz. 30 zu § 556; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., B 277; Köhler, a. a. O., Rz. 14 zu § 96).
Wenn man den Herausgabeanspruch nach § 556 Abs. 3 BGB davon ab-hängig machen wollte, daß der Dritte selbständigen Besitz an der Mietsache hat, läge es nahe, der in der Mietwohnung lebenden Ehefrau des Mie-ters ein selbständiges Besitzrecht und nicht nur die Stellung einer Besitzdienerin einzuräumen, weil bei Ehegatten auch ohne besondere Vereinbarung der stillschweigende Abschluß eines Gebrauchsüberlassungsvertrages hinsichtlich der Wohnung angenommen werden müßte (BGHZ 12, 380, 389). Im Ergebnis braucht aber nicht entschieden zu werden, ob die nicht am Mietvertrag beteiligte, in der Mietwohnung lebende Ehefrau des Mieters ein selbständiges Gebrauchsrecht an der Mietwohnung hat, weil der Senat sich der Auffassung des OLG Hamm, NJW 1982, 2876 f., an-schließt, daß die Differenzierung zwischen selbständigem und unselbständigem Mitgebrauch der Mietsache nicht sinnvoll ist und jede auf eine gewisse Dauer angelegte Überlassung des Mitgebrauchs an einen Dritten unter § 549 BGB fällt. Dementsprechend wäre bei Beendigung des Miet-vertrages ein Herausgabeanspruch des Vermieters gegen die am Mietvertrag nicht beteiligte Ehefrau des Mieters nach § 556 Abs. 43 BGB begrün-det (ebenso Emmerich/Sonnenschein, a. a. O., Rz. 30 zu § 556; Brunn, Die Zwangsräumung von Wohnraum, NJW 1988, 1362, 1364; Winderlich, Die Räumungsvollstreckung gegen den nicht am Mietvertrag beteiligten Ehegatten des Schuldners, ZMR 1990, 125, 127).
2. Der Vermieter kann, sofern er zugleich Eigentümer der Mietsache ist, sein gegen den Ehegatten des Mieters gerichtetes Herausgabeverlangen nach Beendigung des Mietvertrages auch auf § 985 BGB stützen. Das Be-stehen eines vertraglichen Herausgabeanspruches nach § 556 Abs. 3 BGB verdrängt den Eigentumsherausgabeanspruch des § 985 BGB nicht (BGHZ 34, 122, 123 f.; 79, 232, 235; NJW 1985, 141).
3. Die vom Vermieter gegen den nicht am Mietvertrag beteiligten Ehegatten des Mieters erhobene Räumungsklage besitzt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Frage, ob ein gegen den Mieter ergangener Räu-mungstitel auch für die Vollstreckung gegen die Ehefrau des Mieters aus-reicht, umstritten ist und der Vermieter deshalb ein berechtigtes Interesse an der Erlangung eines Räumungstitels gegen die Ehefrau des Mieters hat. Der Auffassung, daß aus dem gegen den Mieter ergangenen Räumungstitel auch gegen seine am Mietvertrag nicht beteiligte Ehefrau vollstreckt werden kann (OLG Hamm, NJW 1956, 1581; OLG Hamburg, NJW 1954, 1688; OLG Köln, NJW 1958, 598; OLG Frankfurt, MDR 1969, 852, 853; OLG Düsseldorf, MDR 1960, 234; WuM 1989, 362, 363), steht die beachtliche Gegenmeinung gegenüber, wonach gegen die am Mietvertrag nicht beteiligte Ehefrau des Mieters ein gegen sie gerichteter Räumungstitel erforderlich ist (OLG Hamburg, MDR 1960, 769; Sternel, a. a. O., I 20, V 17; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., B 744; Winderlich, a. a. O.; Brunn, a. a. O.; Rabl, Die Zwangsräumung der Ehewohnung; DGVZ 1987, 38, 42).
Einer Klage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kl. bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung in Händen hat und aus die-sem Titel unschwer die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann. Trotz des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels kann dem Gläubiger die Erhebung einer Klage nicht verwehrt werden, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann. Ein verständiger Grund für die Erhebung einer erneuten Klage kann darin be-stehen, daß die Vollstreckung aus dem vorhandenen Titel zweifelhaft ist und der Gläubiger mit einer Vollstreckungsgegenklage rechnen muß (BGHZ 98, 127, 128; NJW 1981, 1116; MDR 1989, 339 f.). Dementsprechend hat der Kl. ein berechtigtes Interesse an der Erwirkung eines Räu-mungstitels gegen die Bekl. zu 2, weil die Möglichkeit einer Vollstreckung gegen die Bekl. zu 2 aufgrund eines gegen den Bekl. zu 1 ergangenen Räu mungstitel zweifelhaft ist und darüber hinaus das für die Parteien als Rechtsmittelgericht zuständige Landgericht Kiel durch verschiedene Kammern die Notwendigkeit eines zusätzlichen Räumungstitels gegen die Ehefrau des Mieters sowohl bejaht (LG Kiel, WuM 1991, 507, 508) als auch verneint (LG Kiel, WuM 1982, 304) hat. Wegen dieser Rechtsunsicherheit kann das Rechtsschutzinteresse für eine nach der herrschenden Meinung nicht nötige Klage gegen den Mitbesitzer der Mietwohnung nicht verneint werden (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., Rz. 15 zu § 885; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., Grundzüge 5 A g vor § 253).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn Eheleute eine Wohnung beziehen wollen, kann das Vertragsverhältnis unterschiedlich gestaltet werden. Zunächst kommt es in Frage, daß die Eheleute zusammen als Mieter auftreten. Dies kommt auch dann in Frage, wenn beispielsweise die Ehefrau am Anfang des Mietvertrages als Mieterin zusammen mit ihrem Ehemann erwähnt wird, obwohl der Ehemann den Mietvertrag allein unterzeichnet. Dann kann es gerechtfertigt sein, den Inhalt der Vertragsurkunde dahingehend auszulegen, daß der Ehemann seine Ehefrau beim Abschluß des Mietvertrages vertreten und die Ehefrau ihn zur Vertretung bevollmächtigt hat. Es kommt aber auch in Frage, daß ausschließlich der Ehemann als Mieter auftritt und die Ehefrau in die Wohnung aufnimmt. Die jeweilige Vertragsgestaltung muß jedenfalls auch dann berücksichtigt werden, wenn das Mietverhältnis beendet wird. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, so muß seine Erklärung dem Mieter zugehen, so daß es darauf ankommt, ob es sich dabei um eine oder um zwei Personen handelt. Wenn nun aber die in der Mietwohnung lebende Ehefrau nicht Mitmieter ist, taucht die Frage auf, ob der Vermieter auch die Ehefrau auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen kann und muß.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Schleswig im Rechtsentscheid vom 17. November 1992 - befaßt. Dabei ist das Gericht von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Nach § 556 BGB kann der Vermieter von einem Dritten, dem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückfordern. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, daß einem Vermieter, der nicht zugleich Eigentümer der Mietsache ist, ein eigenes Rückforderungsrecht gegenüber dem Dritten eingeräumt wird. Das Gericht ist jedenfalls der Auffassung, bei Beendigung des Mietvertrages wäre ein Herausgabeanspruch des Vermieters auch gegen die am Mietvertrag nicht beteiligte Ehefrau des Mieters begründet.
Der Vermieter kann allerdings, sofern er zugleich Eigentümer der Mietsache ist, sein gegen den Ehegatten des Mieters gerichtetes Herausgabeverlangen nach Beendigung des Mietvertrages auch auf sein Eigentumsrecht stützen.
Die vom Vermieter gegen den am Mietvertrag nicht beteiligten Ehegatten des Mieters erhobene Räumungsklage besitzt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Frage, ob ein gegen den Mieter ergangener Räumungstitel auch für die Vollstreckung gegen die Ehefrau des Mieters ausreicht, umstritten ist und der Vermieter deshalb ein berechtigtes Interesse an der Erlangung eines Räumungstitels auch gegen die Ehefrau des Mieters hat.
Für den Vermieter, der die Räumung einer Wohnung betreiben will, ist es eben sicherer, wenn er ein Räumungsurteil gegen beide Ehepartner hat, auch wenn nur einer der Eheleute als Mieter in Frage kommt, während der andere Teil die Wohnung mitbenutzt hat.