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Wohnraummietverhältnis

LG Berlin62 S 250/8915.10.1989MM 1990, 22

§ 564 b Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnraummietverhältnis; Wohnraummietverhältnis/Abgrenzung zu Gewerberaum; Gewerberaummietvertrag/Auslegung als Wohnraummietvertrag; Auslegung/des Mietvertrages; Abgrenzung/zwischen Wohn- und Gewerberaummietverhältnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann die Auslegung der Umstände des Einzelfalles ergeben kann, daß ein als "Mietverhältnis über gewerbliche Räume" abgeschlossener Vertrag gleichwohl als Wohnraum mit Kündigungsschutz zu qualifizieren ist (hier: Beheizung am Wochenende, Mietsenkung nach dem Mietsenkungsgesetz, Mieterhöhungen nach dem MHG, Bezeichnung der Räume durch den Vermieter als "Wohnung").

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil die Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien liege hinsichtlich der Räume in der ... Straße ..., Fabrikquergebäude, 4. OG Mitte, 1000 Berlin ..., ein Wohnraummietverhältnis vor.

Der zwischen den Bekl. und den Rechtsvorgängern der Kl. zustandegekommene Mietvertrag vom 30. August 1978 ist zwar auf einem Formular mit der Überschrift "Mietvertrag für gewerbliche Räume" geschlossen worden. Er enthält aber eine Branchenbezeichnung bezüglich des betriebenen Gewerbes nicht.

In § 4 des Mietvertrages ist geregelt, daß die Heizung nur wochentags betrieben wird. Unstreitig wurde jedoch seit dem Einzug der Bekl. Anfang Dezember 1978 die Heizung ohne jede Unterbrechung betrieben.

Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Wohnraum- und Gewerberaummietverhältnissen ist, ob die Raumüberlassung primär zu Wohnzwecken erfolgt und hierüber Einigkeit zwischen den Vertragsparteien besteht (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I 143).

Abgesehen von der ohne Unterbrechung betriebenen Heizung vereinbarte die Hausverwaltung der Rechtsvorgänger der Kl. mit den Bekl. unter dem 27. September 1979 eine Mietsenkung nach dem Gesetz über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum vom 15. Mai 1953; ferner bezeichnete die Hausverwaltung in ihren an die Bekl. gerichteten Schreiben vom 23. Juni 1982, 27. Januar und 20. August 1988 die von den Bekl. innegehaltenen Atelierräume stets als "Wohnung".

Letztendlich verlangt der Voreigentümer mit Schreiben vom 27. Januar 1988 von den Bekl. eine Mieterhöhung gemäß dem Miethöhegesetz (MHG), der die Bekl. auch zustimmten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist in Willensübereinstimmung der Parteien die Zweckbestimmung bezüglich der Räume zu Wohnzwecken durch schlüssiges Verhalten des Voreigentümers - welches sich die Kl. über § 571 BGB entgegenhalten lassen müssen - geändert worden, wobei dahinstehen kann, ob nicht zwischen den Parteien bereits von Anbeginn des Mietverhältnisses an Einigkeit über die Nutzung der Atelierräume durch die Bekl. als Wohnraum bestand.