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Wohnraummietrecht (Anwendungsgebiet)

OLG Frankfurt a. M.20 REMiet 1/8614.07.1986RiM 2, 1774

§ 564 b Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnraummietrecht (Anwendungsgebiet); Wohnraummiete; Verein als Mieter; Vereinsmitglieder als Wohnungsmieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnraummietrecht im Sinne von § 564 b BGB findet nicht schon deshalb Anwendung, weil sämtliche Mitglieder eines Vereins in einem von diesem - dem ausschließlichen Vereinszweck entsprechend - gemieteten Wohnhaus wohnen.

Wohnraummietrecht (Anwendungsgebiet) — OLG Frankfurt a. M. 20 REMiet 1/86 — vera