Wohnraummietrecht (Anwendungsgebiet)
OLG Frankfurt a. M.20 REMiet 1/8614.07.1986RiM 2, 1774
§ 564 b Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnraummietrecht (Anwendungsgebiet); Wohnraummiete; Verein als Mieter; Vereinsmitglieder als Wohnungsmieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnraummietrecht im Sinne von § 564 b BGB findet nicht schon deshalb Anwendung, weil sämtliche Mitglieder eines Vereins in einem von diesem - dem ausschließlichen Vereinszweck entsprechend - gemieteten Wohnhaus wohnen.