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Wohnraummiete und gewerbliche Teilnutzung

LG Berlin61 S 94/8707.09.1987GE 1987, 1217

§ 564 b Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnraummiete und gewerbliche Teilnutzung; Wohnraummietverhältnis; Gewerbemiete; Gewerbezuschlag; Beendigung des Mietverhältnisses; berechtigtes Interesse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus der Tatsache, daß ein Mieter aus der Nutzung eines Teils der Wohnung die Geldmittel für seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet, kann nicht gefolgert werden, daß der Schwerpunkt des Mietverhältnisses in anderer Nutzung als zu Wohnzwecken liegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Daß das Schwergewicht des Mietverhältnisses auf der Überlassung zu Wohnzwecken liegt, folgt aus der Gesamtbetrachtung der Umstände bei Abschluß des Mietvertrages. Die Vermieterin hatte die Räumlichkeiten den Bekl. "zur Benutzung als Wohnung" überlassen, wie der Vertragstext ergibt, und den Bekl. lediglich "gestattet, das dritte Vorderzimmer und das Berliner Zimmer als Zahntechnisches Laboratorium gegen Zahlung eines Gewerbezuschlages von 44,- DM zu benutzen".

Daß ein Mieter aus der Nutzung eines Teiles der Räume zu anderen als Wohnzwecken die Geldmittel erwerben kann, die er benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, rechtfertigt nicht generell die Ansicht, deshalb liege das Schwergewicht des Mietverhältnisses in anderer Nutzung als zu Wohnzwecken. Denn dann wären alle Mietverhältnisse, bei denen auch nur ein geringer Flächenanteil zur gewerblichen Benutzung, der überwiegende aber zu Wohnzwecken vermietet worden ist, dem Schutz der Wohnraummiete entzogen. Ein Mischmietverhältnis mit Schwerpunkt auf der Überlassung zu Wohnzwecken wäre dann kaum mehr denkbar. Denn in aller Regel zieht ein Mieter von Mischräumen aus der gewerblichen Benutzung eines Teiles der Räume die zu seinem Lebensunterhalt nötigen Geldmittel.