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Wohnraumeignung

VG Frankfurt a.M.III/V H 3187/8908.01.1990GE 1991, 739

BauGB § 177 Abs. 2 undd 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnraumeignung; Bewohnbarkeit; Abnutzung, Alterung; Witterungseinflüsse; Dritteinwirkung; Mängelbeseitigungsmaßnahme

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein die Wohnraumeignung beseitigender Mangel liegt insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht (§ 177 II BauGB) oder wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (§ 177 III Nr. 1 BauGB).

2. Zur Frage der Zumutbarkeit von Baumaßnahmen, um Räume be-wohnbar zu machen, und zur Angemessenheit der dafür gesetzten Frist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Um Wohnraum handelt es sich demnach u.a. dann nicht, wenn die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten wird und sich die-ser Mangel bzw. dieser Mißstand mit zumutbaren Mitteln nicht beheben läßt. Die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt einem Raum dann, wenn er einen Mangel oder Mißstand aufweist, der zur Folge hat, daß auch ein Bewohnen auf Dauer entweder unzulässig oder unzumutbar ist. Ein Mißstand liegt insbesondere vor, "wenn die bauliche Anlage nicht den all-gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht" (§ 177 Abs. 2 BauGB); ein Mangel liegt insbesondere vor, "wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter ... die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur uner-heblich beeinträchtigt wird ...". (...) Die bautechnische Stellungnahme vom 30.11.1987 kommt zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Kriegseinwirkungen (Zerstörung des rückwärtigen Gebäudeteils) Sanitärleitungen fehlen und die Ausstattung mit WC und Bädern unzureichend ist. In der Stellungnahme heißt es, daß aufgrund des Fehlens von Bädern und Sanitärräumen (Küchen) die Bewohnbarkeit des Gebäudes nur unzureichend möglich ist. Eine sinnvolle Nutzung des gesamtes Gebäudes wäre nur bei Wiederaufbau des durch Kriegseinwirkungen zerstörten rückwärtigen Gebäudeteils möglich. Eine Kostenaufstellung zur Bewohnbarkeit der jetzigen Grundrißgestaltung sei nicht zu empfehlen, da ein Umbau in jedem Fall erforderlich sei (Bad/WC, Küche). Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen reicht die Feststellung des objektiven baulichen Zustands der Wohnungen jedoch nicht aus, um die Antragsteller vom Zweckentfremdungsverbot freizustellen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, daß die Wohnungen auch nicht mit vertretbarem Aufwand bewohnbar gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 25.6.80 - 8 C 15.80 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7). Zur Frage der Zumutbarkeit der erforderlichen Aufwendungen enthält die angefochtene Verfügung vom 7.6.1989 keine Ausführungen.