Wohnraum in Dreifamilienhäusern
§ 5 XI. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnraum in Dreifamilienhäusern; Mietpreisbindung, Altbau; Wohnung, Begriff; Dreifamilienhaus, Begriff; Zweifamilienhaus, Begriff
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Begriff Wohnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Wohnung unterlag bis zum 31. Dezember 1987 der Mietpreisbindung, da es sich bei dem Haus um ein 3 Familienhaus handelt. Als Wohnung ist unter Berücksichtigung von DIN 283 Bl. 1 eine selbständige räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohneinheit zu verstehen, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ohne daß die Mitbenutzung anderer Räume im Hause mehr als ortsüblich erfolgt. Ein wichtiges Kriterium ist, ob die zur Führung eine selbständigen Haushalts nötigen Einrichtungen, wie Wasser- und Energieanschluß, Kochgelegenheit und Ausguß hinter dem Wohnungsabschluß liegen (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, IV Randnr. 156; Barthelmess, Rdnr. 155 zu § 564 b BGB; Schubert, WM 1975 Seite 2; Landgericht Essen WM 1988 Seite 206).
Eine Küche braucht jedoch nicht vorhanden zu sein, auch kommt es nicht auf die Qualität der Kochgelegenheit an, so daß eine Kochplatte oder eine Anschlußmöglichkeit hierfür genügen (vgl. Schubert, WM 1975 Seite 2). Sternel führt dazu weiter aus, daß nach der DIN-Bestimmung zu einer Wohnung zwar Wasserversorgung, Ausguß und Abort gehören, jedoch sollen selbst bei einer abgeschlossenen Wohnung diese Einrichtungen auch außerhalb der Wohnung gelegen sein können. Ausreichend ist vielmehr, daß mehrere Mieter eine Küche oder Sanitäranlagen gemeinsam benutzen. Die Besichtigung des Dachgeschosses des Hauses hat ergeben, daß dieses durchaus als Wohnung genutzt werden konnte. Mit dem Landgericht ist deshalb davon auszugehen, daß es sich bei dem Dachgeschoß um eine Wohnung handelt. Diese Auffassung wird auch durch die Bestimmung des XII. BMG bestätigt. In § 2 des XII. BMG ist ausdrücklich festgelegt, daß Komfortzuschläge verlangt werden können, wenn in einer Wohnung ein Bad vorhanden ist. Der Gesetzgeber geht deshalb davon aus, daß Wohnungen auch solche sind, die kein Bad enthalten. In § 3 des XII. BMG ist ausdrücklich festgelegt, daß Mieterhöhungen ausgeschlossen sind, wenn Wasserzapfstellen, Ausgüsse, der Abort, das Bad oder die Dusche nicht benutzbar sind, innerhalb der Wohnung Koch- und Heizmöglichkeiten, die Wasserversorgung oder ein Ausguß fehlt, der Abort fehlt oder ungenügend ist, insbesondere außerhalb des Hauses liegt, schwer zugänglich oder nicht ausreichend groß ist. Die Aufzählung in § 3 des XII. BMG zeigt also, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß Wohnungen auch solche sind, die kein Bad oder keinen Ausguß in der Küche enthalten. Entscheidend ist, daß eine Ausgußmöglichkeit für Wasser besteht. Demzufolge ist, da das Dachgeschoß früher als "Wohnung" genutzt wurde, das Haus der Kl. als 3-Familienhaus zu bezeichnen.