Wohnraum im Studentenheim
§ 564 b Abs. 7 Nr. 3 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnraum im Studentenheim; Wohnraumkündigungsschutz; Studentenwohnheim
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wohnraumkündigungsschutz für Wohnraum in einem Studentenwohnheim entfällt nur dann, wenn der Wohnraum zum Zeitpunkt der Kündigung noch Teil eines Studentenwohnheims ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist seit dem 7.6.1981 Eigentümer einer ehemaligen Villa, deren einzelne Räume die Voreigentümer (ein Altherrenverband) überwiegend an Studenten vermietet hatten. Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages mit der Voreigentümerin vom 13.4.1978 bewohnt der Bekl. ein Zimmer im Hause des Kl.
Der Mietvertrag enthält u. a. die Bestimmung, daß die Wohnräume an alle Studierenden der Berliner Hochschulen vermietet werden können.
Im Februar 1983 wurde dem Bekl. das Mietverhältnis gekündigt. In seinem Kündigungsschreiben berief sich der Kl. auf seine Sanierungs- und Umbaupläne. Außerdem brachte der Kl. vor, daß angesichts der geringen Miete der Bewohner des Hauses und der hohen Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten eine wirtschaftliche Verwaltung des Hauses nicht möglich sei. Der Kl. äußerte außerdem die Ansicht, daß für den Wohnraum des Bekl. ein Kündigungsschutz nicht bestehen würde, weil es sich um Wohnraum in einem Studentenwohnheim handeln würde.
Da der Bekl. der Kündigung widersprach und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangte, erhob der Kl. die Räumungsklage. Die Klage hatte wiederum keinen Erfolg.