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Wohnraum im Studentenheim

AG Charlottenburg13 C 583/8311.01.1984GE 1984, 535, 537

§ 564 b Abs. 7 Nr. 3 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnraum im Studentenheim; Wohnraumkündigungsschutz; Studentenwohnheim

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnraumkündigungsschutz für Wohnraum in einem Studentenwohnheim entfällt nur dann, wenn der Wohnraum zum Zeitpunkt der Kündigung noch Teil eines Studentenwohnheims ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist seit dem 7.6.1981 Eigentümer einer ehemaligen Villa, deren einzelne Räume die Voreigentümer (ein Altherrenverband) überwiegend an Studenten vermietet hatten. Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages mit der Voreigentümerin vom 13.4.1978 bewohnt der Bekl. ein Zimmer im Hause des Kl.

Der Mietvertrag enthält u. a. die Bestimmung, daß die Wohnräume an alle Studierenden der Berliner Hochschulen vermietet werden können.

Im Februar 1983 wurde dem Bekl. das Mietverhältnis gekündigt. In seinem Kündigungsschreiben berief sich der Kl. auf seine Sanierungs- und Umbaupläne. Außerdem brachte der Kl. vor, daß angesichts der geringen Miete der Bewohner des Hauses und der hohen Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten eine wirtschaftliche Verwaltung des Hauses nicht möglich sei. Der Kl. äußerte außerdem die Ansicht, daß für den Wohnraum des Bekl. ein Kündigungsschutz nicht bestehen würde, weil es sich um Wohnraum in einem Studentenwohnheim handeln würde.

Da der Bekl. der Kündigung widersprach und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangte, erhob der Kl. die Räumungsklage. Die Klage hatte wiederum keinen Erfolg.