Wohnraum/Geschäftsraum
§ 556 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnraum/Geschäftsraum; Wohnraummietrecht; Kündigungsschutz; Mietzweck Weitervermieten; Vertragszweck; Untervermietung; Zweckentfremdungsverbot; Gewerbemiete
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnraummietrecht kommt dann nicht zum Zuge, wenn der Mieter Wohnräume ausschließlich zu dem Zwecke angemietet hat, die Räume seinen Angestellten weiterzuvermieten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Mietvertrag des Kl. mit der Bekl. zu 1. kann nicht als Wohnraummietvertrag bezeichnet werden; denn nach dem Inhalt dieses Vertrages war die Mieterin (Bekl. zu 1.) nicht zur Nutzung als Wohnung berechtigt. Wohnen sollten dort vielmehr Angehörige des Pfarramtes, also für die Bekl. zu 2. wirkende Personen.
Die Bekl. zu 1. als Mieterin konnte dort auch gar nicht wohnen, weil das nur eine natürliche Person kann, die Bekl. zu 1. aber keine natürliche Person, sondern eine Rechtspersönlichkeit ist.
Für die Vertragschließenden lag der vertragsgemäße Gebrauch durch die Mieterin nicht im Wohnen, sondern im Weitervermieten. Der Vertragszweck für die Mieterin war es in diesem Fall, die Räume für ihre Angestellten zur Verfügung zu haben, um damit ihren kirchlichen Aufgaben zu dienen. Das aber ist kein Wohnzweck. Damit scheidet aber die Annahme von Wohnraummiete ungeachtet dessen aus, daß auch soziale und karitative Gesichtspunkte für den Vertragsschluß mit bestimmend gewesen sein könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79 in NJW 1981, 1377 f. sowie BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - VIII ZR 235/81 - in GE 1982, 1121, 1123 Spalte 2 zu II. 3. a).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch BayObLG - RE Miet 10/83 - Beschl. v. 11.12.1984 in GE 1985, 301; vgl. aber: LG Berlin - 63 S 224/81 -, Urt. v. 12.1.1982 in MM 1982, 16