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Wohngemeinschaft

LG Berlin61 S 372/9318.08.1994GE 1994, 1265

BGB § 553 Abs. 1 Satz 2 ; § 549 Abs. 2 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohngemeinschaft; Mieteraustausch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Wohngemeinschaft ist der Vermieter nicht verpflichtet, einem Austausch der Mieter zuzustimmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Bekl. zum Austausch der Mieter besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Allein aus dem Umstand, daß der Vermieter an eine Wohngemeinschaft vermietet hat, folgt nicht, daß der Mietvertrag gemäß § 157 BGB dahin auszulegen wäre, daß die Möglichkeit eines Wechsels der Vertragspartner auf Mieterseite konkludent vereinbart ist (vgl. LG Hamburg, WM 1985, 82, 83; a. A. LG Karlsruhe, WM 1985, 83, 84). Dies würde die Vertragsfreiheit des Vermieters, nämlich sein aus Art. 2 Abs. 1 GG folgendes Recht, sich seine Vertragspartner selbst aussuchen zu dürfen, unzulässigerweise beschränken.

Die Interessen der Mieter sind ausreichend dadurch gewahrt, daß sie im Regelfall gegenüber einem Vermieter, der an eine Wohngemeinschaft vermietet hat, bei Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern nach § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Untervermietung des freigewordenen Wohnraums haben. Der Entschluß, in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB (vgl. LG Berlin, GE 1986, 659 f.; MM 1991, 162).

Voraussetzung eines solchen Rechts ist jedoch, daß tatsächlich die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet worden ist und nicht etwa mehrere Einzelmietverträge über die jeweiligen Zimmer geschlossen worden sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist grundsätzlich in der Auswahl seines Vertragspartners frei, so daß ihm kein neuer Mieter aufgezwungen werden kann. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bei Wohngemeinschaften angenommen, da dort ein Wechsel der Vertragspartner stillschweigend mit vereinbart sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin ist in seinem Beschluß vom 18. August 1994 dem nicht gefolgt und meinte, darin liege eine unzulässige Beschränkung der Vertragsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz. Bei einem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern der Wohngemeinschaft könnten die anderen Mieter die freigewordenen Räume untervermieten, wodurch ihre Interessen ausreichend gewahrt seien.